12.01.2011

Die Düsseldorfer Tabelle, die von Richtern verschiedener Oberlandesgerichte in Zusammenarbeit mit im Familienrecht anerkannten Organisationen als Richtlinie für die Berechnung des Kindesunterhalts ausgearbeitet wird, ist zum Jahresanfang 2011 erneut geändert worden; die aktuelle Tabelle mit Erläuterungen können Sie hier herunterladen.

Zum Anfang 2010 hatten sich die Unterhaltsbeträge deutlich erhöht. Nun sind die Unterhaltsbeträge (mit Ausnahme nur des Unterhalts für einen auswärts lebenden Studenten, bisher 640 Euro, jetzt 670 Euro) unverändert geblieben. Es sind jedoch einige Kriterien für die Berechnung des maßgeblichen Einkommens geändert worden, die dazu führen können, dass sich der Kindesunterhalt ermäßigt.

  1. Bisher konnte sich ein erwerbstätiger Unterhaltsschuldner gegenüber dem Anspruch eines minderjährigen Kindes und eines bis zu 21 Jahre alten Kindes, das bei einem Elternteil lebt und noch zur Schule geht, darauf berufen, dass ihm für seine persönlichen Lebenshaltungskosten 900 Euro als sogenannter Selbstbehalt verbleiben müssten. Dieser Betrag ist auf 950 Euro erhöht worden. Nur das über 950 Euro monatlich liegende Monatsnettoeinkommen muss also für Unterhalt eingesetzt werden.
  2. Ist der Unterhaltsschuldner nicht erwerbstätig, gilt weiterhin nicht der vorstehende Selbstbehalt, es bleibt vielmehr beim bisherigen Selbstbehalt von 770 Euro.
  3. Der Selbstbehalt gegenüber einem volljährigen Kind, das nicht unter Ziffer 1. fällt, ist ebenfalls um 50 Euro auf jetzt 1.150 Euro erhöht worden.
  4. Auch ist in allen Einkommensstufen der Düsseldorfer Tabelle der sogenannte Bedarfskontrollbetrag um je 50 Euro erhöht worden. Wird dieser Betrag nach Abzug sämtlicher Unterhaltspflichten (also z.B. auch gegenüber einem Ehegatten, geschiedenen Ehegatten, anderen Elternteil eines nichtehelichen Kindes) unterschritten, soll der Kindesunterhalt so weit reduziert werden, dass dem Unterhaltsschuldner Einkommen in Höhe des Bedarfskontrollbetrags bleibt. Bei Nettoeinkommen von mehr als 1.500 Euro führt der Bedarfskontrollbetrag im wirtschaftlichen Ergebnis also zum gleichen Ergebnis wie ein entsprechend hoher Selbstbehalt.

Weitere Änderungen, die sich nicht auf den Kindesunterhalt beziehen:

  • Auch der Selbstbehalt gegenüber dem Unterhaltsanspruch eines Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten ist um 50 Euro auf jetzt 1.050 Euro erhöht worden.
  • Der Selbstbehalt gegenüber dem Unterhaltsanspruch, den ein Elternteil gegen ein Kind hat, ist um 100 Euro auf jetzt 1.500 Euro erhöht worden. Es bleibt dabei, dass es hier einen zusätzlichen Selbstbehalt in Höhe der Hälfte des Nettoeinkommens gibt, das über 1.500 Euro liegt. Beispiel: Nettoeinkommen von 2.000 Euro führt zu Gesamtselbstbehalt von 1.500 Euro zuzüglich 50% von 500 Euro, insgesamt also 1.750 Euro.

 

Autor

Bild von  Rainer Bosch
Of Counsel
Rainer Bosch
  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Familienrecht
Ihr Ansprechpartner für
  • Ausarbeitung von Eheverträgen
  • Vertretung von Eheleuten bei Trennung oder Scheidung
  • Ausarbeitung von Testamenten, Erbverträgen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen