02.01.2011 -

Ein Interessenausgleich mit Namensliste hat für den Arbeitgeber erhebliche Vorteile. Die in einer Namensliste namentlich genannten Arbeitnehmer können die soziale Auswahl nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüfen lassen, § 1 Abs. 5 S. 2 KSchG. Die Namensliste muss schriftlich abgefasst werden, § 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Das Bundesarbeitsgericht stellt strenge Anforderungen an die Einhaltung der Schriftform und hat das Schriftformerfordernis in einer aktuellen Entscheidung auch auf die Namensliste erstreckt (BAG, Urteil v. 12.05.2010 – 2 AZR 551/08).

Der Fall:

Der klagende Arbeitnehmer wehrt sich gegen die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung. Er arbeitete zuletzt in Frankfurt am Main als Leiter des Bereichs – Organisation und Administration. Die Beklagte unterhielt in Deutschland mehrere Filialen, in denen jeweils Betriebsräte gewählt worden waren.

Im Juni 2004 beschloss der Arbeitgeber eine Änderung seiner Organisation. Nach längeren Verhandlungen schlossen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich in dem unter Ziffer 2 u.a. geregelt ist:

Eine Liste der betroffenen Arbeitnehmer ist diesem Interessenausgleich als Anlage beigefügt. Die Liste enthält folgende Angaben …“

Der Interessenausgleich war von Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat unterzeichnet. Die in ihm erwähnte „Anlage“ enthielt insgesamt 26 Namen von Beschäftigten verschiedener Filialen und war mit drei Paraphen versehen. Interessenausgleich und Namensliste waren nicht körperlich miteinander verbunden.

Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie hingegen abgewiesen.

Die Entscheidung:

Im Revisionsverfahren hat das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

I. Interessenausgleich und Namensliste

Sind bei einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird nach § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG zum einen vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Zum anderen kann die soziale Auswahl nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Dass eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG vorliegt, die für die Kündigung des Arbeitnehmers kausal ist und der Arbeitnehmer in dem Interessenausgleich ordnungsgemäß benannt wurde, hat der Arbeitgeber substantiiert darzulegen und ggf. zu beweisen.

II. Schriftformerfordernis

Nach § 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist ein Interessenausgleich über eine geplante Betriebsänderung schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und vom Betriebsrat zu unterschreiben. Da § 1 Abs. 5 KSchG verlangt, dass die zu entlassenden Arbeitnehmer „in einem Interessenausgleich namentlich bezeichnet“ werden, erstreckt sich das Schriftformerfordernis nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auch auf die Namensliste. Das Schriftformerfordernis kann wie folgt eingehalten werden:

– Die Namenliste ist zwar nicht im Interessenausgleich selbst, sondern in einer Anlage zum Interessenausgleich enthalten, und Interessenausgleich und Namensliste bilden eine einheitliche Urkunde.

– Eine einheitliche Urkunde liegt unzweifelhaft dann vor, wenn sowohl Interessenausgleich als auch Namensliste unterschrieben und von Anfang an körperlich miteinander verbunden sind.

– Eine einheitliche Urkunde kann aber selbst dann vorliegen, wenn die Namensliste getrennt vom Interessenausgleich erstellt worden ist. Voraussetzung ist, dass im Interessenausgleich auf die zu erstellende Namensliste verwiesen wird, die erstellte Namensliste – ebenso wie zuvor der Interessenausgleich – von den Betriebsparteien unterschrieben worden ist und die Liste ihrerseits eindeutig auf den Interessenausgleich Bezug nimmt.

– Sogar eine nichtunterschriebene Namensliste wahrt als Anlage zu einem Interessenausgleich die Schriftform, wenn die Unterschrift unter dem Interessenausgleich sie als dessen Teil noch deckt. Das ist der Fall, wenn der Interessenausgleich selbst unterschrieben ist, in ihm auf die Anlage ausdrücklich Bezug genommen wird und Interessenausgleich und Anlage schon bei dessen Unterzeichnung mit einer Heftmaschine körperlich derart miteinander verbunden waren, dass eine Lösung nur durch Gewaltanwendung möglich war.

Hinweis für die Praxis:

Das Bundesarbeitsgericht hat offen gelassen, ob die Paraphierung der Anlagen die Schriftform wahrt. Der Praxis kann allerdings nur dringend empfohlen werden, nicht mit Paraphen zu arbeiten, sondern den Interessenausgleich mit Namensliste körperlich fest mit einer Heftmaschine zu verbinden und vorsorglich sowohl den Interessenausgleich als auch die Namensliste mit vollem Namen von beiden Betriebsparteien unterzeichnen zu lassen. Im vorliegenden Fall hat das Bundesarbeitsgericht die Wirksamkeit des Interessenausgleichs und die Einhaltung der Schriftform verneint, weil in der Namensliste eine Rückverweisung auf den Interessenausgleich fehlte und Interessenausgleich und Namenliste gerade nicht körperlich fest verbunden waren.

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