18.04.2002 -

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab 1. April 2002 die Betriebsübergangsvorschrift des § 613 a BGB mit folgendem neuen Text um die Abs. 5 u. 6 erweitert:

  

„(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.         den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs

2.         den Grund für den Übergang

3.         die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und

4.         die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

 

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Abs. 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.“

  

Mit diesen neuen gesetzlichen Vorschriften dürften die Unsicherheiten für die Praxis betreffend Unterrichtungspflichten, Unterrichtungsfristen, Widerspruchsrecht und Widerspruchsfrist beseitigt sein. Abzuwarten bleibt allerdings eine Klärung von Fragen zur inhaltlich ordnungsgemäßen Unterrichtung und zu den Rechtsfolgen unzureichender Unterrichtung.

 

Die Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung kann unter www.bma.de abgerufen werden.

  

Verfasser: Rechtsanwalt Dr. Nicolai Besgen

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