03.02.2011 -

Hat ein Arbeitgeber den konkreten Verdacht, dass ein Arbeitnehmer vorsätzlich gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstößt, kann er einen Detektiv mit der Überwachung des Arbeitnehmers beauftragen. Vorliegend verlangt der Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer, den er von einem Detektiv überwachen ließ, den Ersatz der aufgewendeten Kosten.

Der Fall (verkürzt dargestellt)

Der Kläger (hier als Widerbeklagter) war bei der Beklagten (hier als Widerklägerin), einem Unternehmen, welches Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Leiter einer Niederlassung beschäftigt. Die Parteien führten im Dezember 2003 ein Gespräch, welches die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die anschließend geplante Konkurrenztätigkeit des Klägers zum Gegenstand hatte. Streitig ist, ob in dem Gespräch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Januar 2004 konkret vereinbart wurde. Jedenfalls entfernte der Kläger Anfang Januar 2004 seine privaten Gegenstände aus seinem Büro. Er kündigte das Arbeitsverhältnis zum 29. Februar 2004. Am 14. Januar 2004 beauftragte die Beklagte eine Detektei mit einer Überwachung des Klägers hinsichtlich etwaiger Konkurrenztätigkeiten. Im Rahmen der Tätigkeit des Detektivbüros erhielt die Beklagte im Januar 2004 Kenntnis davon, dass der Kläger sich im Bereich der Personalvermittlung selbständig gemacht und in dieser Tätigkeit auch bereits mindestens ein Angebot erstellt hat. Die Detektei wurde bis einschließlich 27. Februar 2004 mit der Überwachung des Klägers beauftragt. Ihre Leistungen stellte sie in fünf Einzelrechnungen für die verschiedenen Zeitabschnitte ihrer Tätigkeiten in Rechnung, insgesamt 40.301,00 € zzgl. Umsatzsteuer. Sie verlangte vom Kläger im Rahmen einer Widerklage den Ersatz der Detektivkosten. Das LAG hat die Widerklage abgewiesen. Nunmehr macht die Beklagte in der Revision den Ersatz der Kosten (gemindert um die Kosten des ersten Zeitabschnitts der Tätigkeit des Detektivbüros) geltend.

Die Entscheidung

Das BAG hat einen Erstattungsanspruch der Beklagten im Ergebnis ebenfalls abgelehnt. Der Arbeitgeber müsse für die Beauftragung eines Detektivs zunächst konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass der Arbeitnehmer eine vorsätzliche Vertragsverletzung begehe und dadurch die Interessen des Arbeitgebers gefährdet seien. Werde der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragsverletzung durch die Überwachung überführt, so habe der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden des Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten. Der Erstattungsanspruch sei jedoch auf die Maßnahmen beschränkt, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Arbeitgeber nach den Umständen des Einzelfalles zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern auch als erforderlich ergriffen haben würde. Im ersten Überwachungszeitraum habe sich der Verdacht einer Wettbewerbstätigkeit des Klägers bereits bestätigt. Daher sei jede weitere Beauftragung nicht notwendig gewesen, da sie zu keinem Zeitpunkt  mehr einen Beitrag zur Beseitigung einer Vertragsstörung oder zur Schadensverhütung leisten konnte.

Fazit

Die Beauftragung eines Detektivbüros sollten Arbeitgeber nur unter sorgfältiger Beachtung der rechtlichen Voraussetzungen vornehmen. Sie sollte daher nur dann erfolgen, wenn es sich um einen dokumentierten und konkretisierten Verdacht einer vorsätzlichen Vertragsverletzung handelt und die Überwachung nachweisbar eine Beseitigung der Störung bzw. Schadensverhütung zum Ziel hat.

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