17.02.2011 -

Die wirksame Inanspruchnahme der Elternzeit wirft in der Praxis häufig Probleme auf. Dies gilt insbesondere für die Frage, wann der Arbeitnehmer die Elternzeit einseitig beanspruchen kann und wann eine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich ist. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte sich in seiner Entscheidung mit der Inanspruchnahme des dritten Jahres Elternzeit zu befassen.

Der Fall:

Die Klägerin war seit 2002 bei der Beklagten als Vertriebsmitarbeiterin im Innendienst beschäftigt. Am 11.06.2006 bekam sie ihr erstes Kind und nahm Elternzeit bis zum 10.06.2008. Am 08.06.2008 gebar die Klägerin ihr zweites Kind. Sie plante, nach Ende der Mutterschutzfrist acht Tage Urlaub zu nehmen und im Anschluss bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres Elternzeit für das zweite Kind zu nehmen. Zugleich beantragte die Klägerin die Übertragung des dritten Jahres für das Erstgeborene auf das achte Lebensjahr. Die Arbeitgeberin verweigerte die Übertragung.

Im März 2010 beantragte die Klägerin eine Teilzeittätigkeit im Umfang von 24 Wochenstunden. Die Beklagte teilte ihr mit, es sei lediglich eine Vollzeitstelle verfügbar. Sodann erklärte die Klägerin, sie nehme nunmehr noch das dritte Jahr Elternzeit für das zweite Kind bis einschließlich 07.06.2011. Der Arbeitgeber lehnte das dritte Jahr jedoch ab. Daraufhin klagte die Klägerin auf Feststellung, dass sie sich bis zum 07.06.2011 in Elternzeit befindet.

Die Entscheidung:

Das Arbeitsgericht Düsseldorf bestätigte die Auffassung der Klägerin, dass die Elternzeit für das zweite Kind noch bis zum 07.06.2011 andauert. Die Klägerin habe insbesondere nicht mit dem Teilzeitantrag auf das dritte Jahr verzichtet. Es gab keine Anhaltspunkte für die Absicht der Klägerin, sie werde in Vollzeit wiederkommen, sollte Teilzeit nicht möglich sein.

Die Inanspruchnahme des dritten Jahres Elternzeit bedurfte nach Ansicht des Arbeitsgerichts Düsseldorf auch keiner Zustimmung der Beklagten. Insbesondere handele es sich dabei nicht um eine Verlängerung im Sinne des § 16 Abs. 3 BEEG, sondern um die Ausübung des Stammrechts aus § 15 Abs. 2 BEEG.

Die Regelung in § 15 Abs. 2 BEEG gibt den Eltern das Recht, bis zur Vollendung des dritten Jahres Elternzeit zu nehmen. Gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG muss zudem binnen sieben Wochen vor Beginn Elternzeit verlangt werden und erklärt werden, für welchen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Aus dieser gesetzlichen Konzeption ergibt sich, dass Eltern lediglich verpflichtet sind, sich für einen Zeitraum von zwei Jahren festzulegen. Dies dient dem Interesse des Arbeitgebers an seiner Planungssicherheit. Über das dritte Jahr der Elternzeit können Eltern jedoch freier disponieren. Lediglich die Übertragung über das dritte Lebensjahr hinaus ist zustimmungspflichtig.

Hinweis für die Praxis:

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf steht im Einklang mit der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur. Bei der Inanspruchnahme des dritten Jahres Elternzeit sollten jedoch auch die formalen Bedingungen des § 16 Abs. 1 BEEG beachtet werden. Die Mitteilung hat demnach schriftlich und sieben Wochen vor Beginn zu erfolgen.

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