26.02.2011

 

Der Fall

Die Klägerin, eine GmbH, machte gegen den an ihrem Stammkapital mit 20% beteiligten Beklagten (Minderheitsgesellschafter) einen Vertragsstrafenanspruch wegen Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot durch Entwicklung und Vertrieb eines angeblichen Konkurrenzproduktes geltend.

Der Gesellschaftsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:

㤠15

2. Alle Gesellschafter unterliegen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter nach Maßgabe der folgenden Vorschriften einem Wettbewerbsverbot; ebenso unterliegen alle Geschäftsführer – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen im Zusammenhang mit deren Anstellungs- oder Dienstverträgen – einem Wettbewerbsverbot. Dementsprechend ist es den Gesellschaftern und den Geschäftsführern nicht gestattet, unmittelbar oder mittelbar, in eigenem oder fremdem Namen, für eigene oder fremde Rechnung, selbständig oder unselbständig in einem Betrieb tätig zu sein, der dem Betrieb einer Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft gleichartig ist oder mit ihm im Wettbewerb steht oder stehen könnte oder im wesentlichen Umfang Geschäftsbeziehungen mit einer Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft unterhält. Wesentlich in diesem Sinne sind Geschäftsbeziehungen mit Leistungsvergütungen im Wert von mindestens € 10.000,00 p. a. Unzulässig ist insoweit auch eine freiberufliche oder beratende Tätigkeit. In gleicher Weise ist ihnen untersagt, sich an einem solchen Betrieb zu beteiligen oder einen solchen Betrieb zu beraten oder ihn in anderer Weise zu fördern, auch nicht mittelbar, nicht vorübergehend gelegentlich oder unentgeltlich.

4. Räumlich ist das Wettbewerbsverbot auf eine Tätigkeit in der Europäischen Union, Nordamerika und Asien beschränkt, da die Gesellschafter einvernehmlich davon ausgehen, dass dort die Hauptaktivitäten der Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften der Gesellschaft sein werden.

5. Durch Gesellschafterbeschluss kann Befreiung von dem vorstehenden Wettbewerbsverbot erteilt werden. Im Falle eines Verstoßes gegen das vorgenannte Wettbewerbsverbot hat der Zuwiderhandelnde für jeden Fall des Verstoßes eine Vertragsstrafe von € 50.000,00 zu zahlen. Je zwei Wochen eines fortgesetzten Verstoßes gelten als selbständiger und unabhängiger Verstoß. Das Recht, Schadensersatz oder Unterlassung zu verlangen, wird durch die Zahlung der Vertragsstrafe nicht berührt; sie wird jedoch auf den Schadensersatz angerechnet. Statt Schadensersatz und Vertragsstrafe kann die Gesellschaft nach ihrer Wahl auch die Rechte des § 113 HGB geltend machen, die insoweit ausdrücklich für anwendbar erklärt werden.“

Die Klägerin beantragte, den Beklagten zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 200.000,00 € nebst Zinsen zu verurteilen und unterlag damit vor dem OLG München (OLG München: Urteil vom 11.11.2010 – U (K) 2143/10, BeckRS 2010, 28971)

Die Entscheidung des OLG München

Der Klägerin steht der geltend gemachte Vertragsstrafenanspruch nicht gemäß § 339 Satz 2 BGB i. V. m. § 15.5 des Gesellschaftsvertrags zu, weil das in § 15.2 des Gesellschaftsvertrags vereinbarte Wettbewerbsverbot gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist und dies die Nichtigkeit der Vertragsstrafenvereinbarung nach sich zieht (§ 344 BGB).

Anforderungen an ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot

Grundsätzlich können allerdings Wettbewerbsverbote für Gesellschafter einer GmbH in der Satzung vereinbart werden. Sie sind jedoch zum einen nur in den von § 1 GWB und von Art. 101 Abs. 1 AEUV vorgegebenen Grenzen zulässig. Zum anderen sind gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote am Maßstab von Art. 12 GG, § 138 Abs. 1 BGB zu messen, weil sie regelmäßig die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Gesellschafters berühren. Mit Rücksicht auf die insbesondere bei der Auslegung der zivilrechtlichen Generalklauseln zu beachtenden verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen – hier für die freie Berufsausübung – ist ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot nur zulässig, wenn es nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht über die schützenswerten Interessen des Begünstigten hinausgeht und den Verpflichteten nicht übermäßig beschränkt.

Ob ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot den genannten Anforderungen entspricht, ist aufgrund einer Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere des mit dem Wettbewerbsverbot verfolgten Zwecks, zu beurteilen. Ist ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot wegen Überschreitung des in räumlicher oder gegenständlicher Hinsicht Zulässigen nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, kommt es auf eine Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung im Außenverhältnis nicht an.

Zu ausgedehnte Wettbewerbsverbote sind nichtig

Nach diesen Grundsätzen war das vereinbarte Wettbewerbsverbot nichtig.

„Das Wettbewerbsverbot bezieht sich auf jegliche unmittelbare oder mittelbare Tätigkeit – sei es im eigenen oder fremden Namen, für eigene oder fremde Rechnung, selbständig oder unselbstständig – in einem Betrieb, der dem Betrieb einer Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft der Klägerin „gleichartig ist oder mit ihm in Wettbewerb steht oder stehen könnte oder im wesentlichen Umfang Geschäftsbeziehungen mit einer Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft der Klägerin unterhält“. Die Regelung nimmt Bezug auf den Betrieb aller derzeitigen und/oder künftigen Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften der Klägerin mit beliebigen Unternehmensgegenständen und verwehrt dem Beklagten nicht nur jegliche Tätigkeit in einem Betrieb, der mit dem Betrieb einer Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft der Klägerin in Wettbewerb steht, sondern darüber hinaus auch jegliche Tätigkeit in einem Betrieb, der dem Betrieb einer Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft der Klägerin gleichartig ist oder mit ihm in Wettbewerb stehen könnte oder im wesentlichen Umfang Geschäftsbeziehungen mit einer Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft der Klägerin unterhält. …

Ein derart ausgedehntes Wettbewerbsverbot wird nicht durch den legitimen Zweck gerechtfertigt zu verhindern, dass die Gesellschaft durch einen Gesellschafter von innen her ausgehöhlt und ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage beraubt wird, sondern schaltet in zu missbilligender Weise in weitergehendem Umfang Wettbewerb aus.“

Außerdem war zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass der Beklagte kein Geschäftsführer war und er keine Sperrminorität besaß, um strategisch wichtige Entscheidungen der Klägerin zu blockieren.

Die bloße satzungsmäßige Möglichkeit, einen Befreiungsbeschluss fassen zu können, rettet nicht

An der Nichtigkeit des zu ausgedehnten Wettbewerbsverbots ändert auch die Regelung des § 15.5 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages nichts, wonach durch Gesellschafterbeschluss Befreiung von dem in § 15.2 vereinbarten Wettbewerbsverbot erteilt werden kann.

„Die Regelung des § 15.5 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages ist nicht geeignet, den unzulässigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Beklagten zu rechtfertigen. Denn der Beklagte hat nach dem Gesellschaftsvertrag keinen Anspruch darauf, dass im Einzelfall eine solche Befreiung erteilt wird. Die Befreiung steht vielmehr im nicht näher konturierten Ermessen der Gesellschafter. Die Klausel in § 15.5 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages enthält keine sachlichen Kriterien dazu, in welchen Fällen sich das genannte Ermessen auf Null reduziert und eine Befreiung erteilt werden muss. Wird ein Antrag des Beklagten auf Befreiung von dem in § 15.2 des Gesellschaftsvertrages vereinbarten Wettbewerbsverbot durch Gesellschafterbeschluss aus sachwidrigen Gründen abgelehnt, hätte der Beklagte zwar die Möglichkeit, diesen Beschluss in einem Gerichtsverfahren anzufechten. Die Herbeiführung einer derartigen rechtskräftigen Gerichtsentscheidung erfordert indessen, selbst wenn nur eine Gerichtsinstanz angerufen wird, regelmäßig mehrere Monate. Bereits durch die Last, einen solchen Prozess führen zu müssen, wird die Berufsausübungsfreiheit des Beklagten beeinträchtigt, da er bis zum rechtskräftigen Ausgang des Gerichtsverfahrens das Projekt, das Gegenstand des Befreiungsantrags ist, – zumal unter Berücksichtigung der Vertragsstrafendrohung – nicht nachhaltig verfolgen kann. Insgesamt ist deshalb die Regelung des § 15.5 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages nicht geeignet, den unzulässigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Beklagten zu rechtfertigen.“

Keine geltungserhaltende Reduktion

Eine geltungserhaltende Reduktion auf ein Wettbewerbsverbot im zulässigen Umfang ist nicht möglich. Denn dazu wäre eine Änderung der gegenständlichen Grenzen des Verbots erforderlich. Nur dann, wenn das Wettbewerbsverbot alleine das zeitlich zulässige Maß überschreitet, ist eine geltungserhaltende Reduktion möglich.

Hinweis:

Die Rechtssprechung des OLG München liegt exakt auf der Linie der jüngeren BGH-Rechtssprechung zu gesellschaftsvertraglichen strafbewehrten Wettbewerbsverboten. Die Rechtsprechung kann mittlerweile als gefestigt angesehen werden. Abweichende Entscheidungen wird es voraussichtlich nicht mehr geben.

Gesellschaften sollten deshalb ihre satzungsmäßigen Wettbewerbsverbote überprüfen. Es dürften nämlich noch ungezählte GmbH-Satzungen in Kraft sein, die ähnlich überregulierte Wettbewerbsklauseln aufweisen. Wenn die Beibehaltung als notwendig angesehen wird, sollte die Satzungsklausel aufgrund einer sorgfältigen Abwägung auf die schützenswerten Interessen der Gesellschaft und zudem räumlich und zeitlich angemessen beschränkt werden. Befreiungsklauseln sollten vorsorglich nicht zu abstrakt gehalten sein.

Wer zu rigoros regelt, steht am Ende mit leeren Händen da, denn wie schon Meister Röhrich wusste: „Nach fest kommt ab!“

Autor

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