28.02.2011

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 1. Dezember 2010 – XI R 46/08 – die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 18 UStG bei dem Einsatz vom Rettungsfahrzeugen abgelehnt, wenn die Leistung unmittelbar gegenüber dem Arzt und nicht gegenüber dem Patienten erbracht wird.

Die Parteien dieses Verfahrens stritten über die Umsatzsteuerfreiheit mehrerer Dienstleistungen des Klägers. Der Kläger ist ein eingetragener Verein für Rettungsdienste, Krankentransporte und soziale Hilfsdienste. Im Rahmen dieses Satzungszweckes stellt der Kläger für den Einsatz von Notärzten ein Rettungsfahrzeug zur Verfügung, das mit allen notwenigen medizinischen Gerätschaften, dem Blaulicht sowie dem Signalhorn ausgestattet ist. Der Fahrer dieses Fahrzeuges verfügt zudem über eine Ausbildung als Rettungssanitäter/Rettungsassistent und wird bei Bedarf als solcher eingesetzt. Der Kläger erhält das Entgelt für den Transport von dem Notarzt unmittelbar, der es seinerseits gegenüber den Kassen abrechnet.

Der Kläger begehrte Umsatzsteuerbefreiung von diesen Leistungen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht. Die Revision des Finanzamtes beim BFH hatte in diesem Punkt Erfolg.

Eine Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 18 UStG war nicht möglich, da der Kläger – unstreitig – nicht einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen war, der gem. § 23 UStDV als amtlich anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege gilt.

Der BFH lehnte allerdings auch eine Berufung des Klägers auf Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. g der Richtlinie 77/388/EWG (entspricht Art. 132 Abs. 1 lit g MWSt-RL) ab.

Der Kläger habe seine Leistungen nicht gegenüber dem jeweiligen Patienten, sondern gegenüber dem jeweiligen Notarzt erbracht. Zwar gehöre auch die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sowie die Unterstützung von Personen, die in Folge ihres körperlichen Zustandes auf Hilfe anderer angewiesen sind, zu der nach der Richtlinie 77/388/EWG begünstigten Leistung. Nach Auffassung des BFH ist diese Voraussetzung aber nur erfüllt, wenn die Leistungen gegenüber dem Hilfsbedürftigen unmittelbar erbracht werden. Dagegen liegen keine „eng mit der Sozialfürsorge verbundenen“ Leistungen vor, wenn der Unternehmer diese Leistungen gegenüber einem anderen Unternehmer erbringt, der sie wiederum für seine steuerbegünstigten Zwecke einsetzt.

Eine solche lediglich mittelbare Leistungserbringung nahm der BFH in dem Entscheidungsfall an. Der Kläger erbrachte seine Leistungen gegenüber dem Notarzt, dem gegenüber auch diese Leistungen abgerechnet worden sind. Der Notarzt wiederum hat diese Leistungen des Klägers benutzt, um seine eigenen steuerbegünstigten Leistungen – die Krankenbehandlung – gegenüber dem Patienten unmittelbar zu erbringen.

Fazit: Diese Entscheidung kann über den entschiedenen Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung haben. Es ist gerade im Bereich der Heilbehandlung üblich, dass verschiedene Leistungserbringer gemeinsam die Heilbehandlung gegenüber dem Patienten erbringen, wobei die „Abrechnungswege“ auch zwischen den verschiedenen Leistungserbringern unmittelbar erfolgen können. Dies ändert aber nichts daran, dass nur durch die gemeinsame Tätigkeit die maßgebliche Leistung gegenüber dem Hilfeempfänger bzw. dem Patienten erbracht werden kann. Mit dieser restriktiven, an dem Abrechnungsweg orientierten Auslegung, verkennt der BFH die „sozialrechtliche“ Wirklichkeit. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH diese restriktive Rechtsprechung auch bei anderen Kooperationen von sozialrechtlichen Leistungserbringern aufrecht erhält. Sollte sich diese Tendenz durchsetzen, müssen die Leistungserbringer die Abrechnungssysteme überarbeiten – soweit dies sozialrechtlich überhaupt möglich ist – und auf eine unmittelbare Abrechnung gegenüber den Kassen dringen.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

Autor

Bild von Dr. Andreas Menkel
Partner
Dr. Andreas Menkel
  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Steuerrecht
Ihr Ansprechpartner für
  • Gesellschaftsrecht
  • Transaktionen (M&A)
  • Führungskräfte

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen