09.03.2011 -

§ 28 TV-L (eine gleichlautende Vorschrift existiert im TVöD) gibt Arbeitnehmern die Möglichkeit, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Sonderurlaub, d.h. eine unbezahlte Freistellung, für einen vom Arbeitnehmer gewünschten Zeitraum zu nehmen. Die Frage, unter welchen Umständen die vorzeitige Beendigung eines solchen Sonderurlaubes in Betracht kommt, war Gegenstand einer Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz.

Der Fall:

Der Kläger war als Hausmeister beim beklagten Land beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis fand der TV-L Anwendung. Am 12. Juli 2006 beantragte der Kläger Sonderurlaub beim beklagten Land für eine Tätigkeit als persönlicher Fahrer für den Fraktionsvorsitzenden einer Landtagsfraktion. Der Antrag bezog sich hierbei auf den Zeitraum vom 14. August 2006 „bis zum Ende der Legislaturperiode (voraussichtlich bis zum 17. Mai 2011)“. Der Sonderurlaub wurde antragsgemäß bewilligt, so dass der Kläger seine Tätigkeit am 14. August 2006 aufnahm. Die frei gewordene Hausmeisterstelle besetzte das beklagte Land neu, und zwar mit einem befristeten Arbeitsvertrag, der auch die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung vorsah.

Am 3. März 2009 schloss der Kläger mit der Landtagsfraktion einen Aufhebungsvertrag zum 15. März 2009. Daraufhin bot er der Beklagten seine Arbeitskraft wieder an. Diese teilte ihm jedoch mit, sie könne das ruhende Arbeitsverhältnis nicht in ein aktives umwandeln. Daraufhin klagte der Arbeitnehmer auf Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung seines Sonderurlaubs.

Die Entscheidung:

Das LAG Rheinland-Pfalz wies die Klage ab. Dem Kläger steht kein Anspruch auf eine Beendigung seines Sonderurlaubs zu. Weder in § 28 TV-L, noch im Arbeitsvertrag bzw. in der Sonderurlaubsvereinbarung war eine Regelung zur vorzeitigen Beendigung enthalten.

Ein solcher Anspruch ergibt sich nach Ansicht des LAG auch nicht aus der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht, da dem beklagten Land die Beschäftigung des Klägers unmöglich sei. Die Hausmeisterstelle sei noch bis zum 17. Mai 2011 besetzt. Auch wenn das Recht zur ordentlichen Kündigung vereinbart sei, sei dem beklagten Land eine ordentliche Kündigung nicht zumutbar, da kein Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG vorläge. Das beklagte Land sei auch nicht verpflichtet, für den Kläger eine Beschäftigungsmöglichkeit zu schaffen.

Dem Argument des Klägers, durch die Beendigung seines Arbeitsvertrages bei der Landtagsfraktion gerate er in eine wirtschaftliche Notlage, erteilte das LAG ebenfalls eine Absage. Es fehlte an einer hinreichenden Darlegung der Notlage. Der Kläger habe es zudem versäumt, Gründe für den Abschluss des Aufhebungsvertrages vorzutragen. Es könne demnach nicht davon ausgegangen werden, der Kläger habe den Arbeitsplatz unverschuldet verloren oder zumindest nicht aus freien Stücken aufgegeben.

Hinweis für die Praxis:

Wie bei der Freistellung aufgrund einer Elternzeit benötigt der Arbeitgeber auch bei einem Sonderurlaub eine gewisse Planungssicherheit. Insbesondere hat der Arbeitnehmer keinerlei Ankündigungs- oder Höchstfristen zu beachten. Um dem Planungsinteresse gerecht zu werden, ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer nur in seltenen Ausnahmefällen eine vorzeitige Beendigung beanspruchen kann und ansonsten auf das Einverständnis des Arbeitgebers angewiesen ist.  

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