16.03.2011 -

Das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) unterscheidet in seinem § 2 zwischen schwerbehinderten Menschen (= Grad der Behinderung zwischen 50 und 100) und behinderten Menschen, die einen geringeren Grad der Behinderung haben als die schwerbehinderten Menschen (= weniger als 50). Sofern ein Grad der Behinderung zwischen 30 und 50 vorliegt, können diese Personen in einem förmlichen Verfahren beantragen, den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt zu werden.

In Auswahl- und Einstellungsverfahren sowie in laufenden Arbeitsverhältnissen treffen Arbeitgeber im Geltungsbereich der Schutzvorschriften des SGB IX (Teil 2 des SGB IX) besondere rechtliche Pflichten. Teil 2 des SGB IX gilt gem. § 68 SGB IX für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen.

Der Fall

Die Klägerin verfügt über einen Grad der Behinderung von 40 (ohne Gleichstellung) und bewarb sich unter entsprechendem Hinweis bei der Beklagten um eine Einstellung als Chefarztsekretärin.

Die Beklagte besetzte die Stelle anderweitig. Die Klägerin verlangt nun eine Entschädigung, da die Beklagte die besonderen Pflichten des SGB IX bei dem Bewerbungs- und Einstellungsverfahren nicht beachtet habe. Bereits die Nichtbeachtung sei ein Indiz dafür, dass bei der Entscheidung über die Nichteinstellung ihre Behinderung eine Rolle gespielt habe. In allen drei Instanzen wurde ein Anspruch der Klägerin jedoch verneint.

Die Entscheidung des BAG

Das BAG stellte fest, dass die Beklagte keine Verpflichtung treffe, die Schutzvorschriften des SGB IX anzuwenden, da dessen Anwendungsbereich vorliegend bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50 ohne Gleichstellung nicht einschlägig sei. Seit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) am 18. August 2006 sei der Schutz der behinderten Menschen über diese Vorschriften geregelt. Vorliegend habe sich die Klägerin jedoch nur auf eine Verletzung des SGB IX berufen und keine Tatsachen vorgetragen, die eine Benachteiligung im Sinne des AGG nahelegen. Daher scheide ein Entschädigungsanspruch aus.

Fazit

Nicht zuletzt zur Vermeidung von Entschädigungsforderungen nicht eingestellter Bewerber sollte arbeitgeberseitig der Beachtung der jeweils einschlägigen Schutzvorschriften des SGB IX und des AGG besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Das Urteil des BAG gibt nun Klarheit darüber, für welchen Personenkreis welche Regelungen anzuwenden sind.

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