Der Fall:
Die 51-Jahre alte Klägerin war seit über 30 Jahren bei der Bundesagentur für Arbeit als Beraterin tätig und nicht mehr ordentlich kündbar. Ab September 2009 erkrankte die Klägerin arbeitsunfähig. Im Januar 2010 teilte sie der Beklagten mit, sie sei voraussichtlich ab dem 22. Februar 2010 wieder arbeitsfähig. Ihr Arzt habe ihr jedoch geraten, kurzfristig nach Arbeitsaufnahme zur besseren Gesundung in Urlaub zu fahren. Aus diesem Grund beantragte die Klägerin Urlaub vom 22. Februar 2010 bis 11. März 2010.
Die Beklagte lehnte den Urlaub jedoch ab und wies auf die angespannte Personalsituation im Team hin. Sie forderte die Klägerin auf, am 22. Februar 2010 zur Arbeit zu erscheinen. Andernfalls müsse sie mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Die Klägerin wies jedoch nochmals auf die Dringlichkeit eines Erholungsurlaubs hin und nahm den Urlaub trotz der Hinweise der Beklagten in Anspruch. Am 9. März 2010 beantragte sie darüber hinaus eine Verlängerung des Urlaubs um drei weitere Tage, „um den Fortgang der Genesung nicht zu unterbrechen“. Nach ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrates sprach die Beklagte am 16. März 2010 die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.
Die Entscheidung:
Nach Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg ist die außerordentliche Kündigung nicht verhältnismäßig und damit unwirksam. Eine mildere Sanktion wie etwa eine fristgemäße Kündigung hätte ausgereicht.
Zwar sei das Verhalten der Klägerin an sich zur außerordentlichen Kündigung geeignet. Der eigenmächtige Urlaubsantritt sei mit einer beharrlichen Arbeitsverweigerung vergleichbar und stelle eine schwere Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Die Klägerin habe sich über die eindeutige Anweisung der Klägerin hinweggesetzt, am 22. Februar 2010 wieder zur Arbeit zu erscheinen.
Aufgrund der Abwägung beider Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls kam das LAG jedoch zum Ergebnis, dass die Interessen der Klägerin überwiegen. Eine fristgemäße Kündigung sei die ausreichende und angemessene Reaktion auf das Fehlverhalten der Klägerin gewesen.
Hierbei berücksichtigte die Kammer insbesondere die über 30-jährige beanstandungsfreie Betriebszugehörigkeit der Klägerin. Darüber hinaus habe die Klägerin die Notwendigkeit einer weiteren Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes ärztlich bescheinigt. Damit habe sie deutlich gemacht, dass sie zum Zeitpunkt des eigenmächtigen Urlaubsantritts noch nicht wieder vollständig genesen war und sie zumindest subjektiv der Ansicht war, die Urlaubsreise dringend zu benötigen. Dies lasse die Beharrlichkeit des eigenmächtigen Verhaltens in einem etwas milderen Licht erscheinen.
Da das Arbeitsverhältnis nicht mehr ordentlich kündbar war, kam auch keine Umdeutung der außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung in Betracht.
Hinweis für die Praxis:
Die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg zeigt einmal mehr, wie viel Gewicht der Interessenabwägung im Rahmen der Überprüfung einer außerordentlichen Kündigung zukommt. Bei der Abwägung sind alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
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