24.03.2011

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 9. Februar 2011 (XII ZR 40/09) nunmehr endgültig die Bewertung freiberuflicher Praxen für den Zugewinnausgleich geklärt. Der XII. Senat hält diese Entscheidung für so bedeutend, dass sie in der amtlichen Sammlung – BGHZ – veröffentlicht werden soll. Der Senat kennzeichnet dadurch diese Entscheidung als grundlegend und abschließend.

In dem Scheidungsverfahren ging es beim Zugewinnausgleich zuletzt noch um die Bewertung des hälftigen Gesellschaftsanteils des Ehemannes an einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis.

Der BGH gibt für die Bewertung freiberuflicher Praxen sowie freiberuflicher Gesellschaften folgendes Bewertungsmodell nunmehr verbindlich vor:

Die Bewertung besteht aus zwei Komponenten: Dem Substanzwert der Praxis sowie dem Goodwill.

Der Substanzwert soll der Wert sein, der im Fall eines Praxisverkaufs auf den Rechtsnachfolger übergeht. Der BGH definiert diesen „Substanzwert“ nicht. Er verweist allerdings auf Kommentarstellen. In diesen Kommentarstellen wird der Substanzwert als der Wiederbeschaffungswert der vorhandenen Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte, Arzneivorräte und sonstigen Hilfsmitteln definiert. Ausgangspunkt sind die historischen Anschaffungskosten, die um angemessene Abschreibungen zu mindern sind. Die steuerlichen Werte sollen hierbei nicht maßgeblich sein.

Der wesentliche „Wert“ freiberuflicher Praxen ist allerdings nicht der Substanzwert der Gegenstände, sondern der Goodwill. Mit dem Goodwill werden die immateriellen Faktoren der freiberuflichen Praxis wie Standort, Art und Zusammensetzung der Mandanten/Patienten, Konkurrenzsituationen erfasst, soweit sie auf einen Nachfolger übertragbar sind.

Bei freiberuflichen Praxen ist der Goodwill aus dem bereinigten Ertrag der letzten 3 bis 5 Jahren zu ermitteln. Von dem so ermittelten Ausgangswert sind der subjektive Unternehmerlohn sowie die latenten Steuern in Abzug zu bringen.

Der subjektive Unternehmerlohn ist in jedem Einzelfall zu ermitteln. Ausgangswert ist der Tariflohn angestellter Freiberufler, erhöht um einen Arbeitgeberzuschlag für die Lohnnebenkosten sowie ggf. erhöht wegen der besonderen Fähigkeiten bzw. des besonderen Rufes des einzelnen Inhabers.

Der so ermittelte Nettowert ist mit einem Barwertfaktor zu multiplizieren, der sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt und letztlich durch den Sachverständigen bestimmt werden muss.

Von dem so ermittelten Bruttowert sind die latenten Veräußerungssteuern des Inhabers bzw. Gesellschafters abzuziehen. Der BGH hat in dieser Entscheidung, entgegen Stimmen im Schrifttum, endgültig bekräftigt, dass latente Veräußerungssteuern abzuziehen sind, unabhängig davon, ob in dem konkreten Fall die Praxis verkauft wird oder auch nur werden soll. Die durch einen Verkauf anfallenden Steuern sind als latente Lasten vorhanden, so dass sie auch beim Zugewinnausgleich berücksichtigt werden müssen. Der BGH lässt es zu, dass die Steuervergünstigungen, insbesondere die so genannte „Fünftel-Regelung“ gemäß § 34 EStG bei der Ermittlung der latenten Steuern angewendet wird.

Freiberufler entnehmen die Gewinne ihrer Praxis im Regelfall vollständig, um den Lebensunterhalt zu finanzieren. Je nach Bewertungsmethode besteht daher die Gefahr, dass der „Ertrag“ freiberuflichen Praxen doppelt erfasst wird; zum einen beim Unterhalt, zum anderen beim Zugewinnausgleich. Der BGH sieht dieses Risiko nicht. Durch die Abzugspositionen des „individuellen“ Unternehmerlohns wird letztlich der für Unterhaltszwecke relevante „Ertrag“ bei der Bewertung für Zwecke des Zugewinnausgleiches rechnerisch ausgeschieden. Es werden nach Ansicht des BGH nur noch die Faktoren berücksichtigt, die nicht mehr von dem individuellen Praxisinhaber abhängen und für den Praxisinhaber auch nicht mehr „laufende“ Einnahmen darstellen können.

Fazit: Die Bewertung freiberuflicher Praxen ist für den Zugewinnausgleich mit dieser Entscheidung endgültig geklärt. Sowohl die Sachverständigen als auch die Berater können sich an dieser Entscheidung orientieren. Für die Praxis wird aber das Problem bleiben, wie in dem jeweiligen Einzelfall der „individuelle“ Unternehmerlohn zu bemessen ist. Gerade die möglichen „Besonderheiten“ des einzelnen Inhabers dürften in den Bewertungsfällen für Diskussionen sorgen.

Autor

Bild von Dr. Andreas Menkel
Partner
Dr. Andreas Menkel
  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Steuerrecht
Ihr Ansprechpartner für
  • Gesellschaftsrecht
  • Transaktionen (M&A)
  • Führungskräfte

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen