06.04.2011 -

Außerdienstliches Verhalten von Beschäftigten berechtigt Arbeitgeber nur dann zu einer verhaltensbedingten Kündigung (= Gründe, die sich aus dem steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers ergeben), wenn dieses Verhalten konkrete Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis entfaltet. Das BAG hat nachfolgend beschrieben, unter welchen Voraussetzungen bei außerdienstlichem Verhalten eine personenbedingte Kündigung (= Gründe, die der Person des Arbeitnehmers innewohnen) in Betracht kommt.

Der Fall

Der Kläger war bei der Beklagten seit 1992 als Industriemechaniker beschäftigt. Im November 2006 wurde der Kläger in Untersuchungshaft genommen, im Mai 2007 wurde er bei fortbestehender Inhaftierung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt und es wurde die zur Bewährung erfolgte Aussetzung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten widerrufen. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis im Februar 2008 und besetzte den Arbeitsplatz dauerhaft durch einen anderen Mitarbeiter. Gegen die Kündigung wendete sich der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage. Das LAG Niedersachsen gab der Klage statt. Die Beklagte legte Revision ein.

Die Entscheidung

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Das BAG geht von der sozialen Rechtfertigung der Kündigung aus. Da die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis hätten, komme eine verhaltensbedingte Kündigung zwar nicht in Betracht. Jedoch sei die Kündigung aus personenbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Es sei der Beklagten aufgrund der Dauer der Inhaftierung nicht zumutbar, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Der Kläger habe diese Leistungsunmöglichkeit, die zu einer Störung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung führe, selbst zu vertreten. Daher seien in diesen Fällen auch geringere Anforderungen zu stellen, als bei krankheitsbedingten Kündigungen. Jedenfalls bei der Dauer einer Inhaftierung von mehr als zwei Jahren könne der Arbeitgeber den Arbeitsplatz dauerhaft neu besetzen.

Fazit

Der BAG stellt in der bisher nur als Pressemitteilung (PM 24/11) vorliegenden Entscheidung klar, dass eine Kündigung zumindest bei einer Inhaftierung von mehr als zwei Jahren unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls in Betracht kommt, auch wenn die Inhaftierung auf außerdienstlichem Verhalten beruht.

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