13.04.2011 -

Mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz wurde zum 1. Januar 2007 die Möglichkeit für Vertragsärzte geschaffen, ihre vertragsärztlichen Tätigkeiten neben dem Haupt-Vertragsarztsitz an weiteren Orten (Zweigpraxen) auszuüben, wenn und soweit

– dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert

  und

– die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird (§ 24 Abs. 3 S. 1 Ärzte-Zulassungsverordnung, so auch Zahnärzte-Zulassungsverordnung).

Die Entscheidungen des BSG

In seinen insgesamt vier Entscheidungen hat das BSG am 9. Februar 2011 folgende Grundsätze zur Genehmigung dieser Zweigpraxen aufgestellt:

1. Zuständig für die Genehmigung der Zweigpraxen ist bei einer Zweigpraxis im Bezirk der Hauptpraxis die Kassenärztliche Vereinigung (KV), deren Mitglied der Vertragsarzt ist; bei Zweigpraxen außerhalb des Bezirks der Hauptpraxis die dort räumlich zuständige KV (siehe § 24 Abs. 3 S. 2 und 3 Ärzte-Z). Der Kassenärztlichen Vereinigung steht bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 24 Ärzte-Zulassungsverordnung ein nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

2. Berufsrechtlich dürfen Vertragsärzte nur an maximal zwei weiteren Standorten neben der Hauptpraxis vertragsärztlich tätig werden; diese Einschränkung gilt nicht für Zweigpraxen von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ). Hier darf aber jeder im MVZ tätige Arzt nur an höchstens drei Standorten des MVZ tätig sein.

3. Eine Beeinträchtigung der Versorgung am Vertragsarztsitz kommt dann in Betracht, wenn ein Kinderarzt regelmäßig an einem Tag der Woche nicht oder nur erheblich eingeschränkt an dem Vertragsarztsitz erreichbar ist, da er 120 km entfernt eine Zweigpraxis betreibt.

4. Eine Verbesserung der Versorgung an dem Ort der Zweigpraxis ist nicht regelmäßig durch ein kieferorthopädisches Angebot an Freitagen und Samstagen gegeben, wenn der Vertragsarzt bei Komplikationen an anderen Wochentagen nicht erreichbar ist (Hauptpraxis 500 km entfernt). Anders sei die Situation gegebenenfalls dann zu beurteilen, wenn ansonsten am Ort der Zweigpraxis ein erhebliches Versorgungsdefizit bestehe.

5. Wenn bezüglich einer Verbesserung der Versorgung am Ort der Zweigpraxis auf eine besondere Fachkunde hingewiesen wird, kann die KV einen entsprechenden Nachweis verlangen.

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