25.05.2011 -

Apotheker mit mehreren Apotheken haben keinen Anspruch auf Beschränkung ihrer Notdienstpflicht dahin, dass der turnusmäßige Notdienst immer nur mit einer der Apotheken wahrgenommen wird. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in zwei Urteilen vom 26. Mai 2011 entschieden (- 3 C 21.10 – und – 3 C 22.10 -).

Der Sachverhalt:

Der Kläger des Verfahrens – 3 C 21.10 – betreibt in Gera eine Hauptapotheke und drei Filialapotheken. Die Apotheken nehmen reihum an dem außerhalb der üblichen Öffnungszeiten eingerichteten Notdienst teil. Den Antrag des Klägers, die auf seine Apotheken entfallenden Notdienste ausschließlich mit einer seiner Filialapotheken wahrzunehmen, lehnte die Landesapothekerkammer mit der Begründung ab, dass dies die Entwicklung von Schwerpunktapotheken begünstigen würde. Eine ausnahmsweise Freistellung vom Notdienst sei nach der Apothekenbetriebsordnung für solche Fälle nicht vorgesehen. Die dagegen gerichtete Klage hatte in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht insofern teilweise Erfolg, als die beklagte Landesapothekerkammer wegen angenommener Ermessensfehler zu einer erneuten Bescheidung des Antrags des Klägers verpflichtet worden war.

Das ähnlich gelagerte Verfahren – 3 C 22.10 – betrifft Apotheken in Jena.

Die Entscheidung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts geändert und die Klagen abgewiesen. Die beklagte Apothekerkammer habe eine Verlagerung des Notdienstes nach § 23 Abs. 2 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) zu Recht abgelehnt. Danach kann die Behörde für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten – also auch für die Zeiten, in denen die Kläger eine Verlagerung der Notdienste erreichen wollen – von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft befreien, wenn die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gesichert bleibt. Da diese Voraussetzung in beiden Fällen erfüllt war, habe die Beklagte eine Ermessensentscheidung zu treffen gehabt („kann“). Sie habe sich dabei auf der Grundlage ihrer Richtlinien über die Befreiung von der Dienstbereitschaft, durch die die Ermessensausübung vorstrukturiert worden sei, von sachgerechten Erwägungen leiten lassen. Die Einbeziehung aller Apotheken einer Gemeinde in einen wechselseitigen Notdienst diene der gleichmäßigen Belastung der Apotheken und ihres Personals sowie der Verteilung der Notdienstapotheken auf das Gemeindegebiet. Zudem entspreche es dem Leitbild der ApBetrO, wonach jede Apotheke verpflichtet ist, die für den Notdienst erforderlichen Arzneimittel und Einrichtungen bereit zu halten. Es sei deshalb, so das Bundesverwaltungsgericht, nicht sachwidrig, wenn die Beklagte nur kurzfristige Ausnahmen aus besonderen Gründen zulasse, etwa bei Umbauarbeiten in einer Apotheke, aber Dauerbefreiungen durch eine Verlagerung des Notdienstes zwischen Haupt- und Filialapotheken ablehne. Eine solche Ermessenspraxis sei auch im Lichte der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 des Grundgesetzes nicht zu beanstanden.

Anmerkung:

Die Entscheidungen bestätigen die äußerst restriktive Sichtweise der Verwaltungsrechtsprechung gegenüber nahezu jedem Versuch von Offizinapotheken, organisatorische oder örtliche Rationalisierung zu betreiben. In Abwägungsfragen wie in den entschiedenen Fällen wird das wirtschaftlich-betriebliche Interesse der Apotheker regelmäßig von dem gesetzlichen Leitbild der öffentlichen Apotheke als Präsenzapotheke ebenso überwogen wie durch das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Die Interessen klagender Apotheker an einer Rationalisierung ihrer Betriebe, einer Verkürzung ihrer eigenen Dienstzeit und der Dienstzeit ihrer Mitarbeiter müssen zurücktreten.

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