21.06.2011 -

Medizinische Versorgungszentren (MVZ) nehmen wie niedergelassene Ärzte an der vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten teil, § 72 Abs. 1 GB V i.V.m. § 1 Abs. 3 Ärzte-ZV. Die Möglichkeit von MVZ durch angestellte Ärzte belegärztlich tätig zu werden, war jedoch bis zu der dargestellten Entscheidung höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Der Fall

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ein MVZ betreibt. In dem MVZ ist der Facharzt Dr. H angestellt. Für diesen hat die Klägerin die Anerkennung als Belegarzt bei der Beklagten, der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung, beantragt. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, da nur zugelassene Vertragsärzte als Belegärzte anerkannt werden dürften. Das hiergegen eingelegte Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Das SG verpflichtete die Beklagte antragsgemäß zur Erteilung der Belegarztanerkennung. Im Berufungsverfahren wurde über die Frage der Zulässigkeit von MVZ, durch einen angestellten Arzt belegärztlich tätig zu werden, nicht entschieden, sondern auf die fehlende Vorlage eines schriftlichen Belegarztvertrages verwiesen. Nach eingelegter Revision hatte nun das BSG über den Fall zu entscheiden.

Die Entscheidung

Der Senat stellt fest, dass es einem MVZ generell gestattet sei, durch einen angestellten Arzt belegärztlich tätig zu werden. Jedoch bleibe die Anerkennung als Belegarzt im Sinne des § 121 Abs. 2 SGB V personenbezogen. Es sei somit ausgeschlossen, einem MVZ ohne Bezug auf einen konkreten Arzt die Genehmigung zur Ausübung der belegärztlichen Tätigkeit zu erteilen. Die Annahme des SG sei jedoch richtig, dass einem MVZ bezogen auf einen dort tätigen Arzt die Genehmigung erteilt werden könne. Die belegärztlichen Leistungen dieses Arztes könnten dann (nur) von dem MVZ abgerechnet werden. Das BSG führt aus, dass die belegärztliche Tätigkeit für den einzelnen Arzt, der sie ausübe, ein Annex zu seiner schwerpunktmäßig ambulanten Tätigkeit sein müsse; dafür sei es aber unerheblich, ob ein Vertragsarzt seine eigene Praxis führe, ob ein Vertragsarzt in einem MVZ tätig sei oder ob er als angestellter Arzt in einem MVZ arbeite.

Fazit

Aufgrund der gesetzlichen Grundentscheidung, dass für MVZ die vertragsärztlichen Bestimmungen gelten, ist die Entscheidung des BSG nachvollziehbar und konsequent. Eine Herausnahme der in MVZ tätigen Ärzte aus der Möglichkeit, belegärztliche Tätigkeiten wie ein zugelassener Vertragsarzt zu erbringen, hätte einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft.

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