Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 20.12.2001 (I ZR 227/99) eine sogenannte Unterbrecherwerbung am Telefon als mit wettbewerbsrechtlichen Vorschriften vereinbar angesehen. Der BGH billigte somit ein Angebot über werbefinanzierte Festnetzanschlüsse.

 

Sachverhalt:

Gegen eine Einmalzahlung von 19,40 Euro bietet eine Firma namens Teleflash GmbH kostenlose Inlandsgespräche an,  die alle 90 Sekunden und bei den zuerst angemeldeten Kunden alle drei Minuten für 20 Sekunden durch Werbung unterbrochen werden. Da nur der auf das Angebot eingegangene  Anrufer, nicht jedoch der Angerufene sein vorheriges Einverständnis erklärt habe, hält der Bundesverband der Verbraucherzentralen diese Art Telefonwerbung für wettbewerbswidrig. Für den Angerufenen entstehe ein „psychischer Druck“, dem Werbeblock zuzuhören, weil er den Anrufer im Normalfall nicht dadurch brüskieren wolle, dass er beim ersten Werbeblock auflege. Er ist der Ansicht, dass das Kommunikationsmittel Telefon „als privates Refugium von Werbung freizuhalten sei“.

 

Die Entscheidung:

Der  1.Zivilsenat des BGH folgte dieser Argumentation nicht. Die Richter waren der Meinung, dass der Anrufer seinen Gesprächspartner regelmäßig zu Beginn des Telefonats auf die Werbeunterbrechung hinweisen werde. Führe dieser das Gespräch trotzdem fort, so bringe er damit sein Einverständnis mit der Telefonwerbung zum Ausdruck. Eine unzumutbare Belästigung sah der BGH auch nicht darin, dass sich der Angerufene wegen seiner persönlichen Beziehung zum Anrufer genötigt sehen könnte, die Unterbrechung hinzunehmen. Zwar werde er die Unterbrechung als Störung empfinden, diese sei aber nicht gravierender als eine Radio- oder Fernsehreklame.

 

Verfasser: Daniel Möller

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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