Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage befasst, ob eine spätere testamentarische Verfügung des Vertragserblassers den Vertragserben i.S.v. § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB beeinträchtigt.

Nach Ansicht des BGH ist die Beeinträchtigung anhand eines Vergleichs der im Erbvertrag und im Testament jeweils festgelegten Rechtsstellung des Erben. Auch in Bezug auf die Auswechslung von Testamentsvollstreckern ist die Auslegung des Vertragsinhalts mit Rücksicht auf den garantierten Handlungsrahmen entscheidend.

Hintergrund des Rechtsstreits:

In dem seit Jahren anhaltenden Erbstreit des Hauses Hohenzollern-Preußen wurde der Urenkel des Kaisers Prinz Friedrich Wilhelm rechtskräftig  zur Herausgabe seiner Berliner Villa samt Inventar an den Testamentsvollstrecker verurteilt (KG Urteil vom 14. Juli 2008 – 12 U 221/04). Zuvor hatte der BGH die vom ehemaligen Kronprinzen Wilhelm angeordnete Testamentsvollstreckung auch 56 Jahre nach dessen Tod noch für wirksam erachtet. Die Anordnung gelte bis zum Tode des letzten Testamentsvollstreckers, der innerhalb von 30 Jahren nach dem Tod des 1951 verstorbenen Kronprinzen eingesetzt wurde (BGH, Urteil vom 5. 12. 2007 – IV ZR 275/ 06).

Der Fall (vereinfacht):

Der Erblasser, Kronprinz Wilhelm Prinz von Preußen, hatte 1938 mit seinem zweitältesten Sohn, Louis Ferdinand Prinz von Preußen, unter Beteiligung des ehemaligen deutschen Kaisers Wilhelm II einen Erbvertrag geschlossen. Darin setzte er diesen Sohn zum Alleinerben ein, ordnete zum möglichst langen Zusammenhalt des Vermögens Dauertestamentsvollstreckung an und ernannte bestimmte Amtsinhaber und Ersatztestamentsvollstrecker. Es sollte ein vierköpfiges Gremium, an dessen Spitze der jeweilige Erbe steht, gebildet werden. 1950 errichtete der Erblasser in Anbetracht der veränderten politischen und persönlichen Verhältnisse einseitig ein Testament, in dem er die bisherige Testamentsvollstreckeranordnung personell und zahlenmäßig (nunmehr drei statt vier Amtsträger) änderte, den Erbvertrag von 1938 aber im Übrigen aufrecht erhielt.

Die mittlerweile ersatzweise, wie testamentarisch zugelassen, vom Präsidenten des BGH ernannten Testamentsvollstrecker begehrten die Herausgabe eines Grundstücks an den Testamentsvollstrecker. Das Landgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht verneinte jedoch die Prozessführungsbefugnis des seiner Auffassung nach unwirksam besetzten Testamentsvollstreckergremiums und wies die Klage ab..

Die Entscheidung:

Der BGH hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zu weiteren Verhandlung zurück. Er bejahte allerdings die wirksame Ernennung der Testamentsvollstrecker und damit auch deren Prozessführungsbefugnis:

Die personelle Auswechslung der Testamentsvollstrecker und die Nachfolgeregelung seien wirksam, denn sie stellten keine Beeinträchtigung der erbvertraglich gesicherten Rechtsposition des Erben dar. Das Testament von 1950 berühre schon nicht die festgelegte Stellung des Vertragserben als Mittestamentsvollstrecker, sondern er sei auch weiterhin Mitglied des Gremiums. Das Testament müsse nämlich im Sinne des Erbvertrages ausgelegt werden, der eine einflussreiche Stellung des Vertragserben vorsehe. Auch sonst sei bei der Frage der Beeinträchtigung durch die Auswechslung die Auslegung des Vertragsinhalts entscheidend. Die Neuanordnung gefährde insbesondere vor dem Hintergrund der erheblichen Veränderung der politischen und persönlichen Verhältnisse die Zielsetzung des Vertrages und die Stellung des Erben nicht.

Der BGH schließt sich damit im Ergebnis einer differenzierenden Auffassung in der Literatur an. Vergleichsmaßstab für die Feststellung der Beeinträchtigung ist dabei der Inhalt des konkreten Erbvertrages.

Hinweis für die Praxis:

Ob die nachträgliche Auswechslung des Testamentsvollstreckers eine Beeinträchtigung des Vertragserben darstellt und daher nach § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam ist, bestimmt sich nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH unter Auslegung des Erbvertrages nach den Umständen des Einzelfalls. Es ist der Wille der Vertragsparteien und der Vertragszweck zu ermitteln und dann mit der testamentarischen Regelung bezüglich der Rechtsstellung des Erben zu vergleichen. Bloß wirtschaftliche Aspekte dürfen dabei nicht ausschlaggebend sein, da die Vorschrift nicht den wirtschaftlichen Erwerb, sondern das Recht des Bedachten schützen soll. Dieses ist aber allein durch eine personelle Umgestaltung in der Regel nicht berührt. Anders kann dies aber im Falle der erstmaligen Einsetzung eines Testamentsvollstreckers in einem dem Erbvertrag nachfolgenden Testament sein.

Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten ist es daher sinnvoll, eine konkreteRegelung zur Änderungsbefugnis im Erbvertrag zu treffen.

Verfasserin: Diplom-Juristin Janina Diesem, Bonn.

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