31.07.2011

Der an der Liquidation nicht beteiligte und auch sonst über den Vermögensstand der Gesellschaft nicht unterrichtete Gesellschafter einer GbR hat gegen den die Abwicklung betreibenden Mitgesellschafter einen Anspruch auf Rechnungsabschluss und Rechnungslegung

Der Fall

Die Klägerin ist die Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes, der gemeinsam mit dem Beklagten als GbR einen Handel mit Antiquitäten betrieb. Die Gesellschafter waren schon zuvor übereingekommen, die Gesellschaft zu liquidieren. Nach dem Tod des Erblassers vollzog der Beklagte die Liquidation alleine und legte keinen nachvollziehbaren Rechnungsabschluss vor, so dass die Klägerin den ihr zustehenden Anteil am Liquidationserlös nicht prüfen, nicht beziffern und bis zum OLG auch nicht durchsetzen konnte.

Bei der gerichtlichen Durchsetzung tappen die Kläger nämlich immer wieder in prozessuale Fallen – so wie hier, wo ursprünglich die falsch Klageart gewählt worden war -, weil sie entweder direkt – und damit zu schnell – auf Zahlung klagen, ohne beziffern zu können, oder erst zu spät im Verfahren den Rechnungslegungsanspruch geltend machen.

Dem half der BGH unter Fortsetzung seiner einschlägigen Rechtsprechung und gegen das zweitinstanzlich OLG ab (BGH, Urteil vom 22.03.2011 − II ZR 206/09).

Die Entscheidung (stark verkürzt)

Der auf der ersten Stufe der sog Stufenklage geltend gemachte Rechnungslegungsanspruch ist begründet. Die Klägerin ist als Alleinerbin des Mitgesellschafters des Beklagten an dessen Stelle in die Liquidationsgesellschaft eingetreten ist. Sie hat somit Anspruch auf Auskehrung der Hälfte des Betrags, der sich aus dem Überschuss der Liquidation ergibt (§§ 734, 1922 BGB). Deshalb hat sie zugleich einen Anspruch auf Rechnungslegung.

„Die an der Liquidation nicht beteiligte und auch sonst über den Vermögensstand der Gesellschaft nicht unterrichtete Klägerin hat gegen den die Abwicklung betreibenden Beklagten gemäß § 721 I BGB einen Anspruch auf Rechnungsabschluss, der den Anspruch auf Rechnungslegung in sich trägt.“

Hinweis für die Praxis

Der ausgeurteilte Fall betrifft eigentlich eine Selbstverständlichkeit, die bereits im Gesetz angelegt ist, dort in § 721 Abs. 1 BGB. Dort ist aber nur von einem Anspruch auf Rechnungsabschluss die Rede. Dies beinhaltet nach Auffassung des BGH auch einen Anspruch auf Rechnungslegung. Nur mit Hilfe einer umfassenden Rechenschaftspflicht und den dadurch eröffneten Informationen kann eine Prüfung der Tätigkeit des die Liquidation betreibenden Gesellschafters überprüft werden. Für den – gewollt oder ungewollt – passiven Gesellschafter ist daher die ordnungsgemäße und vollständige Rechnungslegung unverzichtbar. Das ist konsequent und lässt sich auch aus §§ 666 i.V.m. 259 BGB herleiten.

Solche passive Gesellschafter laufen allerdings Gefahr, ihre Rechte prozessual zu verspielen, wenn sie sich nicht in eigenem Interesse an einen Ablaufplan halten, zuerst die Rechnungslegung und den Rechnungsabschluss einzufordern, und erst danach auf einer zweiten prozessual selbständigen Stufe Zahlungsklage zu erheben.

Im entschiedenen Fall wäre die Klage wegen der zuerst gewählten falschen Klageart fast schief gegangen – und nur aufgrund einer besonderen Prozesskonstellation konnte hier der denknotwendig vorrangige Rechnungslegungsanspruch durchgesetzt werden. Rechtsstreite im Liquidationsverfahren erfordern spezielle Fachkenntnisse im Gesellschaftsrecht, wie sich auch hier zeigt.

Autor

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