01.08.2011

Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob nach der neuen Rechtsprechung des BFH zur Abzugsfähigkeit gemischter Aufwendungen Beiträge zu einem Golfclub weiterhin in voller Höhe nicht abzugsfähig sind

I.       Der Fall

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft den Großhandel mit Sportartikeln und bezahlte das Beitrittsgeld und den Jahresbeitrag ihres Kommanditisten für dessen Mitgliedschaft in einem Golfclub. Den Betrag in Höhe von 14.086,20 € netto machte sie als Betriebsausgaben geltend und die hierauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 2.253,80 € als Vorsteuer.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Beiträge für den Golfclub nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürften, sondern eine Privatentnahme des Kommanditisten darstellten. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht Köln (Urteil vom 16.06.2011, 10 K 3761/08) zurück, ließ aber die Revision zum Bundesfinanzhofs wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zu, ob nach der neuen Rechtsprechung des BFH zur Abzugsfähigkeit gemischter Aufwendungen Beiträge zu einem Golfclub weiterhin in voller Höhe nicht abzugsfähig sind.

Denn die Klägerin hatte argumentiert, die Zahlungen an den Golfclub seien von ihr im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse aufgewandt worden. Sie entwickele neue Golfartikel und erschließe für sich den Markt der Golfsportartikel. Um in diesem Bereich bestehen zu können, werde man nicht ohne fundierte Kenntnisse in dieser Sportart auskommen können.

II.      Die [kommentierte] Entscheidung

1.      Betriebsausgaben

Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine solche Veranlassung ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes stehen.

2.      Abzugsverbot für Aufwendungen der privaten Lebensführung

Gemäß § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG dürfen u. a. bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei der Einkommensermittlung nicht abgezogen werden. Dazu gehören nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Trägt eine Personengesellschaft Aufwendungen, die zur privaten Lebensführung ihres Mitunternehmers gehören, können die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, sondern stellen Privatentnahmen dar.

3.      Gemischte Aufwendungen

Das FG Köln bezweifelte nicht, dass durch die Mitgliedschaft des Kommanditisten in einem Golfclub die Tätigkeit der Gesellschaft gefördert wird. Der Senat gab aber zu bedenken, dass die Ausübung einer Sportart, hier sogar eine Trendsportart wie das Golfspielen, in nicht unerheblichem Umfang die private Lebensführung eines Steuerpflichtigen betrifft.

„Die betrieblichen und privaten Veranlassungsbeiträge für die Mitgliedschaft des Kommanditisten in einem Golfclub sind für sich gesehen jeweils nicht unbedeutend. Die Veranlassungsbeiträge greifen dabei so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist. Es fehlt an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung.“

Auch die Schätzung einer etwa hälftigen Aufteilung der Aufwendungen schied im Streitfall mangels nachvollziehbarer Kriterien, die eine ggfs. auch schätzungsweise Aufteilung erlaubten, aus.

Deshalb kommt ein Abzug der Aufwendungen nach Auffassung des FG Köln insgesamt nicht in Betracht.

III.     Hinweis

Ob das vom FG Köln angenommene Abzugsverbot vor dem BFH Bestand haben wird, darf angesichts der jüngsten BFH-Rechtsprechung vorsichtig bezweifelt werden. So hat der Große Senat des BFH im Beschluss vom 21.09.2009 (GrS 1/06) zur Aufteilung der Kosten für gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen entschieden:

„Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind“.

Nach Auffassung des Großen Senats normiert § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot. Ein aus § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG folgendes Aufteilungsverbot lässt sich auch nicht aus dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit ableiten. Vielmehr gebietet das Leistungsfähigkeitsprinzip die Berücksichtigung des beruflichen Anteils durch Aufteilung, notfalls durch Schätzung. Durch eine Aufteilung wird auch vermieden, dass Aufwendungen insgesamt als beruflich veranlasst anerkannt werden, obwohl sich eine private Mitveranlassung aufdrängt.

Notfalls ist zu schätzen. Bestehen nämlich keine Zweifel daran, dass ein abgrenzbarer Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst ist, bereitet seine Quantifizierung aber Schwierigkeiten, so ist dieser Anteil unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände nach Auffassung des Großen Senats zu schätzen.

Der Große Senat hat aber mit dem Kriterium des „abgrenzbaren Teils“ eine praktisch bedeutsame Hürde gesetzt, auf die das FG Köln ersichtlich abstellt. So führt der Große Senat aus:

„Greifen die – für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden – beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge (z.B. bei einer beruflich/privaten Doppelmotivation für eine Reise) so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, fehlt es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, so kommt ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht.“

Dort wird das eigentliche Problem für die Revision liegen: Der Steuerpflichtige hat die berufliche Veranlassung der Aufwendungen im Einzelnen umfassend darzulegen und nachzuweisen und auch die geforderten „objektivierbaren Kriterien“für einen sachgerechten Aufteilungsmaßstab vorzutragen. Bei Reisen kommt als sachgerechter Aufteilungsmaßstab bspw. das Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile der Reise in Betracht. Beim Golfspielen wird dieser Aufteilungsmaßstab nicht möglich sein.

Hilfe könnte die jüngste Rechtsprechung des VI. Senats des BFH bringen (Urteil vom 24.02.2011 – VI R 12/10 – zu Kosten für Sprachkurse im Ausland), wo es heißt:

Sollte keiner der Beteiligten einen anderen Aufteilungsmaßstab substantiell vortragen und nachweisen, so bestehen keine Bedenken, von einer hälftigen Aufteilung sämtlicher mit der Reise verbundenen Kosten auszugehen.“

Lorbeerkranz

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  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

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    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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