04.08.2011

Mit Beschlüssen vom 30.05.2011 (Az.: 9 V 1474/11 A (F)) und 18.07.2011 (11 V 1620/11 A (E)) hat das FG Düsseldorf, ernstliche Zweifel daran geäußert, ob es steuerrechtlich zutreffend sein kann, dass Darlehenszinsen,

  • die für ein während der Zeit der einkommensteuerpflichtigen Vermietung und Verpachtung aufgenommenes Darlehen geschuldet und
  • die auch noch nach der Aufgabe der Vermietungstätigkeit weitergezahlt werden,

nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in den nachfolgenden Veranlagungszeiträumen in Abzug gebrachten werden können.

Die Fälle

  • Im Streitfall 9 V 1474/11 A (F) erwarb die Antragstellerin im Jahr 1995 eine Immobilie und finanzierte den Kaufpreis über ein Darlehen. Im Jahr 2007 wurde das Objekt zwangsversteigert. Da der Versteigerungserlös die valutierenden Darlehensverbindlichkeiten nicht deckte, leistete die Antragstellerin auch in der Zeit nach der Zwangsversteigerung Zins- und Tilgungsraten an die Bank. Die Darlehenszinsen brachte sie im Rahmen der Einkommensteuererklärungen für 2007 bis 2009 als nachträgliche Werbungskosten in Abzug. Das Finanzamt versagte den Abzug.
  • Im Streitfall 11 V 1620/11 A (E) hatte der Antragsteller ein Vermietungsobjekt erworben und zahlte den Kaufpreis in Raten. Zur Finanzierung dieser Kaufpreisraten nahm er mehrere Darlehen auf. Als er das Objekt im Jahr 2006 wieder veräußerte, valutierten noch Darlehensverbindlichkeiten aus der Kaufpreisfinanzierung in Höhe von rund 2,6 Mill. Euro. Im Rahmen der Einkommensteuererklärungen 2007 bis 2009 machte er Darlehenszinsen in Höhe von rund 359.000 Euro als nachträgliche Werbungskosten geltend. Die Finanzverwaltung verneinte die Abzugsfähigkeit der Zinsen.

Das FG Düsseldorf vertritt unter Bezugnahme auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren IX R 67/10 die Ansicht, es sei ernstlich zweifelhaft, ob die nachträglichen Zinsaufwendungen vom Werbungskostenabzug auszunehmen sind. Denn es stehe zu vermuten, dass der BFH seine bisherige Rechtsprechung zu der Frage, ob nachträgliche Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen seien, aufgeben werde. Denn der BFH habe das dem Verfahren IX R 67/10 zugrundeliegende Urteil des FG Baden-Württemberg ausdrücklich zur Revision zugelassen. Das FG Baden-Württemberg hatte im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH den Werbungskostenabzug noch versagt.

Zur Begründung verweisen der 9. und der 11. Senat des FG Düsseldorf insbesondere auch auf die neuere Rechtsprechung des BFH zur Abzugsfähigkeit der (nachträglichen) Schuldzinsen, die für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft anfallen (Urteil vom 16.03.2010, VIII R 20/08). Der BFH hat dort entschieden, dass Schuldzinsen, die der Steuerpflichtig auch noch nach der Veräußerung seiner Anteile an einer Kapitalgesellschaft aufwendet, wie nachträgliche Betriebsausgaben auch als nachträgliche Werbungskosten in Abzug gebracht werden können.

Praxishinweis

Der 9. Senat und der 11. Senat des FG Düsseldorf weichen mit den zitierten Beschlüssen ganz bewusst von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH ab und stützen ihre Rechtsauffassung auf die jüngste Rechtsprechung des BFH in rechtlich vergleichbaren Fällen.

Versagt das zuständige Finanzamt den Werbungskostenabzug in der Höhe der Schuldzinsen, die auch noch nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit an die Bank geleistet werden, so sollte der Steuerpflichtige unter Bezugnahme auf die beiden Beschlüsse des FG Düsseldorf und das beim BFH anhängige Revisionsverfahren beim zuständigen Finanzamt Einspruch einlegen und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids stellen. Bis zur Entscheidung des BFH im Verfahren IX R 69/10 ruht das Einspruchsverfahren sodann.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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