10.08.2011

Bisher unversteuertes Kapitalvermögen in der Schweiz: Amnestieregelung für Altfälle

„Strafbefreiende“ Abgeltungssteuer für Altfälle in Höhe von 19 % bis zu 34 %

Schutz vor Strafverfolgung erst ab 2013

Am 10.08.2011 haben die Staatssekretäre des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) und des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) die Verhandlungen der beiden Staaten über ein neues Steuerabkommen abgeschlossen; die Schweiz und Deutschland werden das neue Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (DBA) nun nach zähem Ringen unterzeichnen. Die Unterzeichnung beider Regierungen soll in den nächsten Wochen erfolgen.

Das BMF bestätigte die Meldungen der Presse mit Pressemitteilung vom 10.08.2011 (www.bundesfinanzministerium.de).

Bereits seit dem 27.10.2010 stand fest, dass ein neues „Schwarzgeld-Abkommen“ zwischen der Schweiz und Deutschland in näherer Zukunft in Kraft treten wird. Insbesondere Deutschland wollte die in der Schweiz existierenden „Steueroasen“ trocken legen; die Schweiz beugte sich nun dem Druck der Bundesrepublik Deutschland.

Das neue Steuerabkommen könnte, so die Pressemitteilung des BMF, Anfang 2013 in Kraft treten. Denn nach der Unterzeichnung müssen die schweizerische Bundesversammlung und der Deutsche Bundestag das Abkommen erst noch verabschieden; dies dürfte allerdings reine Formsache sein.

Neben einem erweiterten zwischenstaatlichen Informationsaustausch in Steuersachen und einem vereinfachten Freistellungsverfahrens für schweizerische Banken in Deutschland regelt das „Schwarzgeld-Abkommen“ insbesondere die Besteuerung bisher unversteuerter Kapitalerträge, die deutsche Steuerpflichtige in den vergangenen Jahren in der Schweiz erzielten (sog. Altfälle) sowie die zukünftige Besteuerung des in der Schweiz verwalteten Kapitalvermögens. Da das Abkommen voraussichtlich erst 2013 in Kraft tritt, wird die Amnestiewirkung für Altfälle auch erst ab 2013 greifen.

Der Schutz vor Strafverfolgung durch die deutschen Steuerstrafverfolgungsbehörden wird somit erst dann eintreten, wenn die „strafbefreiende“ Abgeltungssteuer aufgrund des Abkommens im Jahr 2013 an den deutschen Fiskus gezahlt wird. Die „Abschlagszahlung“ in Höhe von rund 1,9 Milliarden Euro, zu deren Zahlung sich die Schweizer Bank laut Pressemitteilungen bereit erklärt haben um „guten Willen zu zeigen“, wird daran nichts ändern.

Schutz vor Strafverfolgung wird der deutsche Steuerhinterzieher bis zum Inkrafttreten des Abkommens im Jahr 2013 somit zunächst – weiterhin – nur über die strafbefreiende Selbstanzeige i.S.d. § 371 AO erhalten.

Abgeltungssteuer für sog. Altfälle

Das neue Steuerabkommen sieht vor, dass bisher unversteuertes Vermögen auf der Basis des Abkommens nachbesteuert wird. Der „Rückgriff“ soll bis in das Jahr 2000 hinein erfolgen.

Steuersünder, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und in der Schweiz Vermögen besitzen, das bisher unversteuert geblieben ist, werden einmalig die Möglichkeit erhalten, eine pauschal bemessene Abgeltungssteuer zu entrichten. Zahlt der in Deutschland ansässige Steuersünder die Abgeltungssteuer, dann soll für die sog. Altfälle Schutz vor Strafverfolgung eintreten (sog. Amnestieregelung).

Die Höhe der Abgeltungssteuer wird zwischen 19 % und 34 % liegen. Sie wird sich nach der Dauer der Kundenbeziehung und dem Anfangs- und Endbestand des Kapitalbestands des in der Schweiz geführten Bankkontos richten.

Die Abführung der Abgeltungsteuer soll anonym erfolgen und von den Schweizer Banken vorgenommen werden.

Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige als Alternative zur Zahlung der Abgeltungssteuer für sog. Altfälle?

Alternativ zur Zahlung der einmaligen pauschalen Abgeltungssteuer wird dem deutschen Steuersünder auch noch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Steuerabkommens die Möglichkeit zur Abgabe einer Selbstanzeige – direkt bei den deutschen Behörden – offen stehen.

Da der Abgeltungssteuersatz der Höhe nach zwischen 19 % und 34 % des bisher unversteuerten Vermögens liegen wird, ist es denkbar, dass in dem einen Fall der Weg über die Abgeltungssteuer „günstiger“, in einem anderen Fall jedoch der Weg über die Selbstanzeige „günstiger“ sein kann. Denn die Höhe des Steuersatzes wird sich an verschiedenen Kriterien orientieren. Die Dauer der Geschäftsbeziehung zur Schweizer Bank und der Wertzuwachs des Kapitalvermögens werden in diesem Zusammenhang entscheidende Parameter sein.

Alles in Allem: Es wird gerechnet werden müssen!

Abgeltungssteuer für die Zukunft

Künftige Kapitalerträge sollen unmittelbar der Abgeltungssteuer unterfallen. Die Abgeltungssteuer wird sich auf einheitlich 26,375 % beziffern. Sie entspricht damit der Höhe der in Deutschland erhobenen Abgeltungssteuer zzgl. Solidaritätszuschlag.

Nach der Bezahlung der Abgeltungssteuer gilt die Steuerpflicht des in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen als in Deutschland erfüllt.

Flankiert wird die Regelung zur Abgeltungssteuer für das in der Schweiz verwaltete Vermögen durch ein neues, erweitertes Informationsaustauschverfahren. Die deutschen Finanzbehörden können die Finanzbehörden der Schweiz ab 2013 auf der Grundlage des neuen „Schwarzgeld-Abkommens“ um Auskunft in Steuerangelegenheit ersuchen. Die Auskunft in Steuersachen – zu denen nach dem revidierten Steuerabkommen zukünftig auch die Umsatzsteuern sowie die Erbschafts- und Schenkungsteuern zählen werden – soll dann (rückwirkend) für die Veranlagungszeiträume ab dem 01. Januar 2011 möglich sein.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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