02.07.2002

Derzeit herrscht rege Ungewissheit über die Verpflichtung, ab dem 01.07.2002 in Rechnungen auch die Steuernummer mitanzugeben. Die Gründe sind z.T. schlicht  die Unkenntnis der neuen Rechtslage oder die Missbrauchsbefürchtung oder aber die Angst, dass der Vorsteuerabzug versagt werden könnte. Gerade die letzte Befürchtung wird in unzähligen Quellen im Internet geschürt – zu Unrecht!

Zur Beruhigung der Gemüter hat das BMF ganze 3 Tage (!) vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung in dem nachfolgend abgedruckten Schreiben vom 28.06.2002 zur Anwendung des geänderten Umsatzsteuerrechts Stellung genommen. Insbesondere von Bedeutung ist Ziffer 6 des Schreibens, wo eindeutig klargestellt wird, dass der Vorsteuerabzug auch dann nicht verloren geht, wenn die Rechnung eine Steuernummer entgegen § 14 Abs. 1a UStG n.F. nicht enthält.

 

Bundesministerium der Finanzen 28.6.2002, IV B 7 – S 7280 – 151/02

Nach dem durch Artikel 1 Nr. 2 des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. Teil I, S. 3922) neu eingefügten § 14 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) hat der leistende Unternehmer in nach dem 30. Juni 2002 ausgestellten Rechnungen (§ 27 Abs. 3 UStG) die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

1.   Unternehmer

a)   Jeder Unternehmer, dem von einem inländischen Finanzamt eine Steuernummer erteilt wurde und der Rechnungen ausstellt, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist, ist zur Angabe dieser Steuernummer in der Rechnung verpflichtet. Die Steuernummer ist auch in Rechnungen anzugeben, mit denen Umsätze, die der Durchschnittsbesteuerung (§ 24 UStG) unterliegen, abgerechnet werden.

Nicht verpflichtet zur Angabe der Steuernummer in der Rechnung sind Kleinunternehmer sowie Unternehmer, die über nicht steuerbare oder steuerfreie Umsätze sowie Umsätze, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b UStG ist, abrechnen.

b)   Im Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft hat die Organgesellschaft in ihren Rechnungen die für Zwecke der Umsatzbesteuerung erteilte Steuernummer des Organträgers anzugeben.

2.   Rechnung

Als Rechnung gilt auch

a)   eine Gutschrift im Sinne des § 14 Abs. 5 UStG,

b)   eine elektronische Abrechnung nach § 14 Abs. 4 S. 2 UStG.

3.   Steuernummer

a)   Die Steuernummer nach § 14 Abs. 1a UStG ist die für Zwecke der Besteuerung vom inländischen Finanzamt erteilte Steuernummer. Wenn das Finanzamt eine gesonderte Steuernummer für Zwecke der Umsatzbesteuerung erteilt hat (vgl. z.B. § 21 AO), ist diese anzugeben. Erteilt das Finanzamt dem leistenden Unternehmer eine neue Steuernummer (z.B. bei Verlagerung des Unternehmenssitzes), ist nur noch diese zu verwenden. Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer die vom Finanzamt erteilte Steuernummer um zusätzliche Angaben (z.B. Name oder Anschrift des Finanzamts, Finanzamtsnummer oder Länderschlüssel) ergänzt.

b)   Die Angabe der vom Bundesamt für Finanzen erteilten Umsatzsteuer­Identifikationsnummer (§ 27a Abs. 1 UStG) genügt § 14 Abs. 1a UStG nicht.

c)   Die Angabe der Steuernummer in anderen Unterlagen als der Rechnung (vgl. § 31 Abs. 1 UStDV, Abschnitt 183 Abs. 2 UStR) reicht nicht aus.

d)   In Gutschriften, die nach dem 30. Juni 2002 erteilt werden, muss die Steuernummer des leistenden Unternehmers enthalten sein (§ 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG). Zu diesem Zweck hat der leistende Unternehmer (Gutschriftempfänger) dem Aussteller der Gutschrift seine gültige Steuernummer mitzuteilen. Dies gilt auch für die von einem inländischen Finanzamt erteilte Steuernummer eines ausländischen Unternehmers.

4.   Eigengeschäft, Vermittlung

Leistet ein Unternehmer im eigenen Namen (Eigengeschäft) und vermittelt er einen Umsatz in fremdem Namen und für fremde Rechnung (vermittelter Umsatz) gilt für die Angabe der Steuernummer im Sinne des § 14 Abs. 1a UStG Folgendes:

Für das Eigengeschäft gibt der leistende Unternehmer seine Steuernummer an.

Rechnet der Unternehmer über einen vermittelten Umsatz ab (z.B. Tankstellenbetreiber, Reisebüro), hat er die Steuernummer des leistenden Unternehmers (z.B. Mineralölgesellschaft, Reiseunternehmen) anzugeben.

Werden das Eigengeschäft und der vermittelte Umsatz in einer Rechnung aufgeführt (vgl. Abschnitt 188 Abs. 3 UStR), kann aus Vereinfachungsgründen der jeweilige Umsatz durch Kennziffern oder durch Symbole der jeweiligen Steuernummer zugeordnet werden. Diese sind in der Rechnung oder in anderen Unterlagen (§ 31 UStDV) zu erläutern.

5.   Sonderfälle

a)   In Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) und in Fahrausweisen (§ 34 UStDV) ist die Angabe der Steuernummer im Sinne des § 14 Abs. 1a UStG nicht erforderlich.

b)   Unter den Voraussetzungen des Abschnitts 183 Abs. 2 UStR ist ein Vertrag als Rechnung anzusehen. Ein nach dem 30. Juni 2002 geschlossener Vertrag erfüllt die Anforderung des § 14 Abs. 1a UStG, wenn er die Steuernummer des leistenden Unternehmers enthält. Der Hinweis in dem Vertrag auf andere Unterlagen, die die Steuernummer enthalten, genügt nicht (vgl. § 31 Abs. 1 UStDV). Erteilt das Finanzamt dem leistenden Unternehmer eine neue Steuernummer (z.B. bei Verlagerung des Unternehmenssitzes), ist der Vertragspartner in geeigneter Weise darüber zu informieren. Die leichte Nachprüfbarkeit dieser Angabe muss beim Leistungsempfänger gewährleistet sein.

6.   Vorsteuerabzug

Die Angabe der Steuernummer nach § 14 Abs. 1a UStG ist nicht Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG. Zur Gleichbehandlung von Rechnungen und Gutschriften in Bezug auf den Vorsteuerabzug ist aus Vereinfachungsgründen die Angabe der Steuernummer in der Gutschrift nicht Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.

7.   Steuergeheimnis (§ 30 AO)

Das Steuergeheimnis wird durch die gesetzliche Verpflichtung zur Angabe der Steuernummer in der Rechnung nicht eingeschränkt oder verletzt. Insbesondere besteht keine Missbrauchsgefahr, da allein die Kenntnis der Steuernummer nicht zur Legitimation gegenüber den Finanzbehörden genügt. Bei Zweifeln an der Identität oder Berechtigung eines Auskunftsuchenden müssen sich die Finanzbehörden hierüber in geeigneter Weise vergewissern.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Verfasser: RA & StB Andreas Jahn

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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