Wir haben an dieser Stelle bereits mehrfach auf die Änderungen in der Urlaubsrechtsprechung hingewiesen, vgl. etwa die Meldung vom 3. November 2010. Am 9. August 2011 hat das BAG nun zwei weitere Urteile gefällt.
1. Zur Befristung von Urlaubsansprüchen: Urteil vom 9. August 2011, 9 AZR 425/10
Das BAG verwies in diesem Urteil auf die gesetzliche Regelung, dass nicht genommener Urlaub grundsätzlich am Ende des Urlaubsjahres verfällt, wenn kein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (= dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe) oder abweichende einzel- oder tarifvertragliche Regelungen vorliegen. Diese Regelung des Verfalls der Urlaubsansprüche zum Ende des Urlaubsjahres gelte auch dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer langen Arbeitsunfähigkeit in den Vorjahren Urlaubsansprüche auf das aktuelle Urlaubsjahr übertragen habe, er aber im laufenden Kalenderjahr so rechtzeitig wieder arbeitsfähig sei, dass er den Urlaubsanspruch noch verwirklichen könne. Eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr komme nur bei dem erneuten Vorliegen von Übertragungsgründen im Sinne des § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz in Betracht.
2. Zur Geltung von Ausschlussfristen: Urteil vom 9. August 2011, 9 AZR 352/10
Das BAG hat klargestellt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch (also der Anspruch der entsteht, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann) auch bei über das Arbeitsverhältnis hinaus andauernder Arbeitsunfähigkeit gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird. Es handele sich bei dem Abgeltungsanspruch um eine reine Geldforderung „aus dem Arbeitsverhältnis“, die daher einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterstehe. Dies gelte auch für die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs und nicht nur für darüber hinaus tarif- oder einzelvertraglich zugesagte Urlaubsansprüche.
UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME
UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME
Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.