11.08.2011

Bankgeheimnis hindert zukünftig nicht mehr den Informationsaustausch

Informationsaustausch zukünftig auch auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuern

Unter dem 27.10.2010 unterzeichneten die Schweiz und die Bundesrepublik Deutschland ein revidiertes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), mit dem insbesondere die sog. „kleine“ Auskunftsklausel des Art. 27 DBA-Schweiz eine umfassende Reform erfahren wird. Nach einer Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 10.08.2011 haben die Staatssekretäre des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) und des BMF die Verhandlungen über das neue Steuerabkommen am 10.08.2011 abgeschlossen; die Unterzeichnung beider Regierungen soll in den nächsten Wochen erfolgen.

Der Informationsaustausch in Steuersachen wird somit also definitiv Änderungen nach Inhalt und Reichweite erfahren.

I. Informationsaustausch zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland in Steuersachen

Der Informationsaustausch zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland in Steuersachen regelt sich − dies auch nach der derzeit geltenden Fassung des DBA − nach Art. 27 DBA-Schweiz. Gemäß Art. 27 Abs. 1 lit. a DBA-Schweiz können

„die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten auf Verlangen diejenigen (gemäß den Steuergesetzgebungen der beiden Staaten im Rahmen der normalen Verwaltungspraxis erhältlichen) Auskünfte austauschen, die notwendig sind für eine richtige Durchführung dieses Abkommens. Jede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft soll geheim gehalten und niemandem zugängig gemacht werden, der sich nicht mit der Veranlagung, der Erhebung, der Rechtsprechung oder der Strafverfolgung hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst. Auskünfte, die irgendein Handels- oder Bank-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden.“

Diese sog. „kleine“ Auskunftsklausel soll nun nach dem Revisionsprotokoll vom 27.10.2010 durch eine sog. „große“ Auskunftsklausel ersetzt werden. Die neue Fassung des Art. 27 DBA-Schweiz sieht nun den Austausch von Informationen vor,

die entweder zur Durchführung des DBA oder aber zur Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts eines Vertragsstaates betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind.

Zukünftig kann also ein Informationsaustausch zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz hinsichtlich sämtlicher Steuerarten – d. h. beispielsweise auch auf dem Gebiet der Umsatzsteuern oder/und Erbschafts- und Schenkungsteuern – vorgenommen werden. Art. 27 Abs. 1 lit. a DBA-Schweiz in der derzeit gültigen Fassung beschränkt den Informationsaustausch hingegen noch auf die „dem Abkommen unterfallenden Steuern“.

Das BMF berichtet, dass das revidierte DBA-Schweiz aller Voraussicht nach erst im Jahr 2013 in Kraft treten wird – dies allerdings mit einer zeitlichen Rückwirkung bezogen auf die Zeiträume ab dem 1. Januar 2011.

Fest steht, dass es für die sog. Altjahre – die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2010 – eine „Amnestieregelung“ geben wird. Bisher unversteuerte Einkünfte, die in den sog. Altjahren vereinnahmt worden sind, kann der Steuerpflichtige im Rahmen einer Amnestie durch Nacherklärung und Zahlung einer pauschalen Abgeltungssteuer „nachversteuern“ ohne in diesem Zusammenhang strafrechtlich verfolgt zu werden. Die Abgeltungssteuer wird in Höhe eines Prozentsatzes von 19 % bis zu 34 % erhoben werden. Wir verweisen insofern auf unseren Beitrag vom 11.08.2011 „Wird die Luft für „Steuersünder“ ab sofort dünn?.

II. Verfahrensablauf und Voraussetzungen des Informationsaustausches

Nach Art. 27 Abs. 1 DBA-Schweiz in der revidierten Fassung erhalten die Bundesrepublik Deutschland und die Schweiz einen (wechselseitigen) völkerrechtlichen Auskunftsanspruch, dessen Vollzug die Schweiz gesondert in der Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV) und in einem zusätzlichen erläuternden Bericht vom 20.09.2010 geregelt hat. In Deutschland ist Grundlage des zwischenstaatlichen Informationsaustausches die Regelung des § 117 AO.

Beabsichtigt ein inländisches Finanzamt ein Auskunftsersuch an die Schweiz zu stellen, so muss das zuständige Finanzamt das Auskunftsersuchen zunächst an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übersenden. Das BZSt übermittelt das Auskunftsersuchen dann an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).

1. Zulässigkeit des deutschen Auskunftsersuchens

Die Frage, ob das gestellte Auskunftsersuchen zulässig ist, beantwortet sich unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Subsidiarität und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

2. Grundsatz der Subsidiarität

Nach innerstaatlichem Recht kommt ein Amtshilfeersuchen nur dann in Betracht, wenn die ersuchende Stelle die Tatsachen aus tatsächlichen Gründen oder aufgrund Unkenntnis von (ausländischen) Tatsachen nicht selbst ermitteln oder nur mit wesentlich größerem Aufwand als die ersuchte ausländische Behörde vornehmen kann. Die inländische Finanzbehörde ist also grundsätzlich dazu angehalten, zunächst alle im Inland zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten im Rahmen des Zumutbaren auszuschöpfen. Ein zwischenstaatliches Auskunftsersuchen kommt daher erst dann in Betracht, wenn die bisherige Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.

Eine Ausnahme soll allerdings dann gelten, wenn ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren der Steuerfahndung schwebt. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass in diesen Fällen ein zwischenstaatliches Auskunftsersuchen auch ohne vorherige (inländische) Ermittlungen gestellt werden kann.

3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die deutschen Finanzbehörden sind grundsätzlich immer im Rahmen ihrer Tätigkeit gehalten, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Wege einer pflichtmäßigen Ermessensausübung zu beachten. Nachteile, die dem Steuerpflichtigen aufgrund des Auskunftsersuchens erwachsen können – z. B. die Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen – müssen in diesem Zusammenhang durch Abwägung Berücksichtigung finden.

Die deutsche Finanzverwaltung vertritt bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Auffassung, dass dem in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen grundsätzlich kein Anspruch auf Unterrichtung über das Auskunftsersuchen zusteht. Berücksichtigt man jedoch die Tatsache, dass die Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit der Begründung des Auskunftsersuchens gegenüber der Schweiz nicht nur persönliche Daten des Steuerpflichtigen, sondern auch ggf. auch Berufs- und Geschäftsgeheimnisse offenbaren wird, so dürfte die unterlassene Unterrichtung über das Auskunftsersuchen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzen.

Wenn der im Inland ansässige Steuerpflichtige das Auskunftsersuchen „stoppen“ will, so wird er gezwungen sein, einstweiligen Rechtschutz vor den Gerichten zu ersuchen.

4. Ablauf des Auskunftsverfahrens in der Schweiz

In der Schweiz ist die ESTV für die Vorprüfung des von der Bundesrepublik Deutschland gestellten Auskunftsersuchens zuständig. Lehnt die ESTV das Auskunftsersuchen nicht ab, so leitet sie das Amtshilfeverfahren ein.

Voraussetzung der Einleitung des Amtshilfeverfahrens

Die ESTV leitet das Amtshilfeverfahren ein, wenn das Auskunftsersuchen die folgenden Voraussetzungen erfüllt bzw. Angaben enthält:

  • Angaben zur anwendbaren Rechtsgrundlage,
  • zweifelsfreie Identifikation der betroffenen Person,
  • zweifelsfreie Identifikation des Informationsinhabers (insbesondere: Banken);
  • eine Beschreibung der ersuchten Informationen;
  • der Steuerzweck und die Gründe, weshalb die ersuchten Informationen für den angeführten Steuerzweck relevant sein dürften;
  • die Gründe, die zur Annahme führen, dass sich die ersuchten Informationen im Besitz des Informationsinhabers befinden;
  • die Steuerperiode bzw. die Zeitspanne, für die die Informationen verlangt werden;
  • die Erklärung, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat (sog. Subsidiaritätsgrundsatz).

Liegen die vorstehend genannten Informationen vor, so informiert die ESTV im Zusammenhang mit der Einleitung des Amtshilfeverfahrens den betroffenen ausländischen Steuerpflichtigen und ersucht diesen, in der Schweiz eine zustellungsbevollmächtigte Person zu nennen. Diese kann sich dann am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen.

III. Strafbefreiende Selbstanzeige zum Zeitpunkt der Mitteilung über das Auskunftsersuchen noch möglich?

Aus der Perspektive des in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen ist dieser Zeitpunkt im Rahmen des Informationsaustauschverfahrens einer der entscheidendsten. Denn zu diesem Zeitpunkt kann grundsätzlich noch eine Selbstanzeige im Sinne des § 371 AO n. F. abgegeben werden, da der deutsche Steuerpflichtige zu diesem Zeitpunkt in der Regel noch nicht davon ausgehen muss, dass eine Steuerstraftat von den deutschen Strafverfolgungsbehörden entdeckt worden ist. Dies würde dann allerdings nicht gelten, wenn zu diesem Zeitpunkt

  • ein inländisches steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist oder
  • die Anordnung einer Betriebsprüfung vorliegt oder
  • ein Beamter zur Prüfung erschienen ist.

IV. Praxishinweis

Die Schweiz hat bereits angekündigt, Auskunftsersuchen der deutschen Finanzbehörden dann ablehnen zu wollen, wenn ein Fall von Datendiebstahl vorliegt und die Bundesrepublik Deutschland aufgrund gekaufter Daten weitere Informationen von der ESTV begehrt.

Fest steht, dass zukünftig auch weiterhin sog. „Ermittlungen ins Blaue hinein“, d.h. Auskunftsersuchen, denen kein zweifelsfreier Verdachtsmoment zugrunde liegt, leer laufen werden. Obgleich auch in der Zukunft wesentlicher Anknüpfungspunkt der Auskunftsersuchen das in der Schweiz verwaltete Kapitalvermögen deutscher Steuerpflichtiger sein wird, sollte der in Deutschland ansässige Steuerpflichtige nicht vernachlässigen, dass die deutschen Finanzbehörden zukünftig auch Auskunftsersuchen auf dem Gebiet der Umsatzsteuern und der Erbschafts- und Schenkungssteuern stellen können.

Existieren tatsächlich bisher unversteuerte Einkünfte, so eröffnet die Unterrichtung der ESTV über das Auskunftsersuchen der Bundesrepublik Deutschland ein dankbares Zeitfenster um prüfen zu können, ob eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung abgegeben werden kann.

Zu vermuten steht derzeit, dass die deutschen Finanzbehörden unter Umständen Schwierigkeiten haben dürften, das Auskunftsersuchen in dem vorausgesetzten Umfang tatsächlich begründen zu können. Insbesondere im Zusammenhang mit ersten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen liegen den deutschen Finanzbehörden oftmals noch nicht alle Angaben vor, die eine zweifelsfreie Identifikation der betroffenen Personen und die Darlegung des (exakten) zugrunde liegenden Steuerzweckes ermöglichen. Der in Deutschland ansässige Steuerpflichtige sollte sich diesbezüglich allerdings nicht „in Sicherheit wiegen“, denn die behördeninternen Kontrollmitteilungen offenbaren immer öfter umfassende Informationen.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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