25.08.2011

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Urteilen vom 28.07.2011 (VI R 38/10 und VI R 7/10) entschieden, dass die Kosten für eine berufliche Erstausbildung bzw. ein Erststudium unmittelbar nach Schulabschluss in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sind. Dies stellt eine erhebliche Verbesserung für den Steuerpflichtigen dar, da solche Kosten bislang nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs – jährlich begrenzt auf 4.000,00 € – steuerlich geltend gemacht werden konnten.

Der Fall

In den beiden vom BFH entschiedenen Fällen hatten ein angehender Pilot und eine Medizinstudentin, die eine erstmalige Berufsausbildung bzw. nach dem Abitur ein Erststudium absolvierten, ihnen hierdurch entstandene Kosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht. Sie argumentierten, dass diese Aufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer späteren beruflichen Tätigkeit als Pilot bzw. Medizinerin stehen würden. Das Finanzamt lehnte dies ab und berief sich auf die Vorschrift des § 12 Nr. 5 EStG. Danach sind Aufwendung des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium grundsätzlich der privaten Lebenssphäre zuzuordnen und insofern nicht steuerlich zu berücksichtigen. Diese Auffassung wurde in erster Instanz durch das Finanzgericht Hamburg und das Finanzgericht des Saarlandes bestätigt. Der BFH hob beide Urteile auf und verwies die Fälle zwecks weiterer Sachverhaltsermittlung an die Finanzgerichte zurück.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH schloss sich der Argumentation der Kläger an und stellte fest, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung auch unter der Geltung des § 12 Nr. 5 EStG als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein können. Die Norm lasse den Vorrang des Werbungskostenabzugs unberührt.

Nach bisheriger Auffassung der Finanzrechtsprechung waren Kosten für eine berufliche Erstausbildung oder ein Erststudium nicht als Werbungskosten, sondern nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG und damit nur bis zu einem Betrag in Höhe von 4.000,00 € jährlich absetzbar. Der begehrte Werbungskostenabzug wurde regelmäßig unter Hinweis auf § 12 Nr. 5 EStG versagt, wonach die Aufwendungen für eine Erstausbildung oder ein Erststudium der – steuerlich nicht zu berücksichtigenden – privaten Lebensführung zuzurechnen sind.

Der BFH interpretiert die Vorschrift jetzt allerdings als ein nur klarstellendes Abzugsverbot. Die Norm greife nur dann, wenn eine Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten nicht im Rahmen des Sonderausgabenabzuges (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) möglich sei. Der Sonderausgabenabzug entfalte wiederum nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG keine Sperrwirkung gegenüber dem Werbungskostenabzug:

„Auch § 12 Nr. 5 EStG lässt den Vorrang des Werbungskostenabzuges gegenüber dem als Sonderausgaben unberührt und steht daher dem Abzug der Berufsbildungskosten als Werbungskosten nicht entgegen. Dies gilt nicht nur für den vom Senat schon entschiedenen Fall, dass der Ausbildung oder dem so genannten Erststudium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorangegangen ist (dazu Urteil in BFH, E 225, 393, BstBl II, 2010, 816), sondern auch dann, wenn die Ausbildung eine Erstausbildung ist und die dafür getätigten Aufwendungen in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang mit der späteren der Einkünfteerzielung dienenden Berufstätigkeit stehen.“

Nach Auffassung des BFH ist eine Berücksichtigung derartiger Kosten als vorweggenommene Werbungskosten insofern möglich, wenn ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und einer beruflichen Tätigkeit steht. Davon ging er in den beiden entschiedenen Fällen aus.

Praxishinweis

Die Urteile des BFH stellen einen Systemwechsel bei der steuerlichen Berücksichtigungsfähigkeit von Ausbildungskosten dar. Kosten für eine berufliche Erstausbildung und ein Erststudium sind zukünftig in voller Höhe im Rahmen des Werbungskostenabzuges anzusetzen. Da dem Fiskus auf der Grundlage dieser beiden Urteile Steuerausfälle in erheblicher Höhe drohen, ist fraglich, wie lange diese Urteile Bestand haben. Bereits unmittelbar nach der Veröffentlichung der Urteile wird darüber spekuliert, ob die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass reagieren oder ob der Gesetzgeber diese für ihn ungünstige Rechtsprechung korrigieren wird. Unabhängig davon empfiehlt es sich, Ausbildungskosten zukünftig im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten vollumfänglich geltend zu machen. Ablehnende Steuerbescheide, die noch nicht rechtskräftig geworden sind, sollten mit dem Einspruch angefochten werden.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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