04.09.2011

Worum es geht

Ist eine Person gehindert, ein Gewerbe anzumelden, erfolgt dies oft dennoch unter Zuhilfenahme von Strohmännern und Strohfrauen. Doch aufgepasst: Auch Strohleute leben gefährlich. Denn wenn der wahre Gewerbetreibende umsatzsteuerliche Fehler begeht, haftet schnell der Strohmann, selbst wenn er an der Erstellung der unberechtigten oder unrichtigen Rechnungen nicht persönlich mitgewirkt hat.

Das bestätigte jetzt eindrücklich der BFH in seinem Urteil vom 07.04.2011, V R 44/09, im Fall eines betrügerischen Verlags für Telefaxverzeichnisse.

Der Fall

Das Finanzamt hatte im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung festgestellt, dass der durch die klagende Strohfrau u.a. für ihren Sohn gegründete Verlag an diverse Unternehmen im gesamten Bundesgebiet unaufgefordert circa 464.000 als Rechnungen bezeichnete Formulare verschickt hatte, die für einen Eintrag in ein noch zu erstellendes Telefaxverzeichnis gelten sollten. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts war die Erstellung eines Telefaxverzeichnisses tatsächlich jedoch niemals beabsichtigt.

Durch die Übersendung der Rechnungen wurde bei den jeweiligen Empfängern der Eindruck erweckt, bereits einen Auftrag für eine Veröffentlichung in dem Telefaxverzeichnis erteilt zu haben. Der Gesamtbetrag einer „Rechnung“ lautete auf 998 DM, die darin enthaltene Umsatzsteuer von 130,17 DM war offen ausgewiesen. In den Rechnungen war die Klägerin als Firmeninhaberin bezeichnet.

Das Finanzamt vertrat im Anschluss an die Ergebnisse der Steuerfahndung die Auffassung, dass die Umsatzsteuer in den Rechnungen zu Unrecht ausgewiesen worden sei, und setzte unter Berücksichtigung der aufgrund der gekauften Freistempel ermittelten Anzahl der Rechnungen die Umsatzsteuer zunächst vorläufig auf 32.610.728 DM fest. Später setzte es aufgrund einer Schätzung, dass 90 % der Kunden die Rechnungen nicht bezahlt hätten, die Umsatzsteuer auf 2.356.374,53 € herab. Einspruch, Klage und Revision hatte keinen Erfolg.

Die Entscheidung

Der BFH bestätigte die Auffassung, dass die klagende Strohfrau die Umsatzsteuer aus den streitigen Rechnungen nach § 14 Abs. 3 UStG a.F. [Anmerkung: heute § 14c Abs. 2] i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 UStG schuldet.

Unberechtigter Steuerausweis

Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand in einer anderen Urkunde, mit der er wie ein leistender Unternehmer abrechnet, einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Derjenige, der mit einer Rechnung oder einer anderen Urkunde das Umsatzsteueraufkommen gefährdet oder schädigt, muss hierfür einstehen. Auf ein vorwerfbares Verhalten kommt es nicht an. Der gesetzliche Tatbestand verlangt weder, dass der Aussteller der Rechnung (bzw. der Urkunde) deren missbräuchliche Verwendung durch den Rechnungsempfänger kennt, noch ist eine dahin gehende Absicht erforderlich.

Entsprechende Anwendbarkeit der zum Recht der Stellvertretung entwickelten Grundsätze

Die in einer Urkunde als Aussteller bezeichnete Person kann allerdings nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie in irgendeiner Weise an der Erstellung der Urkunde mitgewirkt hat oder wenn ihr die Ausstellung zuzurechnen ist. Aussteller einer Rechnung ist nicht nur, wer die betreffende Rechnung eigenhändig erstellt hat. Vielmehr sind insoweit die zum Recht der Stellvertretung entwickelten Grundsätze zu beachten, daher auch die Grundsätze zur Anscheins- oder Duldungsvollmacht.

Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln eines angeblichen Vertreters nicht kennt, aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln seines angeblichen Vertreters. Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist

Nach diesen Grundsätzen waren die Rechnungen über die angeblichen Telefaxeintragungen der Klägerin jedenfalls aufgrund einer Anscheinsvollmacht zuzurechnen. Hierbei konnte dahinstehen, ob der Klägerin aufgrund der Vorgeschichte zu ihrer Gewerbeanmeldung bekannt war, dass von Anfang an geplant war, ein Telefaxregister überhaupt nicht zu erstellen und – wie bereits zuvor unter einer anderen Firma – nur Scheinrechnungen erstellt werden sollten, denn § 14 Abs. 3 UStG a.F. und heute § 14c Abs., 2 UStG setzen lediglich voraus, dass Rechnungen über Leistungen begeben werden, die – aus welchen Gründen auch immer – tatsächlich nicht ausgeführt wurden.

Aufgabe bisher abweichender Rechtsprechung

„Soweit der Senat im Urteil in BFH/NV 1999, 525 entschieden hat, der Umstand, dass der Steuerpflichtige ein Gewerbe auf seinen Namen angemeldet habe, das tatsächlich aber von einem anderen betrieben werde, berechtige auch dann nicht zur Zurechnung der unter seinem Namen ausgestellten Rechnungen, wenn er von der Verwendung von auf seinen Namen lautenden Abrechnungen Kenntnis gehabt haben sollte, hält der Senat an der Entscheidung in BFH/NV 1999, 525 nicht fest.“

Hinweis für die Praxis

Strohleute helfen zumeist nicht nur, den Rechtsverkehr zu täuschen, sie gehen auch ein hohes eigenes Risiko, insbesondere bei unseriösen Gewerbetreibenden, denen die gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehlt. Der BFH hat die Haftung des Strohmanns jedenfalls für den Bereich der Umsatzsteuer mit diesem aktuellen Fall ausgeweitet. Es sollten deshalb jeder Strohmann und jede Strohfrau insbesondere aus steuerlichen Gründen noch gründlicher darüber nachdenken, bevor sie ihren Namen für Geschäfte Dritter hergeben, selbst wenn diese Dritte nahe Familienangehörige sein sollten.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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