Arbeitnehmer haben während des Bestehens ihres Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erholungsurlaub. Sofern ihnen dieser Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, ist er abzugelten, § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich nun mit der Frage zu befassen, was mit den nicht gewährten Urlaubsansprüchen passiert, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers beendet wird.
Das BAG stellte mit seinem Urteil vom 20. September 2011 (bisher nur veröffentlicht als Pressemitteilung 72/11) klar, dass Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern mit deren Tod erlöschen. Eine Umwandlung dieser Urlaubsansprüche in einen Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG erfolge nicht. Eine Geltendmachung der Erben nach § 1922 BGB komme daher nicht in Betracht.
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