29.09.2011

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH müssen Eltern ihrem Kind eine Berufsausbildung ermöglichen, die der Begabung, den Neigungen und den Fähigkeiten des Kindes am besten entspricht und die sich hinsichtlich der Finanzierung im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Grundsätzlich haften die Eltern eines Kindes anteilig gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB nach ihren jeweiligen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen für den Bedarf. Der Ausbildungsunterhaltsanspruch ergibt sich aus §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB und umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung. Generell beträgt der Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes mit eigenem Hausstand 670 € (bis Ende 2010 640 €) zuzüglich etwaiger Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und Studiengebühren.

Wie vom BGH schon in einer früheren Entscheidung (BGH, Urteil vom 04. März 1998 – XII ZR 173/96) festgestellt, ist der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Dies bedeutet, dass die Eltern verpflichtet sind die Berufsausbildung ihres Kindes zu finanzieren; dem Kind obliegt es, die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Aus dem Gegenseitigkeitsprinzip folgt auch die Pflicht des Kindes seine Ausbildung in angemessener Zeit aufzunehmen. Nach der Rechtsprechung wird dem Kind eine gewisse Orientierungsphase zugestanden, eine zu lange Verzögerung zwischen Schulabschluss und Aufnahme einer Berufsausbildung kann jedoch im Extremfall zum Wegfall des Ausbildungsunterhaltsanspruchs führen. Indes führt nicht jede Verzögerung der Ausbildung zum Verlust des Unterhaltsanspruchs. Wie lange „eine angemessene Zeit“ ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, da es keine festen Altersgrenzen gibt. In diesem Zusammenhang sind die Umstände zu beachten, die zu der verzögerten Aufnahme der Berufsausbildung führten und die Frage, ob die Eltern noch mit einer Aufnahme der Berufsausbildung rechnen mussten.

Der Fall

Die Klägerin begehrt von ihrem Vater, dem Beklagten, die rückwirkende Zahlung von Ausbildungsunterhalt.

Die Klägerin schloss ihre schulische Ausbildung im Jahre 2001 mit dem Abitur ab und absolvierte im Anschluss daran ein freiwilliges soziales Jahr, welches im Juli 2002 endete. Im Januar 2003 brachte sie ein Kind zur Welt, das sie bis September 2006 betreute. Im Oktober nahm sie das Studium der Sozialpädagogik an einer Fachhochschule auf und beendete dieses erfolgreich im August 2009. Während des Studiums erhielt die Klägerin keinen Unterhalt von dem Beklagten.

Die Entscheidung

In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 29. Juni 2011 entschiedenen Fall geht es darum, ob die Aufnahme der Berufsausbildung nach einer dreijährigen Kinderbetreuungszeit noch in „angemessener Zeit“ erfolgt ist. Der BGH hat zum Betreuungsunterhalt nach §§ 1615 l, 1570 BGB entschieden (BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 – XII ZR 123/08), dass es dem betreuenden Elternteil freisteht, ob er das Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres persönlich betreuen oder andere Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen möchte. Jetzt stellt der BGH klar, dass diese Entscheidung sich auch auf das Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen dem Unterhaltsberechtigten und seinen unterhaltspflichtigen Eltern auswirke. Die gesetzgeberischen Grundsätze hinsichtlich der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres prägten dieses Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem kinderbetreuenden Kind. Diese Wertungen in Bezug auf den Betreuungsunterhalt aus §§ 1615 l, 1570 BGB müssten bei der Beantwortung der Frage, ob eine Obliegenheitsverletzung vorliegt, beachtet werde.

Der BGH gelangt zu dem Ergebnis, dass eine Ausbildungsverzögerung wegen der dreijährigen Betreuung ab der Geburt des Kindes keine Obliegenheitsverletzung darstellt, die den Unterhaltsanspruch gegen die Eltern entfallen lässt. Somit gehe der grundsätzlich geschuldete Anspruch auf Ausbildungsunterhalt mangels einer Obliegenheitsverletzung nicht verloren, sondern werde nur zeitlich nach hinten verschoben.

Fazit

Der BGH gelangt in dieser Entscheidung zu dem Ergebnis, dass eine Ausbildungsverzögerung wegen Kindesbetreuung keine Obliegenheitsverletzung darstellt und dadurch der Ausbildungsunterhaltsanspruch gegenüber den Eltern nicht entfällt.

Offen gelassen hat der BGH die Frage, ob für die Fälle anders entschieden werden müsste, in denen mehrere Kinder betreut werden und aufgrund dessen eine wesentlich längere zeitliche Verzögerung bis zur Berufsausbildung entsteht.

Artikel verfasst unter Mitarbeit von Rechtsreferendarin Anna-Ricarda Ibald

Autorin

Bild von  Marie Baronin v. Maydell
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Marie Baronin v. Maydell
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