12.10.2011 -

Ein Arbeitgeber darf einem bei ihm beschäftigten Kraftfahrer kündigen, wenn dieser aufgrund einer privaten Trunkenheitsfahrt seine Fahrerlaubnis verliert.

Der Fall:

Der 1960 geborene Kläger war seit 1997 als Kraftfahrer beschäftigt. Nach einer lang andauernden Arbeitsunfähigkeit begann er im Mai 2010 mit einer Wiedereingliederung. Zu diesem Zeitpunkt wog er bei einer Körpergröße von 1,92 m nur 64 kg. Anfang Juni 2010 wurde er bei einer privaten Autofahrt mit 1,36 Promille Alkohol von der Polizei angetroffen. Daraufhin verlor er seine Fahrerlaubnis. Zudem erging ein Strafbefehl.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis im Juli 2010 ordentlich zum 30. September 2010. Der Kläger machte mit seiner Kündigungsschutzklage geltend, er habe wegen seiner Erkrankung und seines extremen Untergewichtes vor der Trunkenheitsfahrt nicht einschätzen können, wie sich der Alkohol auswirkt. Zudem sei kein Schaden entstanden und ab Juni 2011 sei er wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis.

Die Entscheidung:

Das LAG Hessen sah die Kündigung genauso wie die Vorinstanz als wirksam an. Der Entzug der Fahrerlaubnis kann für einen Kraftfahrer sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Die Erbringung der Arbeitsleistung ist für den Arbeitnehmer unmöglich geworden.

Die Erkrankung und sein Untergewicht sowie seine lange Betriebszugehörigkeit stehen der Kündigung nicht entgegen. Als langjähriger Kraftfahrer müsse der Kläger um die tatsächlichen und rechtlichen Risiken des Alkoholkonsums im Straßenverkehr wissen. Nach Ansicht der Kammer war es besonders unverantwortlich, dass sich der Kläger trotz gerade überstandener schwerer Erkrankung und extremen Untergewichts alkoholisiert in den Straßenverkehr begeben habe.

Auf die Entstehung eines Schadens kommt es nicht an. Ebenso ist ohne Bedeutung, dass der Kläger inzwischen wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Für die Beurteilung der Kündigung kommt es auf den Zeitpunkt ihres Ausspruches an. Zu diesem Zeitpunkt war es völlig ungewiss, ob und wann der Kläger seine Fahrerlaubnis zurückerhält.

Fazit:

Bei Arbeitnehmern, bei denen die Erbringung der Arbeitsleistung das Vorliegen einer Fahrerlaubnis voraussetzt (z.B. Kraft- oder Taxifahrer), hat der Entzug der Fahrerlaubnis ein Beschäftigungsverbot zur Folge, so dass das Arbeitsverhältnis aus einem personenbedingten Grund – auch außerordentlich fristlos – gekündigt werden kann.

Führt die Trunkenheitsfahrt nicht zu einem Verlust der Fahrerlaubnis oder ist der Arbeitnehmer zur Ausübung der arbeitsvertraglichen Pflichten nicht auf den Führerschein angewiesen, kommt nur ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund in Betracht. Dieser setzt voraus, dass die Pflichtverletzung einen Bezug zum Arbeitsverhältnis aufweist. Der Bezug zum Arbeitsverhältnis liegt insbesondere vor, wenn die Trunkenheitsfahrt im Dienst begangen wird.

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Anja Stümper
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