13.10.2011

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 13. Juli 2011 – XII ZR 84/09 – zum Wiederaufleben des nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach Beendigung einer verfestigten Lebensgemeinschaft Stellung genommen.

Die Ehe der Parteien wurde 2005 rechtskräftig geschieden. Im Anschluss zahlte der Kläger nachehelichen Unterhalt. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs war der Kläger verpflichtet, an die Beklagte nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 700,00 € zu zahlen. Vom Frühjahr 2004 bis November 2008 lebte die Beklagte in einer neuen Partnerschaft.

Der Kläger begehrte Abänderung des Unterhaltstitels. Das Amtsgericht gab der Abänderungsklage statt und versagte der Beklagten für die Zeit ab Januar 2008 wegen ihrer verfestigten Lebensgemeinschaft weiteren Unterhalt. Das Berufungsgericht begrenzte den Wegfall des Unterhaltsanspruchs auf die Zeit von April bis November 2008. Für die Zeit ab Dezember 2008 hatte es den Unterhalt herabgesetzt. Die Revision des Klägers beim BGH, mit der er einen Wegfall der Unterhaltspflicht auch für die Zeit ab Dezember 2008 begehrte, führte zur Aufhebung des Urteils des OLG und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Der BGH stimmte dem OLG insoweit zu, dass der Unterhaltsanspruch der Beklagten für die Zeit vom April bis November 2008 wegen verfestigter Lebensgemeinschaft verwirkt sei. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft könne angenommen werden, wenn objektive, nach außen tretende Umstände wie etwa ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheims oder die Dauer der Verbindung den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahelegen. Maßgeblich sei, dass sich der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte auf Grund der neuen Lebensgemeinschaft endgültig aus der ehelichen Solidarität heraus gelöst habe und zeige, dass er die eheliche Solidarität nicht mehr benötige.

Nach Beendigung der verfestigten Lebensgemeinschaft müsse allerdings geprüft werden, ob ein Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten wieder auflebe. Bei einer nach Scheidung eingegangenen Ehe bestimme § 1586a Abs. 1 BGB, dass nach Beendigung dieser neuen Ehe lediglich ein Betreuungsunterhaltsanspruch gegen den (geschiedenen ersten) Ehegatte wieder auflebe. Bei einer verfestigten Lebensgemeinschaft müsse – trotz einer fehlenden gesetzlichen Regelung – im Wesentlichen Entsprechendes gelten. Daher könne nach Beendigung der verfestigten Lebensgemeinschaft regelmäßig nur ein Betreuungsunterhaltsanspruch wieder aufleben. Für die übrigen Unterhaltsansprüche gelte dies nur, wenn ein Unterhaltsanspruch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht unbillig ist.

Fazit: Nach der Entscheidung des BGH besteht Klarheit darüber, dass nach Beendigung einer verfestigten Lebensgemeinschaft in erster Linie nur ein Betreuungsunterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten im Interesse der gemeinsamen Kinder wieder auflebt.  Für die übrigen Unterhaltsansprüche gilt dies regelmäßig nicht. Es müssen schon erhebliche Gründe vorliegen, dass andere Unterhaltsansprüche wieder aufleben können.

Bei den Voraussetzungen einer verfestigten Lebensgemeinschaft hat sich der BGH (bedauerlicherweise) nicht zu den neueren Entwicklungen in der Rechtsprechung der Amtsgerichte und Oberlandesgerichte (zuletzt OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 19. 11. 2010 − 7 UF 91/09 – 16 Monate) geäußert, dass für eine verfestigte Lebensgemeinschaft – jedenfalls für den Zeitraum nach Scheidung – schon ein Zusammenleben von einem Jahr ausreicht. Der Sachverhalt gab hierfür keinen Anlass. In Anbetracht der Diskussionen wäre es für die Praxis trotzdem erfreulich gewesen, wenn der BGH einen Hinweis gegeben hätte. Es muss daher auf eine Entscheidung gewartet werden, in der sich der BGH ausdrücklich mit dieser Frage zu beschäftigen hat.

Dr. Andreas Menkel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familien- und Steuerrecht, Büro Bonn, Lisa Marie Schneider, Rechtsreferendarin, Bonn

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