16.10.2011

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 06. Juli 2011 – XII ZR 190/08 – zu Ausgleichsansprüchen nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Stellung genommen.

Die Parteien des Rechtsstreits lebten 13 Jahre unverheiratet zusammen. Anfang 1994 hatte die Beklagte ein Grundstück zu Alleineigentum erworben, auf dem ein Eigenheim errichtet werden sollte. Zum Zeitpunkt des Erwerbes wurde eine notarielle Vereinbarung getroffen, welche die Ansprüche des Klägers im Falle einer Trennung regelte. Der Kläger sollte einen finanziellen Ausgleich für seine Investitionen und Arbeitsleistungen beim Hausbau erhalten. Zur Absicherung des Anspruchs vereinbarten die Parteien ein Wohnrecht. Die Regelung sollte solange gelten, bis aus der Beziehung ein gemeinsames Kind hervorgeht. Im Februar 1995 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Das Wohnrecht zugunsten des Klägers wurde entgegen der ursprünglichen Vereinbarung erst nach der Geburt der Tochter eingetragen.

Mit der Klage begehrte der Kläger Zahlung in Höhe von 60.000 € als Ausgleich für das Aufbringen von Eigenmitteln, Materialbeschaffung und Arbeitsleistungen. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte beim Oberlandesgericht keinen Erfolg. Die Revision des Klägers beim BGH führte zur Aufhebung des OLG-Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das Berufungsgericht hatte einen Ausgleichanspruch des Klägers ausgeschlossen. Ein derartiger ergebe sich weder aus der notariellen Vereinbarung, noch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft, nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder aufgrund einer Zweckabrede nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB. Der BGH widersprach dem.

Der BGH nahm einen Anspruch nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage an. Den Leistungen des Klägers habe die Vorstellung oder Erwartung zugrunde gelegen, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben. Die durch den Kläger eingesetzten Mittel (Geld- und Sachleistungen sowie die Arbeitskraft) gingen über den Bedarf des täglichen Zusammenlebens hinaus und hätten zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs der Beklagten geführt.

Die Beibehaltung der durch die Leistungen des Klägers geschaffenen Vermögensverhältnisse sei diesem nicht zuzumuten. Das Berufungsgericht hatte die Zumutbarkeit mit dem höheren Einkommen des Klägers während des Zusammenlebens begründet. Dieses rechtfertige es, dass er mehr zu den Gesamtkosten der ehelichen Lebensgemeinschaft beigetragen habe. Der BGH trat dem entgegen. Es sei vielmehr von wesentlicher Bedeutung, ob bei der Begünstigten noch eine Vermögensmehrung vorhanden sei. Der Leistende habe zudem darauf vertrauen dürfen, von der einseitigen Vermögensmehrung der Begünstigten zu profitieren. Wenn diese Erwartung enttäuscht werde, komme eine Rückabwicklung über die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage grundsätzlich in Betracht.

Desweiteren sei ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung denkbar. Die Leistungen des Klägers seien in Übereinstimmung mit der Beklagten in der Erwartung einer lebenslangen gemeinsamen Nutzung des Hauses erbracht worden. Die Leistungen seien über das hinausgegangen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglichen würde und hätten bei der Beklagten zur Bildung von Vermögenswerten geführt. Ein mögliches Scheitern der Beziehung stehe dieser Zweckabrede nicht entgegen. Wäre der Leistende von einem Scheitern der Beziehung ausgegangen, hätte er nicht die erheblichen Geld- und Sachleistungen erbracht. Zudem sei es gerade umgekehrt so, dass auch die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft von deren Dauer ausgingen.

Fazit: Der BGH hat mit dieser Entscheidung die Rechtsstellung des Leistenden einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erheblich verbessert, der sich an der einseitigen Vermögensbildung des anderen Lebenspartners beteiligt. Bei einer Investition, die typischerweise auch das Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft überdauert, kommt nach dieser Entscheidung grundsätzlich eine Rückabwicklung nach dem Wegfall der Geschäftsgrundlage oder nach Bereicherungsrecht in Betracht. Der Empfänger dieser Leistungen kann sich nicht darauf berufen, dass der Leistende mit dem Scheitern der Beziehung rechnete und die einseitige Vermögensmehrung auf Dauer und unabhängig von der Beziehung bezweckte.

Dr. Andreas Menkel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familien- und Steuerrecht, Büro Bonn, Lisa Marie Schneider, Rechtsreferendarin, Bonn

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