02.11.2011

Mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber nach § 109 Gewerbeordnung (GewO) einen Anspruch auf die Erteilung eines Zeugnisses.

Der Arbeitgeber ist insoweit zur Erstellung und zur Bereitlegung des Zeugnisses für eine Abholung durch den Arbeitnehmer (sog. Holschuld) verpflichtet. Die Verpflichtung des Arbeitgebers kann bei Bedarf nach einer Titulierung (etwa durch Urteil, gerichtlichen Vergleich) im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens durchgesetzt werden.

Entscheidung des LAG

Das LAG Rheinland-Pfalz hatte nun über die sofortige Beschwerde eines Arbeitgebers gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz zu entscheiden. Das Arbeitsgericht Koblenz hatte auf Antrag einer Arbeitnehmerin gegen einen Arbeitgeber zur Erzwingung der Erteilung eines Zeugnisses ein Zwangsgeld in Höhe von 600,00 €, ersatzweise Zwangshaft festgesetzt. Gegen diesen Beschluss wendete sich der Arbeitgeber mit seiner sofortigen Beschwerde. Er machte geltend, er habe das Zeugnis zwischenzeitlich erstellt und per Post versandt. Das LAG wies die sofortige Beschwerde zurück, da die Arbeitnehmerin im Verfahren geltend machte, dass ein Originalzeugnis bei ihr bisher nicht eingegangen sei. Der Arbeitgeber war nicht in der Lage, seine Behauptung der zwischenzeitlichen Übersendung nachzuweisen. Zudem reagierte er nicht auf die Aufforderung, der Arbeitnehmerin erneut ein Original des erstellten Zeugnisses zu übersenden. Das von dem Arbeitgeber eingelegte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde blieb daher erfolglos.

Fazit

Die Beweislast für die Erfüllung des Zeugnisanspruchs vor Einleitung der Zwangsvollstreckung obliegt dem Arbeitgeber. Wählt man als Arbeitgeber daher den Weg der Versendung des Zeugnisses sollte der Zugang des Zeugnisses bei dem Arbeitnehmer nachweisbar gestaltet werden.

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