07.11.2011 -

Selten ist in Apothekerkreisen über ein noch nicht existierendes Rechtsinstrument so lange, intensiv und ausdauernd diskutiert worden wie über die Novelle der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Die seit mittlerweile fast zwei Jahren angekündigte Neufassung der Grundregeln des Apothekenbetriebs war bereits während der Amtszeit Philipp Röslers als Bundesgesundheitsminister mit großer Spannung erwartet worden. Ein Ende 2010 „durchgesickertes“ Positionspapier des BMG wurde in der Fachliteratur seinerzeit sogleich mit großer Heftigkeit diskutiert. Nun hat das Ministerium tatsächlich den Entwurf für die Novelle der Apothekenbetriebsordnung an die betroffenen Verbände versandt, die aufgefordert sind, sich bis zum 18.11.2010 dazu zu äußern.

Der Entwurf enthält eine ganze Menge Erwartetes, lässt allerdings auch einige von der Apothekerschaft als besonders kritisch empfundene Punkte weiterhin ungeregelt. Das Wichtigste in Kürze:

Apothekenbetriebsräume

  • Mindestfläche für Hauptapotheken: unverändert 110 m²
  • Gleichstellung von Filialapotheken mit Zweigapotheken: mind. eine Offizin, ausreichender Lagerraum und ein Nachtdienstzimmer
  • Zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der Beratung am Ort der Arzneimittelabgabe sind „geeignete Maßnahmen“ zu treffen; bauliche Maßnahmen sind nicht vorgeschrieben, sondern denkbar sind auch Fußbodenmarkierungen oder bewegliche Abtrennungen 

Apothekenübliche Waren und Dienstleistungen

  • Erweiterung des Sortiments der apothekenüblichen Waren um Mittel zur Körperpflege
  • erstmals Definition apothekenüblicher Dienstleistungen
  • keine Einschränkung des Flächenanteils für Nebensortiment, aber der Eindruck einer Apotheke muss gewahrt bleiben

Rezeptsammelstellen

  • Kein Pick-up-Verbot
  • keine Änderung bei den Anforderungen an die Genehmigung von Rezeptsammelstellen 

Laborgeräte und Prüfmittel

  • Ersatzlose Streichung der Listen vorgeschriebener Laborgeräte und Prüfmittel

Versand und Botendienst

  • Botendienst nicht mehr auf Einzelfälle beschränkt
  • Botenzustellung zwingend durch pharmazeutischen Personal, falls vorher keine Beratung in der Apotheke stattgefunden hat

Beratung

  • Aktives Beratungsangebot an jeden Apothekenkunden vorgeschrieben; der Kunde muss aktiv in das Gespräch einbezogen werden, damit Informations- und Beratungsbedarf sowie individuelle Bedürfnisse erkannt werden können;
  • Beratungspflicht schriftlich auf pharmazeutisches Personal delegierbar

Gebündelte Aufgaben im Filialverbund

  • Bündelung von Notdiensten möglich, wenn räumliche Nähe und gleicher Notdienstbezirk sowie Herstellmöglichkeiten für Rezepturen
  • Labor muss lediglich in einer Apotheke vorhanden sein
  • Rezepturherstellung kann zentral in einer Apotheke erfolgen

Outsourcing

  •  Pharmazeutische Tätigkeiten können an einen anderen Betrieb vergeben werden, vorausgesetzt, es existiert eine klare vertragliche Regelung.

Bei den Berufsverbänden der Apotheker scheint sich die Freude über die Novelle durchaus in Grenzen zu halten. Kritisiert wird vor allem, dass die Neufassung der Apothekenbetriebsordnung auf eine „Apotheke light“, und damit auf eine Abkehr vom Grundkonzept der Vollapotheke, hinauslaufe. Auch ein weiteres Dauerthema der Apothekerschaft, das Fehlen eines Pick-up-Verbots, erregt erneut die Gemüter. Die schwarz-gelbe Koalition hatte zu Beginn der laufenden Legislaturperiode in Aussicht gestellt, Rezeptsammel- und Medikamentenabholstellen zu verbieten. Davon will die Regierung aber heute nichts mehr wissen. Gute Gründe sprechen dafür, die Erlaubnis von Pick-up-Stellen als Unterwanderung des gesetzlichen Leitbildes der Präsenzapotheke zu sehen. Bis zuletzt gab es gewisse Hoffnungen, dass dieses Thema in die Novellierung der Apothekenbetriebsordnung eingeschlossen werde.

Eine Synopse der ApBetrO in der derzeit geltenden Fassung sowie der Entwurfsfassung der Novelle mit Kurzkommentaren finden Sie auf dem Internet-Portal der Deutschen Apotheker Zeitung (hier klicken)

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