14.11.2011 -

Schwerbehinderten Menschen stehen nach dem SGB IX spezielle Rechte zu. Dies beinhaltet vor allem die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem schwerbehinderten Menschen einen leidensgerechten Arbeitsplatz zuzuweisen. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte nun zu entscheiden, ob dem schwerbehinderten Menschen aus § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX ein Anspruch auf Einrichtung eines Telearbeitsplatzes zusteht (LAG Niedersachsen, Urteil v. 06.12.2010 – 12 Sa 860/10). Die Entscheidung macht deutlich, wie weitreichend die Rechtsprechung den schwerbehinderten Menschen Ansprüche zubilligt. Wir möchten daher die Kernaussagen des Urteils erläutern.

Der Fall (verkürzt):

Der klagende Arbeitnehmer, 56 Jahre alt und verheiratet, war bereits seit 1970 bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Schon im Jahre 1974 erlitt der Kläger einen Wegeunfall, der von der zuständigen Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkannt wurde. Aufgrund der Verletzungsfolgen ist der Kläger seit 1990 an einen Rollstuhl gebunden. Seit 2002 liegt als weitere Folge der Verletzung eine komplette Querschnittslähmung vor. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung von 100 anerkannt.

Mit Rücksicht auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers schlossen die Parteien im Jahre 2003 eine Vereinbarung des Inhalts, dass der Kläger an jedem zweiten Kalendertag, soweit dies ein Arbeitstag ist, seine Aufgaben zu Hause erledigen darf. Die Laufzeit dieser Vereinbarung war zunächst bis 31. Dezember 2003 befristet und wurde jährlich bis in das Jahr 2009 verlängert.

Obwohl der Kläger mehrere Arztbescheinigungen beibrachte, wonach für ihn weiterhin die Notwendigkeit bestehe, seinen Arbeitsverpflichtungen zweimal wöchentlich an einem Heimarbeitsplatz nachzukommen, stimmte der Arbeitgeber einer weiteren Verlängerung der Vereinbarung über alternierende Telearbeit nicht zu. Vielmehr ordnete der Arbeitgeber dem Kläger gegenüber an, dass dieser künftig seine Arbeitszeit von Montag bis Freitag vollständig im Betrieb zu erbringen habe.

Mit seiner Klage verfolgt der Schwerbehinderte das Ziel, die alternierende Telearbeit weiter erbringen zu dürfen.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben.

Die Entscheidung:

I. Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung

Schwerbehinderte Menschen haben nach § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Der Arbeitgeber erfüllt diesen Anspruch regelmäßig dadurch, dass er dem Arbeitnehmer die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zuweist. Kann der schwerbehinderte Arbeitnehmer die damit verbundenen Tätigkeiten wegen seiner Behinderung nicht mehr wahrnehmen, so führt dieser Verlust nach der Konzeption der §§ 81 f. SGB IX nicht ohne weiteres zum Wegfall des Beschäftigungsanspruchs. Der Arbeitnehmer kann Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung haben und, soweit der bisherige Arbeitsvertrag diese Beschäftigungsmöglichkeit nicht abdeckt, auf eine entsprechende Vertragsänderung. Der Arbeitgeber ist auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet.

II. Ort der Arbeitsleistung?

Der konkrete Ort der Arbeitsleistung ist in dem Katalog des § 81 Abs. 4 S. 1 SGB IX nicht ausdrücklich erwähnt. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen ist aber der Auffassung, dass sich diese Frage unter den Oberbegriff der „Beschäftigung“ subsumieren lässt. Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es, den schwerbehinderten Menschen eine Beschäftigung zu ermöglichen, bei welcher das Leistungsvermögen optimal zur Geltung kommt. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts würde die Vorschrift ihren Zweck verfehlen, wenn eine im Einzelfall ohne großen Aufwand mögliche Änderung des Arbeitsortes schon von vornherein als vom Katalog der vom Arbeitgeber zu erwägenden Anpassungsmaßnahmen nicht erfasst angesehen würde.

Fazit:

Das Gericht verpflichtete damit den Arbeitgeber zur weiteren Gewährung der alternierenden Telearbeit. Der Telearbeitsplatz war bereits vollständig eingerichtet, so dass sich der Arbeitgeber nicht auf unverhältnismäßig hohe Aufwendungen berufen konnte (vgl. § 81 Abs. 4 S. 3 SGB IX). Zudem legte der Arbeitnehmer mehrere Atteste vor, die eine Telearbeit befürworteten. Der Arbeitgeber konnte sich auch nicht auf entgegenstehende Betriebsvereinbarungen berufen. Das Landesarbeitsgericht mutet es dem Arbeitgeber zu, eine entsprechende Ausnahmeregelung beim Betriebsrat anzuregen und zu vereinbaren. Lediglich die Kündigung der gesamten Arbeitszeit-Betriebsvereinbarung und ggf. die Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens seien nicht zumutbar.

Hinweis für die Praxis:

Schwerbehinderte Menschen haben umfangreiche Beschäftigungsansprüche nach dem SGB IX. Unter dem Oberbegriff „leidensgerechter Arbeitsplatz“ ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle möglichen Beschäftigungsalternativen zu prüfen und auch durch eine Änderung der Arbeitsorganisation etc. umzusetzen. Die damit verbundenen Beschränkungen der Unternehmerfreiheit sind nach der Gesetzesintention hinzunehmen.

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