29.08.2002 -

Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil – Urteil vom 16.05.2002, 2 AZR 730/00 – festgestellt.

 

Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin gekündigt und behauptet, nach Ausspruch der Kündigung eine Schwangerschaftsanzeige nicht erhalten zu haben. Die Mitarbeiterin hatte die Unwirksamkeit der Kündigung wegen Verstoßes gegen § 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG) geltend gemacht. Nach dieser Vorschrift ist eine Kündigung rechtsunwirksam, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß oder ihm die Schwangerschaft innerhalb von 2 Wochen nach der Kündigung mitgeteilt wird. Das gilt auch dann, wenn die Zwei-Wochen-Frist versäumt wird und die Schwangere hieran keine Schuld trifft.

 

Die schwangere Mitarbeiterin hatte in dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall behauptet, sie habe die Mitteilung über ihre Schwangerschaft rechtzeitig in einem einfachen Brief an den Arbeitgeber versandt. Hierzu hatte sie sich auf das Zeugnis Ihres Ehemanns berufen. Der mögliche Verlust des Briefes auf dem Postweg könne ihr nicht im Sinne einer schuldhaft verspäteten Mitteilung zugerechnet werden.

 

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Kündigung unwirksam ist. Die Mitarbeiterin hatte alles getan, was unter den gegebenen Umständen von ihr zu erwarten war. Sie hat die Schwangerschaftsbescheinigung als einfachen Brief zur Post gegeben. Dass dieser Brief möglicherweise dem Arbeitgeber nicht zugegangen ist, kann der Mitarbeiterin nicht angelastet werden. Sie durfte auf die ordnungsgemäße Beförderung ihrer Briefsendung per Post vertrauen.

 

 Verfasserin: Ebba Herfs-Röttgen, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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