„Die Erbschaftsteuer – eine unendliche Geschichte“

Zur Erinnerung: Zum 01.01.2009 war die heiß diskutierte Erbschaftsteuerreform in Kraft getreten, nachdem das Bundesverfassungsgericht die früher geltende Fassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für verfassungswidrig erklärt hatte (siehe unseren damaligen Bericht).

Nun kommt die Erbschaftsteuer erneut auf den Prüfstand der Verfassung: Der Bundesfinanzhof hat durch Beschluss vom 05.10.2011 (veröffentlicht am 15.11.2011) das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, dem beim BFH anhängigen Verfahren II R 9/11 beizutreten.

In dem Verfahren geht es um die Besteuerung eines Erbfalls im Jahre 2009. Der Kläger war zu 1/4 Miterbe seines Onkels. Im Nachlass befanden sich Guthaben bei Kreditinstituten und ein Steuererstattungsanspruch. Der Wert des auf den Kläger entfallenden Anteils am Nachlass belief sich auf 51.266 EUR. Unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 20.000 EUR und eines Steuersatzes von 30 % setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer in Höhe von 9.360 EUR fest.

In dem Verfahren soll entschieden werden,

1. ob die auf Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (u.a. Geschwister, Neffen und Nichten) mit Personen der Steuerklasse III (fremde Dritte) verfassungsgemäß ist und

2. ob § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der auf den 1. Januar 2009 zurückwirkenden Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22. Dezember 2009 deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil die §§ 13a und 13b ErbStG es ermöglichen, durch bloße Wahl bestimmter Gestaltungen (gewerblich geprägte Personengesellschaft; Kapitalgesellschaft) die Steuerfreiheit des Erwerbs von Vermögen gleich welcher Art und unabhängig von dessen Zusammensetzung und Bedeutung für das Gemeinwohl zu erreichen.

Der Beschluss ist lesenswert, weil der BFH zur Begründung seiner Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer diverse Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigt, die nach derzeitigem Erbschaftsteuerrecht möglich sind, aber gegen die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) an die Besteuerung verstoßen könnten, nämlich die Steuerlast wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert an den Prinzipien der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit auszurichten, Steuerentlastungen nur bei Vorliegen entsprechend gewichtiger Gründe des Gemeinwohls zu gewähren, bestimmte Steuergegenstände von der Besteuerung nur im Ausnahmefall vollständig zu verschonen und Vergünstigungstatbestände gleichheits- und zweckgerecht auszugestalten (vgl. insbesondere Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 7. November 2006 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192; vom 15. Januar 2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, und vom 12. Oktober 2010 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224).

Diese verfassungsrechtliche Problematik besteht nach Meinung des BFH auch nach der Neuregelung fort und hat sich sogar noch verschärft (!).

Hinweis für die Praxis:

Der Beschluss des BFH enthält deutliche Hinweise darauf, dass der BFH von der Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuerrechts ausgeht. So spricht der BFH von einer Verschärfung der verfassungsrechtlichen Problematik sogar gegenüber dem alten – seinerseits verfassungswidrigen – Recht und greift in seinem Beschluss außerdem Fragen auf, die in dem konkreten Fall gar keine Rolle spielen.

Mit Blick auf eine Entscheidung des BFH sollte in entsprechenden Fällen ein etwaiger Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerbescheid durch Einspruch unter Hinweis auf das laufende Verfahren offen gehalten werden, um von einer positiven Entscheidung profitieren zu können.

 

Autor

Bild von  Alexander Knauss
Partner
Alexander Knauss
  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Erbrecht
  • Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Ihr Ansprechpartner für
  • Banken, Bausparkassen, Finanzdienstleistungsunternehmen und Vermögensverwalter in allen Fragen des Bank- und Kapitalmarktrechts
  • Emittenten von Schuldverschreibungen nach dem Schuldverschreibungsgesetz (SchVG)
  • Pensionskassen, insbesondere in allen Fragen rund um Nachrangdarlehen
  • Unternehmer und vermögende Privatpersonen in allen Fragen der Vermögensanlage sowie Vermögens- und Unternehmensnachfolge
  • Testamentsvollstrecker und Family Offices

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen