Für die Bemessung der Vergütung, die im Krankheitsfall fortzuzahlen ist, kommt es nach § 4 Abs. 1 EFZG auf die individuelle „regelmäßige“ Arbeitszeit des erkrankten Mitarbeiters an, die wegen der Arbeitsunfähigkeit ausgefallen ist. Bei schwankender individueller Arbeitszeit müssen Sie als Arbeitgeber für die Ermittlung der „regelmäßigen“ Arbeitszeit eine vergangenheitsbezogene Betrachtung anstellen. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts – Urteil vom 21.11.2001, 5 AZR 296/00 – ist dabei ein Vergleichszeitraum von 12 Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit heranzuziehen. Der Arbeitszeitdurchschnitt des vorausgegangenen Jahres ergibt die für die Entgeltfortzahlung maßgebliche Berechnungsgrundlage. Die über den Durchschnittswert hinausgehenden Stunden sind als Überstunden anzusehen, die Sie nach § 4 Abs. 1 a EFZG im Rahmen der fortzuzahlenden Vergütung im Krankheitsfall unberücksichtigt lassen können.
Verfasserin: Ebba Herfs-Röttgen, Fachanwältin für Arbeitsrecht
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TOP-Anwältin für Arbeitsrecht: Ebba Herfs-Röttgen(WirtschaftsWoche, 2023, 2022, 2021, 2020)
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