02.01.2012 -

In unserer Meldung vom 1. Dezember 2011 hatten wir auf das EuGH-Urteil vom 22. November 2011 (C-214/10) hingewiesen, nach welchem das europäische Urlaubsrecht nationalen Regelungen nicht entgegensteht, in denen ein Verfall der Urlaubsansprüche langfristig erkrankter Beschäftigter nach 15 Monaten festgelegt wird.

Entscheidung des LAG Baden-Württemberg

Das LAG Baden-Württemberg hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in welchem der klagende Beschäftigte seit dem Jahr 2006 bis zu seinem Ausscheiden im November 2010 arbeitsunfähig erkrankt war. In dieser Zeit war es dem Kläger daher nicht möglich, Urlaub zu nehmen. Für die Jahre 2007 und 2009 machte er die Abgeltung der angesammelten Urlaubsansprüche geltend.

Das LAG hat dem Kläger nun mit seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 lediglich die Ansprüche für das Jahr 2009 bestätigt. Die Urlaubsansprüche der Jahre 2007 und 2008 seien verfallen. Das LAG begründet dies mit der Vorschrift des § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), nach welcher der Urlaubsanspruch des vorangegangenen Kalenderjahres (sofern er aus persönlichen oder dringenden betrieblichen Gründen in das neue Jahr übertragen werden konnte und nicht bereits zum Jahresende untergegangen ist) jeweils zum 31. März des Folgejahres verfällt. Aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 22. November 2011 sei eine Begrenzung des Übertragungszeitraums auf 15 Monate nicht zu beanstanden. Eine weitergehende Abweichung von der nationalen Regelung des § 7 Abs. 3 BUrlG sei nicht gerechtfertigt.

Hinweis für die Praxis

Nach der Entscheidung des LAG Baden-Württemberg gehen Urlaubsansprüche bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit auf der Grundlage einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter. Ob dieses Urteil rechtskräftig wird bzw. ob hiergegen Revision eingelegt wird, bleibt abzuwarten.

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