16.09.2002

 

Die Zusendung unerwünschter E-Mails werbenden Inhalts stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Jeder weiß es aus Erfahrung: Unerwünschte Werbe-E-Mails sind zwischenzeitlich mehr als ein bloßes Ärgernis, sondern eine nicht hinnehmbare Belästigung. Das gilt sowohl für den privaten Bereich als auch insbesondere für den Bereich geschäftlicher E-Mail-Postfächer. Jeden Morgen das gleiche Spiel, nämlich das Durchforsten ungezählter Werbe-E-Mails, in jüngster Zeit vermehrt auch mit pornografischem Inhalt oder mit tückischen Anhängen, die nur den Zweck verfolgen, einen kostspieligen 0190-Nummern-Dialer zu installieren. Dem Inhaber des Postfachs bleibt nichts anderes übrig, als zunächst jede einzelne E-Mail auf deren Absender und Inhalt zu überprüfen und dann die unerwünschten E-Mails jeweils einzeln zu löschen. Werden die E-Mails dann auch noch an den Allgemeinen Verteiler gesendet, muss die Entfernung an jedem einzelnen Arbeitsplatz vorgenommen werden, an dem die E-Mail empfangen wird – im Fall unserer Sozietät gut und gerne vierzigmal.

 

Das Phänomen der unerwünschten Werbe-E-Mails greift mehr und mehr wie eine Seuche um sich. Nur zu verständlich ist daher der meist ohnmächtige Wunsch, diesem Treiben ein Ende zu bereiten. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Mai 2002 (Geschäftsnummer 16.O.4/02) stärkt dem Empfänger unerwünschter E-Mails den Rücken und kann dazu beitragen, der unerträglichen Unsitte des „Spamming“ ein wenig das Wasser abzugraben.

 

Geklagt hatte der Inhaber einer Berliner Anwaltskanzlei gegen den administrativen Ansprechpartner der Homepage eines Reisebüros mit eigenem Internetauftritt. Von dort aus wurde ihm ein unverlangtes Werbeemail in Form eines Internet-Newsletters zugesandt. Das Landgericht Berlin verurteilte daraufhin den Beklagten

 

              „Es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, dem Kläger per E-Mail Werbung an dessen E-Mail-Adresse „..@…de“. zu übersenden, es sei denn, der Kläger hat der Übersendung zugestimmt oder sein Einverständnis kann vermutet werden“.

 

Nach Auffassung des Landgerichts Berlin stellt die Zusendung unerwünschter E-Mails werbenden Inhalts einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, so dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB i.V.m. § 823 BGB zusteht. In den Schutzbereich des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs im Sinn des § 823 BGB fallen auch Angehörige freier Berufe, wie hier der Kläger in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt.

 

Mit wünschenswerter Klarheit führt das Gericht dann aus, dass die in Rede stehende Beeinträchtigung für den Kläger auch von solcher Intensität sei, dass sie als „Eingriff“ in sein Geschäftsbetrieb angesehen werden könne. Denn die unaufgeforderte E-Mail-Werbung stelle eine im Ergebnis nicht hinnehmbare Belästigung des Empfängers dar. Zur Begründung führt das Landgericht an, dass die Übertragungszeit des Nachrichtenabrufs durch unverlangte E-Mails verlängert würden, zusätzlich Telekommunikationsgebühren entständen und der Empfänger Arbeitszeit aufwenden müsse, um unerwünschte Werbe-E-Mails auszusortieren. Eine solche Vorgehensweise des Werbenden beeinträchtige die negative Informationsfreiheit des Empfängers. Gerade für einen Rechtsanwalt sei es nicht ohne Weiteres möglich, E-Mails ohne sorgfältige Vorprüfung anhand der Absendergabe und des Betreffs zu löschen, um ein versehentliches Löschen von E-Mails, die keine Werbung darstellen, zu vermeiden. Denn löscht ein Rechtsanwalt versehentlich ein Schreiben mit einer wichtigen Mitteilung, so kann dies einen Haftungsfall bedeuten. Somit bedeutet das Aussortieren von unverlangten Werbe-E-Mails eine Störung des Betriebsablaufs.

 

Eine andere Auffassung hält das Landgericht u.a. wegen der sonst bestehenden Ausuferungsgefahr unverlangter E-Mail-Werbung für nicht vertretbar. Insoweit zieht es die Parallelen zu den Grundsätzen bei unverlangter Telefaxwerbung und unverlangten Werbetelefonaten. Wegen dieser Ausuferungsgefahr sei bereits die Übersendung einer einzigen E-Mail werbenden Inhalts ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Es könne nämlich nicht die rechtliche Beurteilung einer einzelnen versandten E-Mail davon abhängen, in welcher Zahl gerade der Versender unerbetene E-Mails werbenden Inhalts verschickt.

 

Die zur Prüfung der Rechtswidrigkeit erforderliche Interesseabwägung führt das Landgericht Berlin zu dem Ergebnis, dass die Übersendung einer unerbetenen Werbeemail auch rechtswidrig ist. Denn das Interesse des Empfängers an einer ungestörten Ausübung seines Geschäftsbetriebes sei höher zu bewerten als das Interesse des Absenders an dieser für ihr bequemen und kostengünstigen Werbemethode. Gerechtfertigt ist der Versand einer werbenden E-Mail allein dann, wenn der Empfänger der Werbung vorher zugestimmt hat (sog. „opt-in-Prinzip“) oder das Einverständnis vermutet werden kann. Nichts anderes folgt aus der hier vom Beklagten ins Feld geführten EG-Fernabsatz-Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz vom 17. Februar 1997 (97/17/EG), die im Grundsatz dem „opt-out-Prinzip folgt. Denn nach deren Artikel 14 Satz 1 ist den Mitgliedsstaaten die Freiheit gelassen, strengere Bestimmungen zu erlassen (z.B. „opt-in“), um ein höheres Schutzniveau für Verbraucher sicherzustellen. Diese Möglichkeit strengerer Bestimmungen betrifft unter anderem den Bereich der Telefonwerbung und der E-Mail-Werbung. Ein nach der Richtlinie zulässigeres strenges Schutzniveau („opt-in“) gilt aber gerade für diese Regelungsgegenstände in der Bundesrepublik Deutschland.

 

Das Landgericht verwirft sodann die Argumentation des Beklagten, der Kläger hätte sich als Empfänger der E-Mail durch eine einfache Mitteilung aus der Bezugsliste löschen lassen können. Nach Auffassung des Landgerichts kann selbst das Anbieten einer bequemen Möglichkeit zum Austragen aus dem E-Mail-Verteiler nicht die Rechtswidrigkeit der Zusendung der E-Mail entfallen lassen. Dies sei für den Empfänger zum einen unzumutbar; zum anderen sei der rechtswidrige Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bereits mit der ersten E-Mail werbenden Inhalts gegeben, so dass eine Abbestellung des Newsletters zwar weitere Beeinträchtigungen vermeiden könne, aber nichts an der Rechtswidrigkeit der ersten zugesandten E-Mail ändere.

 

Schließlich hat dem Beklagten auch die Behauptung nicht geholfen, der Kläger müsse sich vorher selbst in dem E-Mail-Verteiler eingetragen haben, da er, der Beklagte, selbst E-Mails nur an solche Personen versende, die den Newsletter selbst angefordert hätten. Denn der Beklagte trägt die Beweislast für die Rechtfertigung des Eingriffs und konnte vorliegend den Beweis nicht führen, dass der Kläger persönlich die Zusendung des Newsletter veranlasst hatte. Ein laufende Geschäftsbeziehung zum Kläger konnte der Beklagte ebenfalls nicht vortragen. Da der Kläger gleichzeitig bestritt, die E-Mail angefordert zu haben, blieb der Beklagte beweisfällig.

 

Gleichzeitig gibt das Landgericht Berlin allerdings Hinweise, wie sich ein Versender von E-Mail-Newslettern gegen Missbrauch schützen könne. So führt die Kammer aus, der Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, die Bestellung des Newsletters nicht durch Anklicken, sondern nur durch Übersendung einer E-Mail an den Beklagten zu ermöglichen und darauf hinzuweisen, dass die Übersendung des Newsletters nur erfolge, wenn die Absenderadresse der E-Mail mit der Empfängeradresse, an die der Newsletter bestellt werde, übereinstimme. Eine E-Mail von einer bestimmten Absenderadresse könne nur eine Person verschicken, die das entsprechende Passwort kenne. Auf diese Weise hätte der Beklagte nach Auffassung des Landgerichts sicherstellen können, dass keine Bestellung eines Newsletters durch unbefugte Personen erfolgte.

 

Schließlich führt das Landgericht aus, dass auch der Umstand der Angabe der E-Mail-Adresse des Rechtsanwalts auf seinem Briefkopf nicht zu einer Zulässigkeit der Übersendung unverlangter Werbe-E-Mails führe. Die Angabe der E-Mail-Adresse auf dem Briefkopf bezwecke lediglich, dass der Anwalt und seine Mandanten schnell über die E-Mail-Adresse miteinander kommunizieren können, nicht mehr. Die Gefahr des Missbrauchs werde nicht etwa dadurch verursacht, dass der Kläger seine E-Mail-Adresse auf dem Briefbogen einem großen Kreis von Personen zugänglich mache, sondern dadurch, dass der Beklagte es durch die Art der Bestellmöglichkeit des Newsletters jedem Dritten ermögliche, unbefugt fremde E-Mail-Adressen in den Verteiler einzutragen. Im Übrigen komme es für den Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB nicht auf ein Verschulden an.

 

Die letztlich zur Verurteilung notwendige Wiederholungsgefahr werde bereits aufgrund des einmal erfolgten Eingriffs vermutet.

 

 

Mit diesem Urteil haben sowohl die Empfänger der unerwünschten E-Mails eine Möglichkeit in der Hand, mit gerichtlicher Hilfe der E-Mail-Flut Einhalt zu gebieten. Auf der anderen Seite sollten sich Versender von E-Mail-Newslettern und E-Mail-Werbetreibenden die Abhilfemöglichkeiten, die das LG Berlin vorgibt, genau vor Auge führen. Bei einer exakten Umsetzung dieser Abhilfestrategie mag zwar immer noch nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass hier eine missbräuchliche Eintragung in die Mailing-Liste geschieht. Die Gefahr mit Unterlassungsprozessen überzogen zu werden ließe sich so aber auf ein verschwindendes Restrisiko minimieren. Die bisherige Praxis der meisten E-Mail-Versender sollte nach Lektüre dieser Entscheidung grundlegend überdacht werden.

 

 

Weitere Urteile, die sich mit der Unzulässigkeit des Spammings befassen:

 

LG Augsburg: Zulässigkeit vom E-Mail-Werbung, Beschluss vom 19.10.1998 – 2 O 34416/98 (NJW-CoR, 1999, S.52)

Unaufgeforderte E-Mail-Werbung stellt einen Verstoß gegen § 823 Abs.1 BGB dar.

LG Berlin: Zulässigkeit von E-Mail-Werbung, Beschluss vom 14.05.1998 – 16 O 301/98 (CR, 1998, S.499)

Die unaufgeforderte Zusendung von E-Mails verstößt wegen der damit verbundenen Kosten gegen § 823 BGB. Das gilt unabhängig davon, ob der Empfänger Privatperson, Freiberufler oder Gewerbetreibender ist.

LG Berlin: Unterlassung von Werbemails an Anwalt, Urteil vom 07.01.2000 – 15 O 495/99 (CR, 2000, S.622 ff)

Es besteht ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs.1, 1004 BGB (Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb).

LG Berlin: Unverlangte E-Mail-Werbung, Beschluss vom 30.06.2000 – 16 O 421/00 (MMR, 2000, S.704)

Mit unaufgeforderter E-Mail-Werbung werden das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die negative Informationsfreiheit des Adressaten beeinträchtigt. Die Untersagung ist auf die konkrete E-Mail-Adresse des Empfängers zu beschränken

AG Berlin – Charlottenburg: Haftung für Spamming, Urteil vom 01.03.2000 – 4 C 382/99 (CR 3/2001; S.197; MMR, 2000, S.775 f)

Schon die einmalige Zusendung an eine Anwaltskanzlei begründet einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Der Absender muss mit einer Abmahnung rechnen und daher auch die Kosten des anwaltlichen Abmahnschreibens tragen.

LG Berlin: Verbot der unaufgeforderten E-Mail-Werbung, Urteil vom 13.10.1998 – 16 O 320/98 (MMR, 1999, S.43 ff)

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes ergibt sich aus §§ 32 ZPO, 24 Abs.2 S.1 UWG. Entscheidend ist daher der Bezirk, indem die Veröffentlichung im Internet abgerufen wurde.

Die unaufgeforderte Zusendung einer E-Mail an einen Rechtsanwalt ist ein Eingriff in dessen Gewerbebetrieb. Der Versender kann sich auch nicht auf die EU-Fernabsatzrichtlinie berufen, da auch hiernach sein Handeln unzulässig wäre. Der Rechtsanwalt muss sich auch nicht auf Software zum herausfiltern von unerwünschten E-Mails verweisen lassen. Er hat daher gem. §§ 1004, 823 I BGB einen Unterlassungsanspruch. Schon die einmalige Zusendung begründet einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

LG Berlin: E-Mail-Werbung, Urteil vom 23.06.2000 – 16 O 115/00 (MMR, 2001, S.60)

Es besteht ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs.1, 1004 BGB. Werbung mittels E-Mail an Firmen zu versenden, stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar und ist daher unzulässig. Das gleiche gilt auch dann, wenn die E-Mail Adresse aus einer sog. Mailingliste entnommen wurde, der Versender aber nicht nachweisen kann, dass die Eintragung in diese Liste wirklich vom Empfänger ausging. Der Versender trägt insofern die Beweislast.

LG Berlin: Unzulässigkeit von E-Mail-Werbung, Beschluss vom 02.04.1998 – 16 O 201/98 (CR, 1998, S.623 f)

Die Zusendung einer unerlaubten Werbemail verstößt gegen §§ 1 UWG, 823 Abs.1 BGB. Ein Unterlassungsanspruch steht Privatpersonen, Freiberuflern und Gewerbetreibenden gleichermaßen zu.

LG Berlin: Unzulässige Werbe-E-Mail an einen Rechtsanwalt, Urteil vom 16.05.2002 – 16 O 4/02 (http://www.jurpc.de/rechtspr/20020281.htm)

1. Die Zusendung unerwünschter E-Mails werbenden Inhalts stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

2. In den Schutzbereich des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb fallen auch die Angehörige freier Berufe, wie vorliegend ein Rechtsanwalt.

3. Das Aussortieren und Löschen von Werbe-E-Mails verursacht gerade bei einem Rechtsanwalt eine Störung des Betriebsablaufs, da der Rechtsanwalt wegen der Gefahr des versehentlichen Löschens eventuell wichtiger Mitteilungen und der damit verbundenen Haftungsgefahr besondere Sorgfalt walten lassen muss.

4. Die Werbeart E-Mail-Werbung ist bereits deshalb als unlauter anzusehen, weil mit E-Mail Werbung die Gefahr der „Ausuferung“ und des weiteren „Umsichgreifens“ verbunden ist, was zu einer untragbaren Belästigung und einer Verwilderung der Wettbewerbssitten führt.

5. Die Fernabsatzrichtlinie bewirkt keine Rechtfertigung für E-Mail Werbung.

6. Die Möglichkeit, sich durch einfache Mitteilung aus der Bezugsliste streichen zu lassen, bewirkt keine Rechtfertigung für die E-Mail Werbung, da durch die Mitteilung für den Empfänger gerade erst deutlich wird, dass es sich um eine aktive und damit für Werbebotschaften interessante E-Mail Adresse handelt, die in der Folge wegen der Gefahr der Weitergabe besonders häufig von weiteren Werbe-Mails betroffen sein kann.

AG Brakel, Unzulässige Zusendung von E-Mail-Werbung, Urteil vom 11.02.1998 – 7 C 748/97 (MMR, 1998, S.492)

Die unaufgeforderte Zusendung von Spams verstößt gegen §§ 1004, 823 BGB. Auch die Eintragung in ein frei zugängliches E-Mail-Verzeichnis berechtigt nicht zu unerlaubten Zusendung von E-Mails mit werbenden Inhalt.

LG Ellwangen/Jagst: E-Mail-Werbung, Urteil vom 27.08.1999 – 2 KfH O 5/99 (MMR, 1999, S.675 ff)

Unaufgefordert zugesandte E-Mail-Werbung unter Ausnutzung eines fremden Kundenkreises ist sittenwidrig. Zur Vermeidung der Rechtswidrigkeit bedarf es eines ausdrücklichen oder mutmaßlichen Einverständnisses

AG Hamburg „E-Mail Werbung“ (Az. 36a C 1598/00)

Eine Rechtsanwaltskanzlei, die per E-Mail Werbung erhält, hat einen Unterlassungsanspruch gegen den Versender, sofern dieser nicht nachweisen kann, dass die Werbung von der Kanzlei angefordert wurde oder diese ihr Einverständnis erteilt hat.

AG Rostock, Unzulässige Zusendung von E-Mail-Werbung, Beschluss vom 17.08.1999 – 42 C 243/99; Beschluss vom 18.08.1999 – 52 C 430/99; Beschluss vom 06.10.1999 – 44 C 505/99

Die Zusendung von Spams ist rechtswidrig

AG Rostock, Unzulässige Zusendung von E-Mail-Werbung, Beschluss vom 25.08.1999 – 44 C 398/99

Die Zusendung von Spams ist rechtswidrig

LG Traunstein: Unzulässige E-Mail-Werbung, Beschluss vom 18.12.1997 – 2 HK O 3755/97 (CR, 1998, S.171 f)

Unverlangtes Zusenden von Werbung an private E-Mail-Anschlüsse ist wettbewerbswidrig.

 

Verfasser: Rechtsanwalt u. Steuerberater Andreas Jahn

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