05.02.2012 -

Die Urlaubsrechtsprechung ist in Bewegung. Der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte sich in diesem Jahr mit vielen Urlaubsfragen zu befassen, nicht zuletzt wegen den erheblichen Auswirkungen der neuen Rechtsprechung des EuGH (Schultz-Hoff). Von besonderem Interesse ist dabei aktuell die Frage, ob auch während des Ruhens eines Arbeitsverhältnisses Urlaubsansprüche entstehen. Das Bundesarbeitsgericht hat nun für die Dauer der Elternzeit Kürzungsmöglichkeiten bejaht (BAG, Urteil v. 17.05.2011 – 9 AZR 197/10). Für sonstige Ruhenstatbestände, z.B. Erwerbsminderungsrenten auf Zeit, hat das Bundesarbeitsgericht die Frage noch ausdrücklich offen gelassen. Allerdings enthalten die Entscheidungsgründe hier sehr wichtige Ausführungen, die darauf schließen lassen, dass auch für solche Ruhenstatbestände künftig Urlaubsansprüche entstehen.

Der Fall:

Der klagende Arbeitnehmer ist seit 1989 als Sachbearbeiter bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Er ist schwerbehindert. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie im Saarland. Dort heißt es in § 17 MTV:

Berechnung der Urlaubsdauer

1. Der Urlaub beträgt bei 12-monatiger ununterbrochener Beschäftigung im gleichen Betrieb für Beschäftigte 30 Arbeitstage.

2. Schwerbehinderte Menschen haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen.

3. Der Urlaubsanspruch entsteht monatlich und beträgt je Kalendermonat der Beschäftigung 1/12 des Jahresurlaubs.

4. …

5. Ebenso besteht kein Urlaubsanspruch bei einer Arbeitsleistung an weniger als ¾ der nach der jeweiligen betrieblichen Arbeitszeiteinteilung (Schichtplan) anfallenden Arbeitstage im Kalendermonat.

Dabei werden die Urlaubszeit, die Arbeitsruhe für Frauen im Zusammenhang mit der Niederkunft (§ 3, § 6 Abs. 1 MuSchG) sowie die Zeiten, in denen die Arbeitsleistung in Folge Arbeitsunfalls oder Krankheit nicht erbracht werden konnte, wenn sie auf eine ununterbrochene Dauer von einem Jahr beschränkt bleibt, wie wirklich geleistete Arbeitszeiten angesehen.

Der Kläger befand sich in der Zeit vom 16. August bis zum 15. Oktober 2008 in Elternzeit. Die Beklagte gewährte ihm im Jahre 2008 insgesamt 29 Arbeitstage Urlaub. Sie führt ein Urlaubskonto.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger, dem bei seinem Arbeitgeber geführten Urlaubskonto weitere drei Urlaubstage hinzuzufügen. Der beklagte Arbeitgeber lehnt dies ab.

Der Kläger hat dabei die Auffassung vertreten, er habe 2008 einschließlich des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Arbeitnehmer einen Gesamtjahresurlaubsanspruch von 35 Arbeitstagen erworben (30 + 5). Dieser sei wegen der Elternzeit lediglich um 1/12 zu kürzen, so dass ihm abzüglich der gewährten 29 Urlaubstage für 2008 ein Urlaubsanspruch von drei Arbeitstagen verbleibe. § 17 Ziffer 5 MTV finde keine Anwendung.

Der Arbeitgeber hat die Nachgewährung des Urlaubs abgelehnt.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben.

Die Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht hat in der Revision die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Dem Arbeitnehmer stehen drei weitere Urlaubstage zu.

I. Urlaubsansprüche während der Elternzeit

Im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ist in § 17 Abs. 1 S. 1 festgelegt, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, Erholungsurlaub während der Elternzeit zu kürzen. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen.“

Damit kann der Arbeitgeber die Elternzeit Kraft der gesetzlichen Vorschrift des § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG für jeden vollen Monat um 1/12 kürzen. Angefangene Monate werden hingegen nicht erfasst. Im konkreten Fall dauerte die Elternzeit über drei Monate vom 16. August bis zum 15. Oktober 2008. Ein voller Monat war jedoch nur der September 2008. Nur für diesen einen Monat konnte daher der Urlaub Kraft Gesetz gekürzt werden.

Hinweis für die Praxis:

Das Gesetz verlangt eine Erklärung des Arbeitgebers zur Kürzung. Wird die Kürzung also nicht ausdrücklich erklärt, entsteht der Urlaubsanspruch auch während der Elternzeit. Der Praxis kann daher nur dringend empfohlen werden, Urlaubsansprüche auch tatsächlich während der Elternzeit zu kürzen und dies gegenüber Arbeitnehmern in der Elternzeit ausdrücklich schriftlich zu erklären.

II. Urlaubsansprüche bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses?

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in der Entscheidung auch grundsätzlich zu Urlaubsansprüchen bei ruhenden Arbeitsverhältnissen geäußert. Der Senat weist darauf hin, dass im deutschen Recht keine Norm existiert, die die Erbringung von Arbeitsleistung zu Voraussetzung für den Urlaubsanspruch erhebt. § 4 BUrlG verlange lediglich für das Entstehen des vollen Urlaubsanspruchs, dass die sechsmonatige Wartezeit erfüllt wird. Soweit vertreten werde, dass in einem ruhenden Arbeitsverhältnis keine Urlaubsansprüche entstünden, sei dies kaum mit der Rechtsprechung des EuGH für den unionsrechtlich verbürgten Mindesturlaubsanspruch zu vereinbaren (Richtlinie 2003/88/EG, so genannte Arbeitszeitrichtlinie). Der EuGH geht davon aus, dass auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitet, weil z.B. seine Arbeitspflicht in Folge Krankheit ruht, der Urlaubsanspruch entsteht.

Hinweis für die Praxis:

Das Bundesarbeitsgericht hatte ursprünglich in einem auf den 20. September 2011 terminierten Verfahren ausdrücklich über Urlaubsansprüche während des Ruhens wegen einer befristeten Erwerbsminderungsrente zu entscheiden. Der Termin wurde aber wenige Tage vorher aufgehoben. Das Bundesarbeitsgericht möchte zunächst weitere Verfahren vor dem EuGH zum Urlaubsrecht abwarten.

Hinweis für die Praxis:

Angesichts der schon sehr deutlichen Ausführungen und Hinweise des Bundesarbeitsgerichts im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen während der Elternzeit ist nicht mehr davon auszugehen, dass Urlaubsansprüche während des Ruhens von Arbeitsverhältnissen gekürzt werden können und dürfen. Auch für befristete Erwerbsminderungsrenten werden daher voraussichtlich künftig Urlaubsansprüche entstehen und sich auch über Jahre aufaddieren. Wir werden hier zeitnah über die weiteren Entwicklungen in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des EuGH berichten.

Fazit:

Urlaubsansprüche während der Elternzeit können nach § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG für jeden vollen Monat der Elternzeit gekürzt werden. Ob dies auch während des Ruhens aus anderen Gründen (z.B. befristete Erwerbsminderungsrenten) gilt, ist noch nicht abschließend entschieden. Die sehr konkreten Hinweise des Bundesarbeitsgerichts lassen aber darauf schließen, dass solche Kürzungsmöglichkeiten nicht bestehen. Wenn EuGH und BAG tatsächlich in diesem Sinne entscheiden, wären wohl auch entsprechende tarifvertragliche und/oder einzelvertragliche Vereinbarungen unwirksam. Wir werden weiter berichten.

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