08.02.2012 -

Wird ein Arbeitsverhältnis gekündigt, so stellt sich häufig die Frage, ob trotz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf eine vertraglich vereinbarte Weihnachtsgratifikation besteht.

Das Bundesarbeitsgericht entschied vorliegend über einen Fall, in welchem die Arbeitsvertragsparteien geregelt hatten, dass jährlich im Monat November eine Weihnachtsgratifikation gezahlt wird. Vertraglich wurde überdies vereinbart, dass der Anspruch ausgeschlossen ist, wenn sich das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung in gekündigtem Zustand befindet. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis am 23. November zum 31. Dezember 2009 und zahlte an die gekündigte Arbeitnehmerin in 2009 keine Weihnachtsgratifikation. Die Arbeitnehmerin erhob eine Zahlungsklage. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Das BAG hob das Urteil des LAG auf und verwies die Sache zurück. Es stellte fest, dass die Frage, ob der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation mit der Bedingung eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses verknüpft werden dürfe, von dem mit der Zuwendung verfolgten Zweck abhänge. Eine solche Klausel, die nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpfe und nicht die Vergütung von Arbeitsleistungen bezwecke, sei mit der gesetzlichen Grundkonzeption des § 611 BGB vereinbar und halte auch bei der Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB stand. Dabei komme es grundsätzlich auch nicht darauf an, welche der Arbeitsvertragsparteien gekündigt habe. Das LAG müsse nun aber noch aufklären, ob der Eintritt der Bedingung („gekündigtes Arbeitsverhältnis“) von dem beklagten Arbeitgeber treuwidrig herbeigeführt wurde, da die Klägerin behauptet, die Kündigung sei nur erfolgt, weil sie nicht freiwillig auf die Zahlung der Weihnachtsgratifikation verzichtet habe.

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