20.02.2012

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 12. Oktober 2010 – 5 U 189/09 – über zwei für die Praxis wichtige Probleme der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteiles entschieden: Einziehung trotz bestehender Unterbilanz sowie der Zeitpunkt der Wirksamkeit eines Einziehungsbeschlusses; letzteres könnte den Beginn einer Rechtsprechungsänderung insgesamt markieren.

In der zugrundeliegenden Entscheidung waren an einer GmbH zwei Gesellschafter beteiligt; eine X-AG als Mehrheitsgesellschafterin sowie ein Y mit mehreren Geschäftsanteilen. Gläubiger des Y erwirkten am 6. Juni 2006 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der u.a. die Pfändung aller Geschäftsanteile des Y an der GmbH vorsah. Ein weiterer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 16. März 2007 war ebenfalls auf die Pfändung der drei Geschäftsanteile des Y an der GmbH gerichtet. Im Jahr 2007 erfolgte eine Gesellschafterversammlung der GmbH, an der beide Gesellschafter teilnahmen. Die drei Geschäftsanteile des Y wurden zusammengelegt und auf 61.950,00 € erhöht.

Am 3. Juni 2008 erfolgte eine weitere Gesellschafterversammlung, in der die Gesellschaft den  Geschäftsanteil des Y an der GmbH eingezogen hat.

Am 14. August 2008 versteigerte der Gerichtsvollzieher die ursprünglichen drei Geschäftsanteile des Y. Die Klägerin erhielt gegen Zahlung von 22.500,00 € den Zuschlag.

Offenbar im gleichen zeitlichen Zusammenhang legte die GmbH das Abfindungsguthaben des Y aufgrund der Einziehung des Geschäftsanteils auf 20.858,00 € fest. Die GmbH wies sowohl zum 31. Dezember 2007 als auch zum 31. Dezember 2008 eine Unterbilanz aus. Die X-AG gewährte der GmbH allerdings ein Darlehen mit Vertrag vom 21. August 2008 über die geschuldete Abfindung von 20.858,00 €. Mit Erlassvertrag vom 27. August 2008 erließ die X-AG das Gesellschafterdarlehen gegenüber der GmbH.

Die Klägerin (Ersteigerer der Geschäftsanteile) zeigte die Gesellschafterstellung der GmbH an. Die GmbH – Beklagte dieses Verfahren – teilte der Klägerin mit, dass sie die Klägerin nicht als ihre Gesellschafterin ansehe. Die Klägerin begehrte klageweise die Feststellung, dass sie Gesellschafterin der Beklagten sei. Die Klage hatte in der ersten Instanz Erfolg; das OLG Frankfurt gab der Berufung der Beklagten in vollem Umfang statt.

Das OLG Frankfurt ließ es zunächst dahinstehen, ob die Verstrickungen aufgrund der beiden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen an den ursprünglichen drei Geschäftsanteilen schon durch die Zusammenlegung dieser drei Geschäftsanteile zu einem Geschäftsanteil mit nachfolgender geringfügiger Kapitalerhöhung in 2007 verloren gegangen seien oder ob die Verstrickung der Geschäftsanteile einer solchen Zusammenlegung eines Geschäftsanteiles entgegensteht. Für die Praxis wäre die Beantwortung dieser Frage nicht ohne Interesse.

Maßgeblich war aus Sicht des OLG Frankfurt jedoch, dass die Einziehung des Geschäftsanteils aufgrund Gesellschafterversammlung vom 3. Juni 2008 die Verstrickung der Geschäftsanteile (oder des Geschäftsanteils nach Zusammenlegung) aufgrund der beiden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 sowie 19. März 2007 aufhob. In Folge der Einziehung ging der Geschäftsanteil unter. Das Pfändungspfandrecht könne sich – worauf der Senat wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit allerdings nicht hinwies – allenfalls an dem Abfindungsguthaben fortsetzen.

Streiterheblich waren aus Sicht des Senates zwei Gesichtspunkte:

Die GmbH wies sowohl zum 31. Dezember 2007 als auch zum 31. Dezember 2008 eine Unterbilanz aus. Gemäß § 34 Abs. 3 i.V.m. § 30 Abs. 1 GmbHG ist eine Einziehung eines Geschäftsanteiles nichtig, wenn dadurch eine Unterbilanz der GmbH bewirkt oder verstärkt wird. Der zweite entscheidungserhebliche Gesichtspunkt war der Zeitpunkt der Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses. Über diesen Zeitpunkt besteht in der Praxis seit Jahrzehnten keine Übereinstimmung.

Eine Nichtigkeit wegen bestehender oder vertiefender Unterbilanz gemäß § 34 Abs. 3 i.V.m. § 30 Abs. 1 GmbHG nahm der Senat aufgrund der gewählten Konstruktion des Darlehens – sowie des Erlassvertrages nicht an. Die Abfindungsverpflichtung zu Gunsten des Y würde zwar zu einer Vertiefung der schon bestehenden Unterbilanz der GmbH führen. Der Mehrheitsgesellschafter hat der GmbH allerdings den Abfindungsbetrag darlehensweise zur Verfügung gestellt sowie im unmittelbaren Anschluss der GmbH die Rückzahlung des Darlehens erlassen. Bei einer rein bilanziellen Betrachtung könnte man zwar annehmen, dass sowohl die Verpflichtung zur Abfindungszahlung als auch – aufgrund Passivtausches – der Ersatz dieser Verpflichtung durch das Gesellschafterdarlehen eine Vertiefung der Unterbilanz der GmbH bewirke. Darauf kommt es nach Ansicht des OLG Frankfurt allerdings nicht entscheidend an. Die X-AG als Mehrheitsgesellschafterin hat der GmbH die Rückzahlung des Darlehens erlassen. Das Vermögen der GmbH wurde nicht zu Gunsten des Gesellschafters gemindert. Das Abfindungsverbot bei bestehender Unterbilanz soll die Gesellschaftsgläubiger davor schützen, dass das Vermögen der Gesellschaft bei bestehender Unterbilanz an die Gesellschafter ausgekehrt werde. Ein solches Risiko trete bei der gewählten Gestaltung nicht ein, da das Gesellschaftsvermögen nicht zu Gunsten des ausgeschiedenen Gesellschafter gemindert sei; uns zwar weder bilanziell noch liquiditätsmäßig.

Zu dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses gab der Senat die divergierenden Auffassungen in Rechtsprechung und Schriftform wieder. Es ergeben sich insgesamt sieben verschiedene Auffassungen bzw. Unterauffassungen der „Hauptströmungen“: Die wohl noch herrschende Auffassung sieht die Einziehung des Geschäftsanteils erst zu dem Zeitpunkt als wirksam an, an dem der ausgeschiedene Gesellschafter die Abfindungszahlung vollständig erhält. Die im Vordringen befindliche Auffassung von verschiedenen Oberlandesgerichten nimmt demgegenüber eine sofortige Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses an, unabhängig von einer späteren Zahlung des Abfindungsbetrages. Um den ausgeschiedenen Gesellschafter zu schützen, werden verschiedene Modelle vertreten, von einer auflösenden Bedingung (im Gegensatz zu der aufschiebenden Bedingung der herrschenden Auffassung), über ein Eintrittsrecht bzw. Auflösungsrecht des ausgeschiedenen (!) Gesellschafters bis zu einer anteiligen Ausfallhaftung der verbleibenden Gesellschafter. Das OLG Frankfurt schließt sich in dieser Entscheidung der letztgenannten Auffassung an. Der Einziehungsbeschluss wird mit Bekanntgabe wirksam. Sollte die Gesellschaft den Abfindungsbetrag nicht leisten können, haften für diesen Abfindungsbetrag die verbleibenden oder der verbleibende Gesellschafter. Das Interesse des Gesellschafters an seinem Abfindungsbetrag rechtfertige keine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, dass Beschlüsse einer Gesellschaft mit Zugang wirksam werden. Bei einer Einziehung – insbesondere bei einer Einziehung aus wichtigem Grund oder wergen Pfändung von Geschäftsanteilen – sei der Gesellschafter auch nicht in dem Maße schutzwürdig, dass die Einziehung erst mit Zahlung des Abfindungsbetrages wirksam werde. Es könne von einem solchen Gesellschafter erwartet werden, bei einer Nichtzahlung durch die Gesellschaft die oder den übrigen Gesellschafter in Anspruch zu nehmen.

Fazit: Das OLG Frankfurt erkennt eine für die Praxis interessante Gestaltung einer Einziehung bei bestehender Unterbilanz an. Der oder die verbleibende(n) Gesellschafter gewähren der Gesellschaft ein Darlehen in Höhe des Abfindungsbetrages und erlassen es nach Zahlung der Abfindung. Wichtig ist nur, dass der Darlehens- sowie der Erlassvertrag aufeinander abgestimmt sind; idealerweise dadurch, dass in dem Darlehensvertrag schon auf den Erlassvertrag Bezug genommen wird.

Die Frage des Zeitpunktes der Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses wird auch nach der Entscheidung des OLG Frankfurt umstritten bleiben. Die vom OLG zugelassene Revision wurde zwischenzeitlich zurückgenommen. Die weitere Entwicklung bleibt daher abzuwarten.

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