21.02.2012 -

Spätestens seit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes wird die Frage nach einer Schwerbehinderung in Vorstellungsgesprächen überwiegend für unzulässig gehalten. Das BAG befasste sich nun mit einem Fall, in welchem die Frage nach einer Schwerbehinderung im laufenden Arbeitsverhältnis gestellt und wahrheitswidrig verneint wurde.

Der Fall

Der klagende Arbeitnehmer war seit dem 1. November 2007 bei einer Arbeitgeberin beschäftigt. Während des Arbeitsverhältnisses wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der Arbeitgeberin bestellt. Dieser Insolvenzverwalter erbat von den Beschäftigten der Arbeitgeberin, so auch vom Kläger, in einem Fragebogen unter anderem die Antwort auf die Frage nach einer Schwerbehinderung/Gleichstellung. Der Kläger erklärte, bei ihm liege keine Schwerbehinderung/Gleichstellung vor. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde das Arbeitsverhältnis durch den Insolvenzverwalter, hier Beklagter, gekündigt. Der Kläger erhob eine Kündigungsschutzklage mit dem Hinweis auf seine Schwerbehinderung und den damit bestehenden Sonderkündigungsschutz, der nicht beachtet worden sei. Nachdem das Arbeitsgericht in erster Instanz der Kündigungsschutzklage stattgab, entschied das Landesarbeitsgericht, dass dem Kläger das Berufen auf seine Schwerbehinderung verwehrt bleibe, da er die ihm hierzu gestellte Frage wahrheitswidrig verneint habe. Die Revision des Klägers blieb erfolglos.

Die Entscheidung

Das BAG erklärte in der bisher nur vorliegenden Pressemitteilung, dass im bestehenden Arbeitsverhältnis spätestens nach sechs Monaten, also nach dem Erwerb des Sonderkündigungsschutzes für behinderte Menschen, die Frage des Arbeitgebers nach einer Schwerbehinderung zulässig sei. Dies gelte insbesondere zur Vorbereitung von beabsichtigten Kündigungen. Der Arbeitgeber unterliege verschiedenen Pflichten, wenn er das Arbeitsverhältnis mit einem schwerbehinderten Menschen kündigen wolle (Berücksichtigung bei der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG und Zustimmungsverfahren vor dem Integrationsamt, § 85 SGB IX). Eine Nachfrage solle es ihm daher ermöglichen, sich rechtstreu zu verhalten. Da der Kläger die zulässige Frage im Vorfeld der Kündigung wahrheitswidrig verneint habe, sei es ihm im Prozess aufgrund eines widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich auf die Schwerbehinderteneigenschaft und den Sonderkündigungsschutz zu berufen.

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