23.02.2012

Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) hat zu erheblichen Änderungen im GmbHG geführt. Eine Änderung betraf die Neufassung von § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG; diese Vorschrift lautet nunmehr:

„Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen.“

Diese Regelung betrifft zunächst nur die Gründung der GmbH. Danach müssen zum Zeitpunkt der Gründung die Nennbeträge der Geschäftsanteile mit dem Stammkapital übereinstimmen. Wird daher eine GmbH mit einem Stammkapital in Höhe von 25.000,00 € gegründet, müssen die ausgegebenen Geschäftsanteile in der Summe diese Stammkapitalziffer von 25.000,00 € erreichen, etwa durch Ausgabe zweier Geschäftsanteile von 12.500,00 €. Für die Gründung der GmbH wirft dies auch keine Schwierigkeiten auf. Problematisch ist aber, ob diese Regelung auch gilt, wenn sich bei einer bestehenden GmbH die Geschäftsanteile verändern. Typischer Anwendungsfall für die Praxis ist die Einziehung eines Geschäftsanteils. Wenn der Gesellschaftsvertrag der GmbH keine abweichende Regelung vorsieht, geht mit der Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses der Geschäftsanteil unter. Die Nennbeträge der Geschäftsanteile stimmen daher nicht mehr mit dem Stammkapital überein. Wird in dem gewählten Beispiel ein Geschäftsanteil in Höhe von 12.500,00 € eingezogen, verbleibt nur noch ein Geschäftsanteil zum Nennbetrag von 12.500,00 € bei einem Stammkapital in Höhe von 25.000,00 €. Nach der Rechtslage bis zum Inkrafttreten des MoMiG zum 1. November 2008 nahm die Praxis hieran keinen Anstoß, sondern bezeichnete dies allenfalls als „Schönheitsfehler“. Dies hat sich mit der Änderung von § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG wegen der Regierungsbegründung geändert. Nach der eindeutigen Regierungsbegründung (Bundestagsdrucksache 16/6140, Seite 31) soll durch die Neufassung von § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG auch ein späteres Auseinanderfallen der Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile mit der Stammkapitalziffer verhindert werden. Den Gesellschaftern stehe es frei, ob sie den Einziehungsbeschluss mit einer Kapitalherabsetzung, einer anteiligen Erhöhung der Nennbeträge der verbleibenden Geschäftsanteile oder mit der Schaffung eines neuen Geschäftsanteils verbinden. Treffen die Gesellschafter keine solche Maßnahme, soll der Einziehungsbeschluss nach der Regierungsbegründung nichtig sein.

Entsprechend der Regierungsbegründung haben zwischenzeitlich eine Reihe von Landgerichten sowie das Oberlandesgericht München einen Einziehungsbeschluss als nichtig angesehen, wenn er nicht zugleich die dargestellten Kapitalmaßnahmen enthält. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 1. Dezember 2011 – 8 U 315/10 – 83 – diesem Ergebnis widersprochen.

In der Entscheidung ging es um die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses durch einen vermeintlichen Rechtsnachfolger eines Gesellschafters. Die Gesellschaft zog den Geschäftsanteil des Rechtsvorgängers der Klägerin ein; die Gesellschafterversammlung fasste allerdings nicht ausdrücklich einen zusätzlichen „Kapitalbeschluss“, aufgrund dessen entweder das Kapital herabgesetzt, der Nennbetrag des verbleibenden Geschäftsanteils aufgestockt oder ein neuer Geschäftsanteil gebildet wird.

Das OLG Saarbrücken sah in der fehlenden ausdrücklichen Kapitalmaßnahme keinen Nichtigkeitsgrund. Nach der systematischen Stellung von § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG betrifft das „Kongruenzgebot“ ausschließlich die Gründung der Gesellschaft. Die Vorschrift zur Einziehung – § 34 GmbHG – verweist nicht auf die Gründungsvorschrift von § 5 GmbHG. Demgegenüber wird bei der Kapitalerhöhung in § 55 GmbHG ausdrücklich auf die Gründungsvorschrift von § 5 Abs. 2 GmbHG verwiesen. In Anbetracht der Regierungsbegründung hätte es nahegelegen, dass auch bei der Einziehung – dem in der Regierungsbegründung hervorgehobenen Beispiel – ausdrücklich auf § 5 GmbHG verwiesen wird. Der Gesetzgeber unterließ allerdings eine solche Anpassung.

Die Vorstellung der „Regierung“ in der „Regierungsbegründung“ könne nur dann berücksichtigt werden, wenn diese Vorstellung einen Niederschlag im Wortlaut der Norm finde. Einen solchen Niederschlag konnte das OLG Saarbrücken nicht erkennen. Die Neufassung von § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG ersetzte lediglich den Begriff der Stammeinlage durch das Tatbestandsmerkmal „Nennbetrag der Geschäftsanteile“; ansonsten blieb die Norm unverändert. Hätte der Gesetzgeber ein Auseinanderfallen von Stammkapital und Nennbeträgen der Geschäftsanteile auch außerhalb der Gründungsphase angeordnet, hätte er dies ausdrücklich regeln müssen.

Fazit: Die unterschiedlichen Auffassungen der einzelnen Instanzgerichte sind dogmatisch sicherlich interessant. Sie helfen der Praxis aber nicht weiter. Bis zu einer endgültigen Klärung durch den Bundesgerichtshof oder durch den Gesetzgeber muss die Praxis dem Prinzip des sicheren Weges folgen: Demnach ist ein Einziehungsbeschluss mit einer Anpassung der Nennbeträge zu verbinden, entweder durch Herabsetzung des Kapitals (was sich in den wenigsten Fällen anbieten dürfte) oder mit einer Erhöhung der Nennbeträge der verbleibenden Geschäftsanteile oder mit Schaffung eines neuen Geschäftsanteils.

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