14.03.2012

 

Bereits im Jahr 2010 hatten wir an dieser Stelle von dem Vorlagebeschluss des BFH in der Rechtssache XI R 27/08 berichtet.

Mit Beschluss vom 14. Juli 2010 hatte der BFH den EuGH um Beantwortung der umsatzsteuerrechtlichen Frage angerufen, ob der Verkauf eines Warenbestandes nebst Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäftes unter gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals der Umsatzsteuer unterfällt, auch dann eine gemäß § 1 Abs. 1a UStG nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen sein kann, wenn der Mietvertrag zwar auf unbestimmte Dauer abgeschlossen wurde, er aber kurzfristig kündbarist (im Streitfall innerhalb von drei Kalendermonaten).

Der BFH sah sich zum damaligen Zeitpunkt zur Vorlage veranlasst, da eine Geschäftsveräußerung i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG nur dann vorliegt, wenn ein Gesamtvermögen i. S. d. Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG (6. Mehrwertsteuer-Richtlinie = jetzt Mehrwertsteuersystem-Richtlinie) „übertragen” worden ist. In vergleichbaren Fällen hatte der BFH bislang eine Geschäftsveräußerung im Ganzen dann bejaht, wenn eine langfristige Nutzungsüberlassung des Betriebsgrundstücks durch Mietvertrag vereinbart und dadurch die Fortführung des Unternehmens durch den Übernehmer gewährleistet war.

Auf die Vorlagefragen des BFH hatte der EuGH mit Urteil vom 10. November 2011 (Rs.: C-444/10Schriever) Folgendes geantwortet:

„Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG […] ist dahin auszulegen, dass die Übereignung des Warenbestandes und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts unter gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals an den Erwerber auf unbestimmte Zeit, allerdings aufgrund eines von beiden Parteien kurzfristig kündbaren Vertrags, eine Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens im Sinne dieser Bestimmung darstellt, soferndie übertragenen Sachen hinreichen, damit der Erwerber eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortführen kann.“

BFH-Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil

Dem folgend hat nun auch der BFH in der Sache entschieden und die Revision des Finanzamtes als unbegründet zurückgewiesen. Danach unterliegt die streitgegenständliche Lieferung des Warenbestands und der Ladeneinrichtung als Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG nicht der Umsatzsteuer. Ein kurzfristig kündbarer Mietvertrag steht der Vorschrift des § 1 Abs. 1a UStG nur dann entgegen, wenn die Kündigungskonditionen ein Hindernis für die dauerhafte Fortführung des übernommenen Betriebes sein können.

Zur Begründung seiner Entscheidung verweist der BFH im Wesentlichen auf die Gründe des Urteils des EuGH:

  • Die Übereignung des Warenbestandes und der Ausstattung des Sportartikelgeschäfts unter gleichzeitiger Vermietung des Geschäftslokals an den Erwerber erlauben es, die zuvor vom Verkäufer ausgeübte selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit fortzuführen.
  • Der Warenbestand und die Geschäftsausstattung gehören zur Gesamtheit der übertragenen Sache.
  • Der Umstand, dass der Erwerber den Betrieb fast zwei Jahre lang fortgeführt hat, bestätigt, dass der Erwerber die Sachgesamtheiten nicht (nur) zum Zwecke der Abwicklung des Einzelhandelsgeschäftes erworben hat.
  • Die Vermietung des Ladenlokals ist grundsätzlich nicht umsatzsteuerschädlich.
  • Die Dauer des Mietvertrages und die Bedingungen für seine Beendigung sind im Rahmen der Entscheidung, ob eine umsatzsteuerfreie Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, zu berücksichtigen.
  • Die zwischen Erwerber und Verkäufer vereinbarten Bedingungen für die Beendigung des Mietvertrages sind jedoch nur dann steuerschädlich, wenn sie ein Hindernis für die dauerhafte Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit sein können.

Fazit

Nachdem der EuGH im November 2011 bereits seine alte Rechtsprechung aus dem Jahr 2004 (Rs. C-137/02) bestätigt hatte, überrascht nun auch das Urteil des BFH nicht mehr. Die Entscheidung des BFH bietet allerdings mehr Sicherheit für zukünftige Gestaltungen.

Die Geschäftsveräußerung im Ganzen unterfällt auch dann nicht der Umsatzsteuer, wenn dem Erwerber das Betriebsgrundstück/Ladenlokal – entgeltliche Übertragung der Geschäftseinrichtung nebst Warenbestand vorausgesetzt – lediglich im Wege der Vermietung überlassen wird und der Mietvertrag kurzfristig kündbar ist. Auch sehr kurze mietvertragliche Kündigungsfristen (im Streitfall 3 Monate) ändern an dieser umsatzsteuerlichen Bewertung grundsätzlich nichts. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Bedingungen des Mietvertrages eine dauerhafte Fortführung des übernommenen Betriebes dem Grunde nach verhindern. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung wird unerlässlich sein. Denn die Rechtsprechung will Umgehungsgestaltungen verhindern. Eine Geschäftsveräußerung, die ausschließlich darauf abzielt, die betroffene Geschäftstätigkeit (sofort oder innerhalb kürzester Zeit) abzuwickeln und gleichzeitig den noch vorhandenen Warenbestand ohne Mehrwertsteuerbelastung ab verkaufen zu können, soll der Umsatzsteuer zu unterwerfen sein.  

Lorbeerkranz

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  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

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