19.03.2012 -

 

I. Problemstellung

Schöne Menschen sind erfolgreich, beliebt, gesund und glücklich. So suggeriert uns tagtäglich die Werbung. Im Dentalbereich stellt das Bedürfnis nach ästhetischen Leistungen ein ganzes Geschäftsmodell dar. Kosmetik- oder „Bleachingstudios“ folgen diesem Boom und haben sich zu einem eigenen immer mehr wahrzunehmenden Wirtschaftszweig entwickelt. Das Angebot an Schönheitsleistungen in derartigen Studios ist groß. Doch nicht selten werden die Grenzen zu solchen Maßnahmen überschritten, die dem sogenannten Arztvorbehalt unterliegen. 

Bereits in einem früheren Beitrag hatten wir auf das Strafurteil des AG Nürtingen 16 Cs 115 Js 93733/08 vom 17.3.2011 hingewiesen. Im dortigen Fall wurde eine zahnmedizinische Fachassistentin, die selbständig ein Kosmetikstudio betrieb und dort u.a. Airflow – Zahnreinigungen durchführte wegen Verstoßes gegen das Zahnheilkundegesetz durch das Strafgericht verurteilt.

II. Der Fall: OLG Frankfurt zum Airflow und Bleaching

Nunmehr wird eine zivilrechtliche Entscheidung des OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.03.2012, Az.: 6 U 264/10, diskutiert. Das OLG hatte entschieden, dass eine Zahnarzthelferin

  • Zahnbleaching, es sei denn das Bleaching erfolgt mit sogenannten „Massmarket-Produkten“, bei denen der Wasserstoffperoxidgehalt 6% nicht übersteigt, sowie
  • Airflow-Zahnreinigungen

nicht selbstständig durchführen darf. In dem zu entscheidenden Fall hatte eine ausgebildete Zahnarzthelferin, die hauptberuflich bei einem Zahnarzt angestellt ist, zusätzlich selbständig ein Zahnkosmetikstudio betrieben. Dort führte sie u.a. die beanstandeten Airflow-Zahnreinigungen und Zahnbleachings durch und war der Auffassung, dass es sich hierbei um kosmetische Maßnahmen handeln würde. Hiergegen wandte sich die Landeszahnärztekammer Hessen. Sie war der Auffassung, dass es sich bei der angebotenen Airflow-Zahnreinigung sowie dem angebotenen Bleaching um Ausübung der Zahnheilkunde handelt. Die Zahnreinigung im Airflow-Verfahren ist nach Ansicht des Gerichts Ausübung der Zahnheilkunde im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 ZHG und unterfällt damit dem normierten Zahnarztvorbehalt.

III. Die Rechtslage

Die Entscheidung des OLG Frankfurt, dessen Begründung noch nicht vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Gesetzeslage konsequent.

Zunächst ist klarzustellen, dass der kosmetische Charakter einer Maßnahme am menschlichen Körper selbstverständlich nicht dem Arztvorbehalt entgegensteht. In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass die kosmetische Zielsetzung eines körperlichen Eingriffs die Bewertung nicht ausschließt, der Eingriff sei der Ausübung der Heilkunde zumindest gleichzustellen und damit erlaubnispflichtig (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 25.06.2007, Az: 3 B 82/06). Bereits mit Urteil vom 02. 01. 2008, Az: 9 S 2089/06, hatte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg entsprechend und klarstellend angeführt, dass selbstredend auch Eingriffe, die zu ästhetischen Zwecken vorgenommen werden, gesundheitliche Schädigungen verursachen können und daher dem Schutzzweck des Heilpraktikergesetzes (HPG) unterfallen. Schönheitskorrekturen, die ihrer Methode nach der ärztlichen Krankenbehandlung gleichkommen und ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen sowie gesundheitliche Schädigungen verursachen können, unterliegen daher der Erlaubnispflicht des HPG. Der VGH Baden Württemberg qualifizierte in seiner Entscheidung zudem aufgrund der möglichen Verwendung der Bleichmittel auch zu medizinischen oder aufgrund der Verwendungsindikation bei einem bestehenden Krankheitsgrund und der abstrakten Gefährlichkeit der Mittel diese als Medizinprodukte.

Auch die Durchführung der Air-Flow Methode ist als Behandlung zu bewerten, die auf zahnärztlich wissenschaftlichen Erkenntnissen basiert und der Behandlung von Zahnkrankheiten im Sinne von § 1 Abs. 3 ZHG dient. § 1 Abs. 5 ZHG stellt sodann auch klar, dass approbierte Zahnärzte insbesondere folgende Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin delegieren können:

  • Herstellung von Röntgenaufnahmen,
  • Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen,
  • Füllungspolituren,
  • Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse,
  • Herstellung provisorischer Kronen und Brücken,
  • Herstellung von Situationsabdrücken,
  • Trockenlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut,
  • Erklärung der Ursache von Karies und Parodontopathien,
  • Hinweise zu zahngesunder Ernährung, Hinweise zu häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen,
  • Motivation zu zweckmäßiger Mundhygiene,
  • Demonstration und praktische Übungen zur Mundhygiene,
  • Remotivation,
  • Einfärben der Zähne,
  • Erstellen von Plaque-Indizes,
  • Erstellung von Blutungs-Indizes,
  • Kariesrisikobestimmung,
  • lokale Fluoridierung z. B. mit Lack oder Gel,
  • Versiegelung von kariesfreien Fissuren.

Gerade der Grundsatz des Patientenschutzes macht es notwendig, dass Behandlungsmaßnahmen, die eine abstrakte Patientengefährdung beinhalten, zumindest vom Zahnarzt in der Durchführung überwacht werden. Dieses Bedürfnis des Patentenschutzes war insoweit auch Hintergrund der gesetzgeberischen Maßnahmen zur Änderung und Konkretisierung des § 1 Abs. 5 ZHG.

Auf die genaue Entscheidungsbegründung des OLG Frankfurt darf man gespannt sein.

Lorbeerkranz

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