20.03.2012 -

Der gesetzliche Mindesturlaub ist in § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) mit 20 Tagen in einer 5-Tage-Woche geregelt. Darüber hinaus steht es Tarifvertrags- oder Arbeitsvertragsparteien zu, zugunsten der Arbeitnehmer einen weitergehenden jährlichen Urlaubsanspruch zu vereinbaren. Eine solche Regelung findet sich etwa in § 26 Abs. 1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), die wie folgt lautet:

㤠26 Erholungsurlaub

(1) ¹Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). ²Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr

bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,

bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und

nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.

³Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden.“

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob diese altersbezogene Staffelung in § 26 Abs. 1 TVöD eine Diskriminierung aufgrund des Alters darstellt.

Der Fall

Das Verfahren wurde von einer bei dem beklagten Landkreis beschäftigten Angestellten geführt, die geltend machte, dass ihr schon vor der Vollendung ihres 40. Lebensjahres in den Jahren 2008 und 2009 über den tariflich vorgesehen Urlaub von 29 Urlaubstagen ein weiterer Urlaubstag zugestanden habe. Die Staffelung in § 26 Abs. 1 TVöD verstoße gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Alters. Nachdem das Arbeitsgericht in der ersten Instanz der Klage stattgab, änderte das Landesarbeitsgericht in der Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision.

Die Entscheidung

Das BAG entschied nun zugunsten der Klägerin und gestand ihr für die Jahre 2008 und 2009 jeweils einen weiteren Urlaubstag zu. Die Altersstaffelung des § 26 Abs. 1 TVöD verstoße gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters aus § 7 Abs. 1 und 2 AGG i.V.m. § 11 AGG. Eine unmittelbare Benachteiligung in diesem Sinne liege dann vor, wenn eine Person wegen ihres Alters eine weniger günstige Behandlung erfahre, als eine andere Person in einer vergleichbaren Lage erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Dies sei hier der Fall, da nach § 26 Abs. 1 S. 3 TVöD für die Berechnung des Urlaubsanspruchs das Lebensjahr maßgebend sei, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet werde. Die Urlaubsstaffelung nach dem Alter sei auch nicht durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt, da ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten bereits ab dem 30. bzw.  40. Lebensjahr kaum begründet werden könne. Die Diskriminierung könne nur durch eine Anpassung „nach oben“, also einen Urlaubsanspruch in einem Umfang von 30 Tagen beseitigt werden.

Fazit

Nach der für TVöD-Arbeitgeber positiven Entscheidung des BAG vom 8. Dezember 2011 (6 AZR 319/09), mit welcher bestätigt wurde, dass sich die Altersdiskriminierung aus der Vergütungssystematik des BAT nicht in den TVöD übertragen hat, bedeutet diese neue Entscheidung des BAG für TVöD-Arbeitgeber in ihrer Umsetzung eine erhebliche Belastung. Auch die Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nun 30 Arbeitstage Urlaub/Kalenderjahr in der 5-Tage-Woche geltend machen.

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