17.04.2012

In den vergangenen Wochen hat die steuerlichen Berater eine vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) bereits mit Wirkung zum 31.10.2011 vorgenommene Änderung der Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) 2012 – AStBV (St) 2012 merklich aufschrecken lassen. Die Neufassung der Nr. 132 Abs. 1 AStBV (St) 2012 sieht vor, dass die Veranlagungsfinanzämter grundsätzlich in jedem Fall der unpünktlichen Abgabe einer Steueranmeldung Mitteilung an die Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (dort: Straf- und Bußgeldsachenstelle (BuStra)) zu erstatten haben. Kommt die Veranlagungsstelle dem nach und leitet die verspätete Steueranmeldung weiter, so kann dies die Eröffnung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der BuStra zur Folge haben. Unternehmer, die gesetzlich zur Abgabe einer Lohnsteuer-, Umsatzsteuer- oder Kapitalertragsteuer-Anmeldung verpflichtet sind, sollten dies nicht auf die „leichte Schulter“ nehmen. Im Falle der verspäteten Abgabe einer Steueranmeldung besteht ab sofort ein erhöhtes Strafverfolgungsrisiko.

Unpünktliche Abgabe von Steueranmeldungen

Die Steuergesetze sehen für die Abgabe von Steueranmeldungen gesonderte Fristen vor. So muss bspw. die Lohnsteuer-Anmeldung spätestens am 10. Tag nach dem Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums (§ 41a Abs. 1 EStG), die Umsatzsteuer-Voranmeldung (§ 18 Abs. 1 UStG) bis spätestens zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.

Wird die Steueranmeldung nicht fristgerecht beim zuständigen Finanzamt eingereicht, so kann nicht nur die Festsetzung eines Verspätungszuschlages (§ 152 AO) drohen, sondern auch ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren. Denn aufgrund einer nicht fristgerecht eingereichten Steueranmeldung wird regelmäßig der Tatbestand der Steuerhinterziehung auf Zeitverwirklicht. Diese Thematik greift die Neufassung der Nr. 132 Abs. 1 AStBV (St) 2012 auf.

Eine Steuerhinterziehung auf Zeit liegt immer dann vor, wenn eine verspätete Abgabe einer Steueranmeldung erfolgt, d.h. die Steuerzahllast nicht fristgerecht, sondern nur verspätet festgesetzt werden kann und dem Fiskus daher auf Zeit Steuereinnahmen und ein daraus resultierende Zinsschaden vorenthalten wird.

Bisherige Praxis der Veranlagungsstellen

Reicht der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung erst verspätet ein, so bewertet die Finanzverwaltung die Abgabe der Steueranmeldung i.d.R. als Selbstanzeige. Ist die unpünktliche Steueranmeldung zutreffend und die mit der Steueranmeldung angemeldete Steuer bezahlt, so hat diese Selbstanzeige i.d.R. auch strafbefreiende Wirkung i.S.d. § 371 AO.

Zumeist sahen die Steuerveranlagungsstellen in derartigen Fällen von der Weiterleitung und einer Unterrichtung der BuStra ab. Diese Praxis war durch die bisherigen AStBV gerechtfertigt. Denn gemäß Nr. 132 Abs. 1 Satz 4 AStBV (St) galt Folgendes:

„(1)       Selbstanzeigen (§ 378 Abs. 3 AO) die als solche bezeichnet oder erkennbar sind, sind der Buß- und Strafgeldsachenstelle (BuStra) zuzuleiten. Das gleiche gilt für andere Erklärungen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass zuvor durch unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben gegenüber den Finanzbehörden vorsätzlich oder leichtfertig Steuern verkürzt wurden. Keine Vorlagepflicht besteht zur Erklärung, die zweifelsfrei auf nachträglichen Erkenntnissen des Steuerpflichtigen beruhen (vgl. § 153 AO). Von der Vorlage verspäteter Steueranmeldungen kann ebenfalls abgesehen werden.“

Obgleich also die Abgabe einer Selbstanzeige grundsätzlich die Weiterleitung und Hinzuziehung der BuStra nach sich ziehen sollte, konnte das Veranlagungsfinanzamt bei verspäteten Steueranmeldungen bis zum 31.10.2011 davon absehen.

Neufassung der Nr. 132 Abs. 1 AStBV (St) 2012 mit Wirkung zum 31.10.2011

Seit dem 31. Oktober 2011 gilt Nr. 132 Abs. 1 AStBV (St) 2012 nun allerdings in einer geänderten Fassung. Vorstehend zitierter Satz 4 der Vorschrift fehlt:

„(1)       Selbstanzeigen (§ 378 Abs. 3 AO) die als solche bezeichnet oder erkennbar sind, sind der Buß- und Strafgeldsachenstelle (BuStra) zuzuleiten. Das gleiche gilt für andere Erklärungen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass zuvor durch unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben gegenüber den Finanzbehörden vorsätzlich oder leichtfertig Steuern verkürzt wurden. Keine Vorlagepflicht besteht zur Erklärung, die zweifelsfrei auf nachträglichen Erkenntnissen des Steuerpflichtigen beruhen (vgl. § 153 AO).“

Die Veranlagungsstelle hat somit seit dem 31. Oktober 2011 in den Fällen, in denen eine Steueranmeldung verspätet, d.h. nach Ablauf der Frist zur Abgabe eingereicht wird, die BuStra in Kenntnis zu setzen und die als Selbstanzeige zu bewertende abgegebene Steueranmeldung an diese weiterzuleiten.

Die BuStra hat dann selbst zu prüfen, ob die verspätet abgegebene Steueranmeldung überhaupt strafrechtlich relevant ist und wenn ja, ob sie auch auch strafbefreiende Wirkung hat. Eine von der BuStra verfolgbare Steuerstraftat liegt nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige die Steuerzahlung durch und mit der verspäteten Abgabe vorsätzlich oder leichtfertig verzögert hat.

Besteht ein steuerstrafrechtlicher Tatverdacht, so prüft die BuStra anschließend im Rahmen des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, ob die verspätet eingereichte Steueranmeldung die gesetzlichen Voraussetzungen der Selbstanzeige erfüllt (insbesondere Vollständigkeit und Zahlung) und keine gesetzlichen Sperrgründe vorliegen. Nur wenn dies bejaht werden kann, hat die als Selbstanzeige zu bewertende, verspätet abgegebene Steueranmeldung auch strafbefreiende Wirkung. Das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren kann dann wieder eingestellt werden. Fehlt die strafbefreiende Wirkung, so ermittelt die BuStra weiter.

Praxishinweis

Unterschätzen sollten Unternehmer die ganze Angelegenheit nicht. Bereits im Veranlagungszeitraum 2011 berichteten viele Steuerberater von einer Zunahme der Festsetzungen von Verspätungszuschlägen bei nicht fristgerechter Steueranmeldung. Schon hier ist also ein härteres Durchgreifen der Veranlagungsstellen, die als solche noch nicht einmal steuerstrafrechtlich aktiv werden, zu verzeichnen. Es wird jedoch auch nicht lange auf sich warten lassen, bis auch die Eröffnungen der steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren aufgrund verspäteter Steueranmeldungen ansteigen werden. Letztendlich müssen die Finanzbeamten der Veranlagungsstellen, wollen sie sich selbst nicht wegen unterlassener Amtsmeldepflichten disziplinarrechtlich angreifbar machen, die verspätet eingereichte Steueranmeldungen an die zuständige Strafverfolgungsbehörde weiterleiten. Zwar wird das eröffnete Ermittlungsverfahren in der Regel – vorbehaltlich der inhaltlichen Richtigkeit der Steueranmeldung und sofortiger Zahlung der angemeldeten Steuern – sanktionslos und zumeist auch zügig wieder eingestellt, folgenlos muss dies für den Steuerpflichtigen jedoch nicht unbedingt bleiben. Denn ein einmal geführtes steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren bleibt auch in den Akten der Veranlagungsstellen nicht unerwähnt. Es muss in jedem Fall mit zunehmender Betriebsprüfungsdichte und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen gerechnet werden.

In den Fällen, in denen absehbar ist, dass eine fristgerechte Steueranmeldung nicht vorgenommen werden kann, kann sich der Unternehmer, ggf. unter Hinzuziehung seines Steuerberaters eines Fristverlängerungsantrages behelfen um steuerstrafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen zu verhindern. Nur ein solcher kann die Rechtswirkungen der Nr. 132 Abs. 1 AStBV (St) 2012 zukünftig verhindern.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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