23.04.2012 -

In unserer Mitteilung vom 13. August 2010 haben wir Sie über die Entscheidung des OLG Köln informiert, in welcher eine Altersdiskriminierung gegenüber dem ehemaligen Geschäftsführer der städtischen Kliniken Köln festgestellt wurde. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, der nun mit Urteil vom 23. April 2012 eine Entscheidung getroffen hat.

Der Fall

Der 1947 geborene Kläger war aufgrund eines fünfjährigen Vertrages, zunächst befristet bis zum 30. September 2009, bei den städtischen Kliniken Köln als medizinischer Geschäftsführer angestellt. Der Aufsichtsrat lehnte die Verlängerung dieses befristeten Vertrages ab. Im Rahmen der Nachbesetzung wurde die Stelle des medizinischen Geschäftsführers mit einem jüngeren Bewerber, dem nun eingesetzten 41-jährigen Nachfolger besetzt. Der Kläger begehrte in dem streitgegenständlichen Verfahren Schadenersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), da sein Vertrag alleine aufgrund seines Alters nicht verlängert worden sei. Die Kliniken bestritten, dass das Alter für die Nichtverlängerung des Vertrages eine Rolle gespielt habe; vielmehr hätte die Unzufriedenheit mit den fachlichen Leistungen des Geschäftsführers die Nichtverlängerung nahegelegt. Das Landgericht Köln wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Köln gab ihr im Wesentlichen statt, sprach dem Kläger aber als Entschädigungsleistung anstelle der beantragten 110.000,00 € nur 36.600,00 € zu. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat sich der Entscheidung des OLG angeschlossen und bestätigt, dass der Kläger in unzulässiger Weise wegen seines Alters benachteiligt worden sei. Mit der Entscheidung, den Kläger nach dem Auslaufen seines befristeten Anstellungsvertrages nicht weiter zu beschäftigen, sei eine Entscheidung über den Zugang zu einem Amt getroffen worden. Nach § 6 Abs. 3 AGG finde das AGG insoweit auf Geschäftsführer einer GmbH Anwendung. Der Bundesgerichtshof bestätigte auch die Anwendung der Beweislastregel des § 22 AGG durch das OLG. Dem Kläger kam diese Vorschrift bei der Feststellung der Benachteiligung aus Altersgründen zugute, wonach die andere Partei beweisen muss, dass keine Benachteiligung vorliegt, wenn Indizien für eine Benachteiligung nachgewiesen wurden. Entsprechende Indizien für eine Altersdiskriminierung des Klägers ergaben sich insbesondere aus den seinerzeitigen Äußerungen des Aufsichtsratsvorsitzenden gegenüber der Presse, der erklärt hatte, der Kläger sei wegen seines Alters nicht weiterbeschäftigt worden. Die notwendige Widerlegung der Indizien sei den städtischen Kliniken nicht gelungen. Abschließend stellte der Bundesgerichtshof fest, dass die Diskriminierung auch nicht aus im AGG vorgesehenen Gründen gerechtfertigt war. Dem Kläger wurden seine Ansprüche auf Ersatz seines Vermögensschadens und auf Entschädigung wegen seines immateriellen Schadens bestätigt. In Teilen wurde die Sache zur Feststellung des entstandenen Schadens an das OLG zurückverwiesen.

Fazit

GmbH-Geschäftsführer sind in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes einbezogen, wenn sie nach dem Ablauf eines befristeten Anstellungsvertrages nicht als Geschäftsführer weiterbeschäftigt werden. Das AGG schützt insoweit nicht nur vor einer Altersdiskriminierung, sondern auch vor einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, etc. Bei der Durchsetzung von Schadensersatz-/Entschädigungsansprüchen kommt auch den GmbH-Geschäftsführern die Beweislastregel des § 22 AGG zugute, nach welcher die andere Partei beweisen muss, dass keine Benachteiligung vorliegt, wenn Indizien für eine Benachteiligung vorgetragen wurden.

Literaturhinweis: Besgen, Handbuch Führungskräfte, 1. Aufl. 2012, 835 Seiten

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