Grundsätzlich verfallen Urlaubsansprüche am Ende des Urlaubsjahres bzw. spätestens mit Ablauf des 31. März des Folgejahres. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben gelten diese Grundsätze nicht, wenn Arbeitnehmer den Urlaub aufgrund einer langandauernden Erkrankung nicht nehmen konnten. Hierüber haben wir bereits mehrfach, zuletzt in unserer zusammenfassenden Mitteilung vom 7. Mai 2012 berichtet. Dieser Ausschluss des Verfalls von Urlaubsansprüchen gilt zunächst nur für den gesetzlichen Mindesturlaub und den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen. Tarifliche Urlaubsansprüche können trotz einer langandauernden Erkrankung von Arbeitnehmern verfallen, wenn die Tarifvertragsparteien sich auf Urlaubsregelungen verständigt haben, die von den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes abweichen.
Entscheidung des BAG
Das BAG entschied nun über die tarifliche Urlaubsregelung des § 26 Abs. 2 TVöD, die wie folgt lautet:
„Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgsezt mit folgenden Maßgaben:
a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.
c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
d) Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt.“
Das BAG stellte fest, dass es sich in § 26 Abs. 2 TVöD um die Regelung eines eigenständigen Fristenregimes durch die Tarifvertragsparteien handelt. Dies bedeutet, dass der Urlaub auch im Falle einer langandauernden Erkrankung der Arbeitnehmer mit Ablauf des 31. Mai des Folgejahres verfällt.
Fazit
Arbeitgeber im Geltungsbereich des TVöD können sich mit dieser Entscheidung des BAG hinsichtlich des tariflichen Mehrurlaubs mit Ablauf des 31. Mai des Folgejahres auf den Verfall der tariflichen (Mehr-)Urlaubsansprüche berufen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer weiterhin erkrankt ist und den Urlaub nur wegen seiner Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen konnte.
Auszeichnungen
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